Zitat von
amasbaal
immerhin ...
und es ist die logische auslegung.
Wenn der entsprechende Abschnitt im Waffengesetz tatsächlich so gemeint
und zu verstehen sein sollte, ist das IMO selbst schon unlogisch.
Oder was ist "logisch" daran, aus einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die kein Bedürfnis zum Führen einer Waffe (und schon gar nicht eines Messers) voraussetzt, ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers abzuleiten?
Zitat von
amasbaal
wenn ich das richtig verstanden habe, ist das beispiel Halle ein beispiel für die umsetzung dessen, was das gesetz im oben zitierten sinne für die rechtsverordnung "vorsieht".
Im Gesetz steht:
Gesetz:
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
In der Verordnung steht:
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach § 2 Nr. 2 sind über Abs. 1 hinaus Personen, bei
denen für das Führen des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes
Interesse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
Also im Gesetz "Waffe oder Messer", in der Verordnung "Messer".
Nochmal: Wie leitet man aus einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die für a.) andere Waffen gilt und b.) kein Bedürfnis voraussetzt, ein berechtigtes Interesse für das das Führen des Messers ab?