Zitat von
Kensei
Soweit ich es überblicke, würde ich sagen 3a) auf Grundlage von 315c StGB könnten nach deutschem Recht erfüllt sein.
Nein, §315c beschreibt kein Verbrechen
Zitat von
Kensei
Vllt. auch 1., wobei da das gegenwärtige sicherlich auslegungswürdig wäre.
Ja man müsste wissen ob ein Richter meint, dass
bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - bei Holtz MDR 1982, 447 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]/448) oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann(BGH NJW 1989, 176)
Bzw. ob hier vom Verhalten vor dem Anhalten auf das nach dem Anhalten geschlossen werden kann. Ansonsten liegt beim langsamen Anrollen eines PKW ja nicht mal ein ungewöhnlicher Zustand vor.