Laut BGH ist ja nicht jeder Femizid ein Mord.
Und selbst wenn jeder Femizid ein Mord wäre, wäre das Wort nicht überflüssig, da es die Bezeichnung einer Teilmenge wäre.
Laut BGH ist ja nicht jeder Femizid ein Mord.
Und selbst wenn jeder Femizid ein Mord wäre, wäre das Wort nicht überflüssig, da es die Bezeichnung einer Teilmenge wäre.
“Das ist zwar peinlich, aber man darf ja wohl noch rumprobieren.”
- Evolution
Ja, weil bei uns noch die Morddefinition der Nazis gilt.
Man könnte wieder auf die Definition von vor 1941 zurückgehen:
Vorsatz => Totschlag
Vorsatz + Überlegung => Mord
Ich würde sagen, wer ein Messer zu einer Aussprache mitführt, handelt überlegt.
oder:
Eifersucht, wenn der Täter das Opfer tötet, damit es kein anderer haben kann
https://www.strafrechtsblogger.de/mo...uende/2020/05/
Daher ist Angst als Motiv unglaubwürdig, sondern eben eher, dass der Täter:
D.h. der Täter betrachtete die Frau nicht als selbstbestimmten Menschen, sondern als seinen Besitz, über den er verfügen kann wie es ihm beliebt und auch zerstören, damit ihn kein anderer bekommt.
Die Richter des BGH meinten, der Täter wäre verzweifelt gewesen, daher wären die Bewertung des Landesgerichts der Beweggründe als "niedrig" fragwürdig.
Naja bekanntes Muster:
Männer töten ihre Partnerin, um sie nicht zu verlieren.
Frauen töten ihren Partner, um den los zu werden.
Letzteres erscheint mir logischer, gilt aber auch als niedriger Beweggrund:
Beseitigung des (Ehe-)Partners, um sich einem anderen zuzuwenden
Aber vielleicht, wenn man verzweifelt ist, ob der Enge durch den Partner....?
Was ist falsch daran, von Tötung zu sprechen, wenn es um Tötung geht?
-zid
Bedeutungen:
[1] Wortbildungselement mit der Bedeutung tötend, vernichtend
[2] Wortbildungselement mit der Bedeutung Tötung, Mord
Herkunft:
gelangte über das französische -cide → fr mit gleicher Bedeutung in die deutsche Sprache. Das lateinische -cida → la ist abgeleitet aus dem Partizip Perfekt cecidi des Verbs caedere → la „niederschlagen, töten“[1]
Beispiele:
[1] Sie versprühten ein bakterizides Mittel, also ein Mittel, das Bakterien abtötet.
[2] Genozid ist Völkermord.
[2] Suizid ist Selbsttötung.
Wortbildungen:
[1] Substantive: Bakterizid, Fungizid, Herbizid, Insektizid, Pestizid
[1] Adjektive: bakterizid, fungizid, herbizid, insektizid
[2] Deizid, Femizid, Fetozid, Genozid, Homizid, Infantizid, Omnizid, Suizid
Weiß jemand, wie das endgültige Urteil ausgefallen ist? Habe dazu nix gefunden.
Geändert von Gast (21-04-2022 um 10:41 Uhr)
Ich habe hier noch einen Denkanstoß, da sich ja einige an dem Begriff Femizid gestoßen haben. Das Video hier ist erst ab 22 Uhr - 6 Uhr anschaubar: https://www.zdf.de/dokumentation/zdf...oeten-100.html
Bei aller Aufregung, sollten wir aber nicht vergessen,dass Al Bundy 1966 4 Touchdowns in einem Spiel gemacht hat und den Polk High School Panthers damit zur Stadtmeisterschaft verholfen hat!
Ich wäre zurückhaltend mit Bewertungen von Urteilen, wenn ich am Verfahren nicht beteiligt gewesen bin, oder zumindest als Verfahrensbeobachter dabei war.
Die Richter des BGH werden bei der Urteilsfindung den Sachverhalt entsprechend abgewogen haben.
Mich irritiert allerdings etwas, dass es eine Revision war. Da dürften die Richter den Angeklagten im Normalfall überhaupt nicht zu Gesicht bekommen haben. Es müssen also aus der Akte irgendwelche begründeten Zweifel hervorgegangen sein, am Urteil des Landgerichtes.
Geändert von Kensei (24-04-2022 um 11:14 Uhr)
Und ich wäre zurückhaltend mit der Bewertung der Aussage anderer User, wenn ich nicht weiß, auf welcher Grundlage die stehen bzw. ob es sich tatsächlich um eine "Beurteilung" handelt, oder lediglich um eine Wiedergabe der Urteilsbegründung.
Jetzt sag bloß, dass die BGH-Richter Urteile bewerten, ohne am Verfahren beteiligt gewesen zu sein, oder zumindest als Verfahrensbeobachter beteiligt?
Die Gründe für die Aufhebung sind in der Urteilsbegründung genannt [Hervorhebungen von mir].
Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212). Insoweit wäre vorliegend zu bedenken gewesen, dass nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der (frühere) Partner vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann als fraglich erscheinen lassen können, wenn - wie hier - die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB § 211 niedrige Beweggründe 32). Es kommt - nicht anders als bei Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache (vgl. dazu BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16; Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 211 Rdn. 18 m.w.N.) - darauf an, ob die Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit ihrerseits auf einer als niedrig zu bewertenden Motivationsgrundlage beruhen (Fischer StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 28).
10
Dies hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht. Es hat die besondere Verwerflichkeit der Tatmotivation darin gesehen, dass der Angeklagte aus "überzogenem Besitzdenken" getötet habe (UA 36). Erst bei der Prüfung, ob der Angeklagte von diesen - die Bewertung der Motivation als niedrig nach Auffassung des Landgerichts rechtfertigenden - Umständen wusste, erwähnt es den psychischen Sachverhalt, dass der Angeklagte zur Tatzeit verzweifelt war und von dem Gefühl einer inneren Ausweglosigkeit beherrscht gewesen sein "dürfte" (UA 37). Diese Gefühlslage des Angeklagten könnte jedoch bereits die Wertung seiner Motivation als niedrig in Frage stellen. Hierbei waren auch die dem Kerngeschehen vorangegangene Erregung des Angeklagten, seine Unruhe und seine demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen gegenüber seiner früheren Partnerin sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz der eigenen, erheblichen Verletzung unbeirrt weitermachte. Auch der der Tat nachgehende Suizidversuch, der angesichts der schweren und zum Teil bleibenden Folgen unzweifelhaft ernst war und nur auf Grund rascher intensivmedizinischer Intervention nicht zum Tode des Angeklagten führte, könnte auf eine entsprechende innere Verfassung schon bei der Tat hindeuten. Dies wäre im Blick auf die Bedeutung der Gemütslage des Angeklagten bei der Tat für die Bewertung seiner Handlungsantriebe als niedrig ebenfalls zu bedenken gewesen.
Geändert von Pansapiens (24-04-2022 um 12:47 Uhr)
Ach ja, hier die Handlungen, um die es geht [Hervorhebungen von mir]:
1. Nach den Feststellungen zogen der verheiratete Angeklagte und das spätere Tatopfer S. H. bereits wenige Tage, nachdem sie sich kennen gelernt hatten, zusammen. In der Beziehung entstanden alsbald Spannungen; in solchen Situationen beschimpfte und bedrohte der Angeklagte seine Freundin. Nach mehreren Trennungen und Versöhnungen entwickelte der Angeklagte zunehmend die Angst, S. H. könne sich endgültig von ihm abwenden. So geschah es schließlich auch; der Angeklagte gab zu verstehen, dass er eine Trennung nicht akzeptieren werde und bedrohte sogar die Eltern seiner früheren Freundin. Bei einem Zusammentreffen in dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus schlugen der Angeklagte und seine Frau auf S. H. ein. Diese hatte fortan panische Angst vor dem Angeklagten; sie erstattete Strafanzeige und erwirkte einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz.
3
In der letzten Zeit vor der Tat schlief der Angeklagte schlecht, er aß kaum etwas. Er fühlte sich wie in einem Tunnel, seine Gedanken kreisten nur um seine gescheiterte Beziehung. Bei einem von ihm herbeigeführten Treffen bedrohte er seine frühere Freundin mit dem Tode; auch hegte er Selbstmordgedanken. Mit seiner Therapeutin vereinbarte er, sich sofort zu melden, sollte er sich oder anderen etwas antun wollen.
4
Am Tattag folgte der Angeklagte S. H., die nach Dienstschluss auf dem Weg zu dem Zeugen P., ihrem neuen Freund war; von der Beziehung wusste der Angeklagte bis zur Tat nichts. Er beabsichtigte, seine frühere Freundin zu einem klärenden Gespräch zu zwingen; er führte ein Kampfmesser mit sich. Das ihm unbekannte Fahrtziel versetzte ihn zusätzlich in Aufregung. In Höhe des Anwesens des Zeugen P. verließ S. H. fluchtartig ihren Pkw; der Angeklagte folgte ihr in den Eingangsbereich des Hauses ihres neuen Freundes und verlangte zu wissen, was sie hier wolle. Den Inhalt der sich anschließenden Kommunikation konnte das Schwurgericht nicht feststellen; "jedenfalls verlor der Angeklagte die Kontrolle über sich" und griff seine frühere Freundin an. Der hinzueilende Zeuge P. versetzte ihm einen Schlag mit einem Baseballschläger, der zu einer Fraktur des linken Ellenbogens führte. Dies übte jedoch keinerlei Wirkung auf den Angeklagten aus; den Rettungsversuch des Zeugen wehrte er ab, indem er diesem die Klinge des Messers durch das Gesicht zog. Anschließend verbrachte er S. H. in den Flur des Hauses. Dort versetzte er ihr in Tötungsabsicht mit dem Messer eine Vielzahl von Stichen, in deren Folge die Geschädigte kurze Zeit später starb. Anschließend fügte er sich in Selbsttötungsabsicht Stiche und Schnitte zu; es bestand akute Lebensgefahr. Der Angeklagte konnte nur durch sofortige intensivmedizinische Versorgung gerettet werden.
Geändert von Pansapiens (24-04-2022 um 12:46 Uhr)
Das bezog sich auf dieses Statement von dir:
Oder stand das so im Urteil?
Liest sich so, als ob du dem BGH unredliche Absichten unterstellst, die mithin auf sexistischen Ansichten beruhen.
Die haben im Gegensatz zu Dir die Akte vorliegen und werden damit zu Verfahrensbeteiligten. Auf welcher Grundlage beruht deine Bewertung?
Danke, hatte ich selber gelesen. Mir ging es wie gesagt um deine Einschätzung, wie diese zustande gekommen sein könnte.
Geändert von Kensei (24-04-2022 um 14:00 Uhr)
Nein, das ist das Muster, das ich bei der Tathandlung erkenne.
Die Richter des Landgerichts haben ersteres auch als Motiv des Mannes angesehen und als niedrigen Beweggrund erkannt, ohne das als allgemeines Muster zu benennen. Diese Statement ist also Ausdruck meiner "sexistischen" Ansichten, wenn man unbedingt jeden Hinweis auf Geschlechterunterschiede so bezeichnen will, weil nicht sein kann, was nicht sein darf.
Ach? Welche unredlichen Absichten soll ich dem BGH denn damit unterstellen?
Meine Wiedergabe der Urteilsbegründung beruht auf der Urteilsbegründung.
Meine Bewertung des Motivs des Täters beruht auf der dort angegeben Beschreibung des Tathergangs und der dort angegeben Beurteilung des Landgerichts.
hab ich doch geschrieben:
Die Richter des BGH meinten, der Täter wäre verzweifelt gewesen, daher wären die Bewertung des Landesgerichts der Beweggründe als "niedrig" fragwürdig.
ich hab Die entsprechenden Stellen in der Urteilsbegründung, wo darauf hingewiesen wird, dass das Landgericht die Verzweiflung des Täters nicht ausreichend gewürdigt hätte, markiert.
Um es für Dich noch mal deutlich zu sagen:
Im Gegensatz zu den Richtern des BGH sehe ich hier ein klares Muster das eben - und darum geht es hier im Thread - vielen Femiziden oder Frauentötungen zugrunde liegt:
Manche Männer töten ihre Partnerinnen oder Expartnerinnen, weil die sich mit einer Trennung nicht abfinden wollen, so wie es auch das Landgericht in diesem Fall gesehen hat:
"Zum Motiv für die tödlichen Messerstiche hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe sich nicht mit einer Trennung abfinden wollen; ein eigenes von ihm losgelöstes selbstbestimmtes Leben habe er seinem Opfer nicht zubilligen wollen, lieber sollte sie sterben
Das ist ein niedriger Bewegrund damit ein Mordmerkmal.
Die BGH-Richter meinten nun, das wäre nicht so, weil der arme Kerl so verzweifelt gewesen sei und keinen Ausweg wusste....
Als Begründung führten die an, dass er sich auch durch eine Ellenbogenfraktur nicht vom Abschlachten seiner Expartnerin abhalten ließ und hinterher einen Selbsttötungsversuch unternahm.
Dann hätte sich IMO der Typ ja einfach gleich selbst umbringen können und seine Exfreundin und deren Partner unversehrt lassen.
Geändert von Pansapiens (24-04-2022 um 17:15 Uhr)
Woher willst Du in dem Fall irgendwas erkennen können? Du warst nicht bei der Tat dabei, nicht bei der Verhandlung, nicht bei der Revision.
Kannst also bestenfalls ein Bauchurteil fällen.
Ich schrieb daraufhin, dass es nicht unbedingt statthaft ist, auf so einer Grundlage ein Urteil des BGH zu bewerten, der zumindest mal die Aktenlage kennt.
Den Sexismusvorwurf würde zumindest relativieren, wenn du hier mal entsprechende kriminologische Studien anführen würdest.
Ich zumindest würde das tun, wenn ich eine solche Behauptung geäußert hätte.
Dass er sexistisch urteilt? So zumindest klang dein Einwurf.
Du leitest aus einem Einzelfall ein Pauschalurteil ab, welches ich zitiert hatte.
Wenn Du einen Einzelfall verallgemeinern willst, müsstest du entweder Studien oder zumindest weitere Fälle als Belege anführen.
Vielleicht kommt das ja noch.
Aber selbst dann, sind wir hier im Einzelfall nicht dabei gewesen, um uns ein entsprechendes Urteil erlauben zu können.
Ja. Und auf welcher Grundlage willst du die Einschätzung des BGH jetzt in Zweifel ziehen können? Vielleicht haben die auch einfach Recht mit dem was sie schreiben.
Es gibt Urteile, die nach Berufung oder Revision aufgehoben werden, oder bestätigt werden. Beides ist möglich.
Um es für dich nochmal deutlich zu sagen:
Ich Zweifle deine Expertise in diesem Fall einfach an. Ein Bauchgefühl macht noch keinen Experten.
Und eine Urteilsbegründung ist auch etwas anderes, als die Aktenlage. Ich nehme zur Kenntnis, dass der BGH nach Studium der Aktenlage zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes kommt, als Richter am Langericht. Diese Einschätzung wird denen nicht wie Mana vom Himmel fallen, sondern begründet sein.
Hätte hätte, Fahrradkette.
Wir waren hier alle nicht dabei, um das verlässlich einschätzen, geschweige denn, begründet das Urteil des Bundesgerichtshofs in Frage stellen zu können.
Spekulieren kannst du natürlich soviel du willst.
Ich hatte nur darauf hingewiesen, dass ich mich bei sowas zurückhalten würde.
Wem sollte das auch was bringen, aus der Ferne Diagnosen und Einschätzungen vornehmen zu wollen?
Geändert von Kensei (24-04-2022 um 18:00 Uhr)
Ich hab den Tathergang und die Umstände der Tat gelesen.
Was hab ich denn "bewertet"?
Ich habe die Urteilsbegründung des BGH wiedergegeben.
Die meinen, wenn man ausreichend verzweifelt sei, dann sei das Töten einer Expartnerin, die nicht mehr zu einem zurück will, nicht aus niedrigen Beweggründen.
Das haben die geschrieben.
Ist mir doch egal, was Du mir vorwirfst, oder als Sexismus bezeichnest.
Aber da es Diskussionsthema ist:
Intimizid nennt man die Tötung eines Geliebten oder Partners. "Frauen töten dabei in der Regel in und nicht nach der Partnerschaft", so die Analyse eines forensischen Psychiaters. Männer morden eher im Affekt – und nehmen weitere Opfer in Kauf.
BERLIN. Jährlich stirbt etwa einer von 100.000 Menschen in Deutschland eines gewaltsamen Todes – das sind rund 750 bis 800 Personen, die Hälfte Frauen. Wie häufig in diesen Fällen der Intimpartner der Täter ist, lässt sich schwer sagen, die Kriminalstatistiken halten nur fest, ob Täter und Opfer bekannt oder verwandt sind.
Dies ist bei etwa jedem sechsten getöteten Mann, aber jeder zweiten ermordeten Frau der Fall. Das spricht zumindest dafür, dass Frauen weitaus häufiger Opfer eines Intimizids werden als Männer.
Bestätigt wird dies auch durch eine Auswertung von psychiatrischen Gutachten zu 84 Tötungen und Tötungsversuchen in der Partnerschaft, die Professor Norbert Leygraf von der Universität Duisburg-Essen vorgestellt hat
71 der Delikte wurden von Männern, aber nur 13 von Frauen begangen, erläuterte der forensische Psychiater auf dem Kongress der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) in Berlin.
Mit 15 versus 9% war der Frauenanteil jedoch deutlich höher als in einer Stichprobe von 264 Delikten außerhalb der Partnerschaft.
[....]
Insgesamt ereigneten sich rund die Hälfte der Delikte aus einer aktuellen Situation heraus, etwa einem Streit oder der Ankündigung einer Trennung.
Dies war vor allem bei den männlichen Tätern der Fall, dagegen hatten 9 der 13 Täterinnen die Tötung langfristig geplant. Zwölf wollten ihren aktuellen Partner ins Jenseits befördern, nur eine den verflossenen. Dagegen versuchten 30 von 71 Männern (42%) die Expartnerin umzubringen.
Bei Männern ist Rache und ein verletztes Ehrgefühl nach einer Trennung offenbar häufiger ein Motiv für eine solche Gewalttat, erläuterte Leygraf. "Frauen töten in der Regel in und nicht nach der Partnerschaft."
[...]
Der weitaus häufigste Auslöser bei männlichen Tätern (20-mal) war eine angekündigte oder vollzogene Trennung durch die Partnerin. Immerhin sechsmal lagen sogenannte "Ehrenmorde" vor, fünfmal wollten die Männer einen Neuanfang ohne die Partnerin, viermal kennzeichnete die Tötung das Ende einer gewaltsamen Beziehung.
[....]
Einen Neuanfang wollten drei der 13 Täterinnen, bei ebenso vielen lag eine alkoholgetränkte Streitsituation vor, nur in einem Fall gingen die Gutachter von einem "Despotenmord" aus, bei dem die Täterin einer unerträglichen Situation entfliehen wollte. In einem Fall wurde ein "Mitnahmesuizid" während einer schweren depressiven Episode angenommen.
https://www.aerztezeitung.de/Medizin...er-310276.html
Kriminalhauptkommissar und Sachbuchautor Stephan Harbort hat sich mit der weiblichen Seite der Gewaltkriminalität beschäftigt. Sein Fazit: Frauen morden nicht nur seltener, sondern auch mit anderen Methoden als Männer. Ein Interview.
[...]
Die wohl bedeutsamste Abweichung ergibt sich jedoch aus der jeweiligen Motivlage. Während Männer größtenteils morden, um ihre Opfer zu beherrschen und zu vernichten, töten Frauen, um sich nicht weiter beherrschen zu lassen. Männer üben Dominanz aus, Frauen indes wollen sich oftmals aus männlicher Beherrschung befreien
https://www.tagesspiegel.de/gesellsc...r/1314664.html
nein, ich erkenne in einem Einzelfall ein bekanntes Muster wieder, wie Du zitiert hast.
Auf der Grundlage der Urteilsbegründung.
Schließlich leben wir in einem Rechtsstaat und da sollten Urteile nachvollziehbar sein und nicht auf geheimem Wissen beruhen, das nicht in der öffentlichen Begründung angeführt wird.
"Recht haben" hat bei so was ja verschiedene Ebenen.
Zunächst geht es um die Feststellung des objektiven Tatbestands => den zweifle ich nicht an
Dann geht es um die Feststellung des subjektiven Tatbestands => da glaube ich, dass der Typ verzweifelt war, was auch zum Suizidversuch geführt hatte, aber als Hauptmotiv für die Tötung der Freundin sehe ich, dass er dieser kein selbstbestimmtes Leben zubilligen wollte (obgleich er selbst verheiratet war).
Denn die Tat ist in keiner Weise geeignet, die Freundin zu halten aber sicher geeignet, sie an einem selbstbestimmten Leben zu hindern.
Zuletzt geht es um die Einordnung der Tat unter eine Rechtsnorm.
Da standen nun die Rechtsnormen Totschlag und Mord zur Auswahl.
Das entscheidende Kriterium war dann das Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" die ja rein aus dem subjektiven Tatbestand beurteilt wurden konnte:
Das BGH meinte, ein verheirateter Mann, der seine Freundin und deren Familie bedroht, die zusammen mit der eigenen Frau verprügelt und schließlich mit einem Messer tötet, weil die nicht zu ihm zurückkommen will würde nicht aus einem niedrigen Beweggrund handeln, weil er ja verzweifelt war.
Ach, man muss dabei gewesen sein, um einschätzen zu können, ob jemand eine Tötung die doch einigen Aufwand erforderte, zu lassen, wenn ihn nicht einer starker, IMO "niedriger", Antrieb dazu gebracht hätte?
Verzweiflung angesichts des drohenden Verlusts der Partnerin unterstelle ich eher dem neuen Freund, der den Täter versuchte, mit einem Baseballschläger von der Tötung abzuhalten und dem in's Gesicht geschnitten wurde.
Geändert von Pansapiens (24-04-2022 um 19:14 Uhr)
Ich habe mich auf diese Äußerung von dir bezogen, und das auch so zitiert;
Ich weiß nicht, was du jetzt hier so rumrudern musst.
Es liest sich für mich so, als ob du dem BGH hier unterstellst, Männer in solchen Fällen anders zu beurteilen als Frauen.
Vielleicht hab ich dich aber auch falsch verstanden. Kannst es ja dann nochmal richtig stellen.
Zitiert hatte ich den Auszug oben. Und da unterstellst du - so meine Deutung - dass der BGH hier Männer anders beurteilt als Frauen (konkreter Einzelfall) und dies aber auch typisch in Deutschland wäre (Generalisierung).
Wenn ich dich da falsch verstanden habe, nehme ich die Kritik zurück.
Eine Urteilsbegründung wird - natürlich - so geschrieben, dass sie zum Urteilt passt. Alles Andere wäre Unsinn.
Gerichte Urteilen häufig aber nicht, weil ein Tathergang zu 100% erwiesen ist, sondern weil sie ihn aufgrund der Faktenlage für hinreichend wahrscheinlich halten. Gäbe es eine 100% Sicherheit, hätte keine Berufung oder Revision jemals Chance auf Erfolg.
Hier hat der BGH aber gerügt und zur erneuten Beurteilung an eine Kammer zurückverwiesen. Und zwar, weil er die Aktenlage und nicht nur das Urteil kennt. Und die rechtmäßigkeit des Urteils aufgrund dieser Aktenlage anzweifelt.
Eine Gerichtsakte verbleibt im Übrigen zur Archivierung und Einsichtnahme im Gericht. Die wird nirgendwo veröffentlicht oder zugänglich gemacht. Du hast ergo als Außenstehender wenig Chance, den genauen Sachverhalten, aufgrund dessen das Urteil gefällt wurde, zu kennen oder zu Gesicht zu bekommen. Zumeist nur über einen Anwalt bei berechtigtem Interesse.
https://dejure.org/gesetze/StPO/475.html
Geändert von Kensei (24-04-2022 um 19:55 Uhr)
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