Klar. § 161 StPO (Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft):
Die Polizei ist eine eigene Behörde, aber auch der rechte Arm der Staatsanwaltschaft. Die könnte ohne Befugnis über die Polizei gar nicht ermitteln.Die Polizei hat Weisungen der StA zu befolgen. Grund dafür ist, dass das polizeiliche und das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren eine untrennbare Einheit bilden und das Gesetz eine entsprechende Weisungsbefugnis enthält.
Daraus ergibt sich die häufig unterstellte Beobachtung: ein Polizist auf der Anklagebank wird nicht so hart von der Staatsanwaltschaft angegangen wie ein anderer. x Artikel dazu im Netz.