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Thema: Böker Sigyn: 42 a konform?

  1. #1066
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    Zitat Zitat von Schnueffler Beitrag anzeigen
    A) Nur für Messer die 42a konform sind und
    B) nur für den Bereich, wo die PI Halle für zuständig ist.

    Hat also keine allgemeine Aussagekraft.
    immerhin ...
    und es ist die logische auslegung. hier noch mal §42a, Absatz 6. sichtbar und vorgelesen: "die landesregierungen werden ermächtigt, durch rechtsverordnungen vorzusehen... [dann kommen die allgemeinen bedingungen für und in waffenzonen]" weiter: in der rechtsverordnung nach satz 1 ist eine ausnahme vom verbot oder der beschränkung für fälle vorzusehen, in denen für das führen der waffe oder des messers ein berechtigtes interesse vorliegt. ein berechtigtes interesse liegt insbesondere vor bei
    1. inhabern waffenrechtlicher erlaubnisse..."



    wenn ich das richtig verstanden habe, ist das beispiel Halle ein beispiel für die umsetzung dessen, was das gesetz im oben zitierten sinne für die rechtsverordnung "vorsieht".

    oder kannst du das anders erklären?
    Geändert von amasbaal (10-04-2023 um 22:48 Uhr)
    "I prefer them to be awake when I severe their arms and beat them to death with it." Maul Mornie und sein Verhältnis zu k.o.s

  2. #1067
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    Zitat Zitat von amasbaal Beitrag anzeigen
    immerhin ...
    und es ist die logische auslegung.
    Wenn der entsprechende Abschnitt im Waffengesetz tatsächlich so gemeint
    und zu verstehen sein sollte, ist das IMO selbst schon unlogisch.
    Oder was ist "logisch" daran, aus einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die kein Bedürfnis zum Führen einer Waffe (und schon gar nicht eines Messers) voraussetzt, ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers abzuleiten?

    Zitat Zitat von amasbaal Beitrag anzeigen
    wenn ich das richtig verstanden habe, ist das beispiel Halle ein beispiel für die umsetzung dessen, was das gesetz im oben zitierten sinne für die rechtsverordnung "vorsieht".
    Im Gesetz steht:

    Gesetz:

    In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
    1.
    Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

    In der Verordnung steht:

    (3) Ausgenommen von dem Verbot nach § 2 Nr. 2 sind über Abs. 1 hinaus Personen, bei
    denen für das Führen des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt
    . Ein berechtigtes
    Interesse liegt insbesondere vor bei
    1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

    Also im Gesetz "Waffe oder Messer", in der Verordnung "Messer".
    Nochmal: Wie leitet man aus einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die für a.) andere Waffen gilt und b.) kein Bedürfnis voraussetzt, ein berechtigtes Interesse für das das Führen des Messers ab?
    Geändert von Pansapiens (11-04-2023 um 06:08 Uhr)

  3. #1068
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    Also mir fallen zwei Arten der waffenrechtlichen Erlaubnis ein, die auf dem Bedürfnis zum Führen einer Waffe beruhen. Der "richtige" Waffenschein und der "kleine Waffenschein". Eine WBK dagegen nicht, wenn die damit gemeint ist fände ich es auch seltsam.
    Viele Grüße
    Thomas
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  4. #1069
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    ich sehe und höre nur den text der behörde(n), die im clip vorgetellt werden.

    und da steht nun mal "eine waffenrechtliche erlaubnis" und das dies in sachen messer ein "berechtigtes interesse" begründet/darstellt.

    die logik ist rein textintern und nicht auf metaebene (also nicht auf ebene einer allgemeinen logik der sprache): waffenrechtliche erlaubnis -> messer -> berechtigt
    mit allgemeiner logik kann man in gesetzen nicht punkten.
    ich erinnere an eine blüte des wirtschaftsrechtes in der es in einem beispiel heißt, dass bei einer bestellung einer maus und lieferung eines elephanten, der elephant juristisch eine "mangelhafte maus" ist.
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  5. #1070
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    Zitat Zitat von ThomasL Beitrag anzeigen
    Also mir fallen zwei Arten der waffenrechtlichen Erlaubnis ein, die auf dem Bedürfnis zum Führen einer Waffe beruhen. Der "richtige" Waffenschein und der "kleine Waffenschein".
    Für den kleinen Waffenschein muss man gerade kein Bedürfnis nachweisen, damit kann aus dem Besitz eines solchen auch nicht auf ein entsprechendes Bedürfnis geschlossen werden.

    Die Voraussetzungen für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins sind identisch mit denen des (großen) Waffenscheins, der Antragsteller braucht aber keine Sachkunde, kein Bedürfnis und keine Haftpflichtversicherung nachzuweisen

    https://de.wikipedia.org/wiki/Kleine...nd_Ausstellung

  6. #1071
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    im text steht, was da steht:
    "eine (!) waffenrechtliche erlaubnis"

    von den voraussetzunngen für eine waffenrechtliche erlaubnis der einen oder anderen art steht da nichts. messer ist ausdrücklich erwähnt. messer ist keine waffe (sagt der text auch, da er waffe und messer im satz nicht als identisch darstellt sondern als getrennte "dinge" wörtlich nennt). jetzt kannst du gerne drauf rumreiten, dass dann ja gar keine waffentrechtliche erlaubnis für ein messer, dass nicht als waffe eingestuft und zudem 42a konform ist, relevant sein kann.
    steht aber da.

    wie das nun genau in der praxis angewendet wird, ist natürlich wieder so eine sache. der ganze 42a ist ja absurd, wenn man nach dem gesunden menschenverstand geht. der spielt aber nun mal keine rolle.

    erlaubt der herr nun, dass man hier mit dem faden weiter macht, oder will er weiter korinthen kacken und uns zeigen, dass er auch in diesem faden, der ihn bisher ja gar nicht interessiert hat, sehr viel zeit für zitaten-recherche und vermeintliche rechthaberei (ist nämlich nicht so ganz klar, was hier PRAKTISCH rechtens ist) hat.
    bist ein ganz schlauer. haben wir ja inzwischen erkannt.

    bravo.

    ich gehe jedenfalls wieder in den ignorier modus über.
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  7. #1072
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    Pansapiens:
    Für den kleinen Waffenschein muss man gerade kein Bedürfnis nachweisen, damit kann aus dem Besitz eines solchen auch nicht auf ein entsprechendes Bedürfnis geschlossen werden.
    Er muss es nicht nachweisen, richtig. Aber trotzdem ist davon auszugehen, dass er eines hat, sonst würde er ja keine Führungserlaubnis (kleiner Waffenschein) beantragen.
    Ich finde die Ausnahme in diesem Fall auch seltsam (im Gegensatz zum großen Waffenschein), gleichzeitig entbehrt sie nicht einer gewissen Logik.
    Viele Grüße
    Thomas
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  8. #1073
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    Zitat Zitat von ThomasL Beitrag anzeigen
    Er muss es nicht nachweisen, richtig. Aber trotzdem ist davon auszugehen, dass er eines hat, sonst würde er ja keine Führungserlaubnis (kleiner Waffenschein) beantragen.
    Wenn man "Bedürfnis" so auslegt ("Wunsch") dann hätte auch jeder, der bewusst ein Messer führt, ein Bedürfnis nach einem Messer.
    Und auch jemand, der einen (großen) Waffenschein beantragt, müsste das Bedürfnis nicht mehr nachweisen, da aufgrund des Antrages davon auszugehen ist, dass er eines hat.
    Aber selbst bei einer solchen Auslegung von "Bedürfnis" wäre durch den Antrag auf einen kleinen Waffenschein nur von einem Bedürfnis für die Waffen auszugehen, für die einer kleiner Waffenschein berechtigt.
    Also Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
    In der Verordnung von NRW hat man das klarer formuliert:

    Ausgenommen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei
    [...]
    9. Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,

    Durch den Verweis auf § 10 Absatz 4 fällt schon mal die Waffenbesitzkarte weg, die ja eine waffenrechtliche Erlaubnis ist und bei der amasbaalschen Auslegung mit gemeint wäre.
    Da für das Führen eines Messers im kleinen Waffenschein kein Umfang genannt ist, würde ich das so verstehen, dass man mit einem kleinen Waffenschein eben Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auch in Waffenverbotszonen führen darf, aber kein Messer.
    Da stellt sich die Frage, ob nun die Verordnung von NRW gegen das Waffengesetz verstößt, da die ja der Vorgabe nicht nachkommt, eine Ausnahme für ein berechtigtes Interesse, dass bei Inhabern nicht näher bezeichneten waffenrechtlicher Erlaubnisse laut Gesetz vorliegt, oder einfach spezifiziert, was im Waffengesetz gemeint ist.
    Kann ja mal jemand dagegen klagen, oder in Waffenverbotszonen in NRW mit einem kleinen Waffenschein und einem entsprechenden Messer demonstrativ rumlaufen und im Falle einer Beanstandung durch alle Instanzen gehen.

  9. #1074
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    Sollen wir nicht lieber wieder schöne Messer posten?

    Egal. Kleine Anekdote zur allgemeinen Aufheiterung. Ich musste gestern einen Toiletten-Spülkasten auseinandernehmen. Das Plastikrohr vom Zulauf ließ sich nicht abschrauben, wohl aber etwas lockern. Leider hatte ich keine Säge zur Hand und auch keinen Bock schon wieder zum hiesigen Werkzeuggeschäft zu fahren. Was macht Mann also, der ja zumindest immer ein Survival/Bushcraft-Messer dabei hat? Richtig! Abbetonieren.

    (PS: Das Wolfgangs W-Scandi ist durchaus stabil gebaut. )
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  10. #1075
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    Pansapiens
    Wenn man "Bedürfnis" so auslegt ("Wunsch") dann hätte auch jeder, der bewusst ein Messer führt, ein Bedürfnis nach einem Messer.
    Ja, und der Gesetzgeber hat den kleinen Waffenschein eingeführt um prüfen zu können wer diesem Bedürfnis (Führen einer Waffe) nachkommt und es ggf. zu verweigern. Außerdem um die Hemmschwelle (Aufwand) zu erhöhen. Ich halte davon nicht, aber dies wurde damals so kommuniziert. Eventuell wäre es auch eine Option für Messer die wegen ihrer Länge unter §42a fallen, also eine explizite Erlaubnis diese zu im Schein definierten Zwecken zu führen, damit die rechtliche Unsicherheit wegfällt (nicht das ich ein Fan davon wäre, dass man hierzulande für alles eine Schein braucht, aber…).

    Pansapiens
    Da für das Führen eines Messers im kleinen Waffenschein kein Umfang genannt ist, würde ich das so verstehen, dass man mit einem kleinen Waffenschein eben Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auch in Waffenverbotszonen führen darf, aber kein Messer.
    Da stimme ich Dir zu.

    PansapiensUnd auch jemand, der einen (großen) Waffenschein beantragt, müsste das Bedürfnis nicht mehr nachweisen, da aufgrund des Antrages davon auszugehen ist, dass er eines hat.
    Das man für den großen WS sein Bedürfnis nicht explizit im Rahmen der Antragstellung nachweisen muss glaube ich nicht, oder beziehst Du dich auch hier "nur" auf Waffenverbotszonen?
    Viele Grüße
    Thomas
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  11. #1076
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    Zitat Zitat von ThomasL Beitrag anzeigen
    Das man für den großen WS sein Bedürfnis nicht explizit im Rahmen der Antragstellung nachweisen muss glaube ich nicht, oder beziehst Du dich auch hier "nur" auf Waffenverbotszonen?
    Nein, ich habe die Deutung von "Bedürfnis" als "Wunsch" auf den großen Waffenschein übertragen. In der Realität reicht es aber laut Wikipedia nicht, dass man sagt, "ich würde so gerne eine Waffe führen", sondern man "muss glaubhaft machen, dass man wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf seinen Leib und sein Leben gefährdet ist und dies durch das Führen einer Waffe verringert werden kann"
    Also mehr ein Brauchen, als ein Wollen.

  12. #1077
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    Natürlich brauchen und nicht wollen, was sonst ;-) Eben Bedürfnis resultierend aus Bedarf.
    Viele Grüße
    Thomas
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  13. #1078
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    Um diesen Faden wieder zurück auf den Weg der Tugend zu bringen:
    Was haltet ihr von dem neuen Tool von Victorinox? (= Paketöffner statt Dosenöffner, schon jemand Erfahrungen damit gemacht?

    https://www.victorinox.com/de/de/Pro...p/1.3901.63L23

  14. #1079
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    Zitat Zitat von Lugasch Beitrag anzeigen
    Um diesen Faden wieder zurück auf den Weg der Tugend zu bringen:
    Was haltet ihr von dem neuen Tool von Victorinox? (= Paketöffner statt Dosenöffner, schon jemand Erfahrungen damit gemacht?

    https://www.victorinox.com/de/de/Pro...p/1.3901.63L23
    Ganz hübsch, aber den Sinn des Paketöffners checke ich nicht. Die Pakete, die ich so bekomme, öffne ich einfach mit einem Messer...?

  15. #1080
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    Zitat Zitat von Katamaus Beitrag anzeigen
    Sollen wir nicht lieber wieder schöne Messer posten?

    Egal. Kleine Anekdote zur allgemeinen Aufheiterung. Ich musste gestern einen Toiletten-Spülkasten auseinandernehmen. Das Plastikrohr vom Zulauf ließ sich nicht abschrauben, wohl aber etwas lockern. Leider hatte ich keine Säge zur Hand und auch keinen Bock schon wieder zum hiesigen Werkzeuggeschäft zu fahren. Was macht Mann also, der ja zumindest immer ein Survival/Bushcraft-Messer dabei hat? Richtig! Abbetonieren.

    (PS: Das Wolfgangs W-Scandi ist durchaus stabil gebaut. )
    Ein klassischer Fall, wo die Verwendung des falschen Werkzeugs zu einer rabiateren Arbeitsweise führt Scandis schneiden Hartplastik üprigens denkbar schlecht, weil sie leicht einklemmen. Ich hab mal ne Testserie dazu mit dicken Plastrohren (12.5 cm DM, 3+ mm Wandstärke gemacht - mit nem Flachschliff kann man da einstechen und sauber rundum schneiden (geht sogar nur mit nem Vic ohne Sperre).

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