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Thema: Reform des §42a WaffG und die Folgen

  1. #1
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    Standard Reform des §42a WaffG und die Folgen

    Ich verfolge auf Twitter (und in den Nachrichtenmedien) die derzeitige Hyste... äh Debatte, Debatte! um das Waffengesetz.

    Da ich selbst zugegebenermaßen nur begrenzt Ahnung vom Thema habe, widme ich mich den Ausführungen u.a. von Lars Winkelsdorf. Das ist der hier:
    https://de.m.wikipedia.org/wiki/Lars_Winkelsdorf Halte ihn für ganz gut informiert.

    Die praktische Umsetzung der geplanten Novelle birgt nämlich da, wo sie eine Novelle ist - und nicht etwa, inhaltsgleich mit dem BESTEHENDEN Gesetz ein Verbot des Führens von Messern auf Festen und Veranstaltungen vorsieht - massive Probleme auch im gänzlich unkämpferischen Alltag.
    Auszüge, wie gesagt aus den Winkelsdorfer Tweets:
    Nagefeile im Schminkkoffer kostet dann also bis zu 10.000 Euro Geldbuße, um nur ein Beispiel zu nennen.
    (...)
    Ausnahmen sind möglich, etwa für Gastronomen, also für den gewerblichen Bereich, dürften aber wohl erkennbar gebührenpflichtig werden und bis zu 260,- Euro kosten, sobald man den dauerhaften gewerblichen Bereich verlassen würde

    Weihnachtsbazar, Sportfeste und sowas halt (...)
    Also überall da, wo die Mamas Sachstand jetzt noch für Spenden Kuchen verkauften, die Papas am Grill standen, da dürfte es massive Probleme geben und draufgezahlt werden müssen, soll das legal ablaufen
    (...)
    Denkt bitte daran, dass für so eine Ausnahmegenehmigung eine Prüfung der "waffenrechtlichen Zuverlässigkeit" notwendig wird

    D.h. es erfolgen Abfragen beim Verfassungsschutz, BKA und Zollkriminalamt

    Etwa drei Monate Vorlauf solltet ihr also einplanen, wollt Ihr Kuchen verkaufen
    Link zum Gesamt seiner Erklärungen:
    https://x.com/winkelsdorf/status/182...477649629?s=19


    Das wird noch spannend.
    Auch wenn ich nicht davon ausgehe, dass dieser hahnebüchene Blödsinn unverändert vom Bundestag abgenickt wird, so wird doch einiges davon, dem derzeitigen Aktionismus geschuldet, in der Endfassung auch dem harmlosen Wanderer und Pilzsucher noch auf die Füße fallen bzw. die Taschen umkrempeln.

  2. #2
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    Standard

    hat sich nicht viel geändert zu vorher, siehe messerstecher faden.

    laut massnahmekatalog, der auf der pressekonferenz vorgestellt wurde:

    - keine messer auf öffentlichen veranstaltungen (eigentlich nichts neues. galt immer schon für sämtliche "versammlungen" und in einigen bundesländern auch für veranstaltungen unter freiem himmel, da versammlung und veranstaltung dort juristisch in eins gedacht wird - so hab ich das jedenfalls in erinnerung). ausnahme: dort, wo sie notwendig sind (gastrostände usw.)
    - keine messer auf bahnhöfen, in zügen und bus-fernverkehr.
    - "umgangsverbot" für sogenannte "springmesser" (warum die gefährlicher sein sollen, als andere bleibt ein rätsel, aber die sind eh nur spielzeuge, betrifft mich und die meisten bushcrafter und EDC-messer träger nicht)
    - personenbezogenes messerführverbot (wer zb. einschlägig vorbestraft ist, kann also mit einem solchen belegt werden)
    - allgemein mehr einschränkungen im öffentlichen raum (klar definierte messerverbotszonen)

    alles halb so wild. das wichtigste: kein wort mehr von klingenlängen. was nicht geführt werden darf und nicht als "verbotene waffe" definiert wird, muss halt "transportiert" werden, wie bisher (verschlossenes behältnis, zb. umhängetasche mit doppel-reißverschluss, der mit einem kleinen gepäckschloss verschlossen wird. nach wie vor ungeklärt: ab wann ist ein behältnis "verschlossen". reicht es, das messer mit führverbot im rucksack zu haben, der so verschnürt ist, dass man keinen unmittelbaren "zugriff" mehr hat? muss ein schloss dran? da sind sich bisher richter und polizisten uneinig. der eine entscheidet so, der andere so. ist das gleiche mit feststellbaren zweihandklappmessern, die sich "irgendwie" doch mit einer hand öffnen lassen, aber nicht dafür konstruiert wurden.)

    die haben halt wild umher gelabert, ohne kenntnis der rechtslage. was da manchmal gesagt wurde, war haarsträubend. von 15cm länge müsse verboten werden (führverbot über 12 gibt es seit jahren), über unspezifisches "messer verbieten" (dabei können nur waffen verboten werden, also zb. messer, die als zweckbestimmung "waffe" haben oder bestimmte eigenschaften aufweisen, wie einen um mindestens 45° abgewinkelten griff [stoßwaffe] oder eine komplett zweischneidige klinge usw., dürfen bereits nicht öffentlich geführt werden, sind aber nicht komplett verboten, wohingegen spielzeuge, wie butterfly messer als waffe eingeordnet wurden und KOMPLETT illegal sind) bis hin zur bezeichnung "gefährliche messer" (was soll das sein? welches ist denn nicht potentiell "gefährlich"? warum ist ein 5cm mini-einhandklappmesser gefährlicher, als ein fleischermesser mit 20cm klingenlänge in der küche?) usw. usf.
    das war alles wortgeklingel für ahnungslose bürger zu wahlzeiten.

    frage: warum soll man eine waffenrechtliche zuverlässigkeit nachweisen müssen? gibt es juristisch keinen grund für, denn, siehe oben, was eine "waffe" ist, ist definiert und messer an sich gelten NICHT als waffen, nur einige spezielle. ein "messerführverbot" ist kein "waffenverbot", weshalb ja auch der begriff "waffenverbotszone" irreführend ist. de facto sind es verbotszonen für waffen (knarre usw.) und GEFÄHRLICHE GEGENSTÄNDE (messer, schraubenziher, hämmer, tierabwehrspray usw.)
    Geändert von amasbaal (30-08-2024 um 13:30 Uhr)
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  3. #3
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    s. Messerstecher Faden sagst Du so leicht, der ist nur für uns erlesene Mitglieder des Politik Bereichs

  4. #4
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    Bin gespannt, ob es weiterhin die Ausnahme für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse (z.B. auch KWS) gibt, da ja auch für die ein berechtigtes Interesse für das Führen der Waffe oder des Messers vorliegt.

  5. #5
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    Zitat Zitat von hopihallido Beitrag anzeigen
    Bin gespannt, ob es weiterhin die Ausnahme für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse (z.B. auch KWS) gibt, da ja auch für die ein berechtigtes Interesse für das Führen der Waffe oder des Messers vorliegt.
    inwiefern hat man mit einem kleinen Waffenschein ein berechtigtes Interesse, ein Messer zu führen?
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  6. #6
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    Zitat Zitat von hopihallido Beitrag anzeigen
    Bin gespannt, ob es weiterhin die Ausnahme für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse (z.B. auch KWS) gibt, da ja auch für die ein berechtigtes Interesse für das Führen der Waffe oder des Messers vorliegt.
    ich wüßte nicht, dass es diese ausnahme gibt. wo steht das, dass es für das führen von messern mit führverboten eine ausnahme gibt, die im zusammenhang mit dem KWS (o.ä.) steht? ein messer, das nicht ausdrücklich als waffe deklariert ist, ist keine waffe im sinne des waffengesetzes.... (die allermeisten mit führverbot gelten waffenrechtlich auch nicht als waffe)
    da hatte mal einer bei nem "rechtsexperten" in YT diese frage gestellt. antwort: keine ausnahme. kein berechtigtes interesse. keine waffe. die scheine haben damit null und nichts zu tun. einzige ausnahme: ausnahmen bezüglich der waffenverbotszone (mehr als 4cm), SOLANGE ES EINE ENTSPRECHENDE RECHTSVERORDNUNG für die jeweilige waffenverbotszone gibt, also nicht allgemeingültig in den zonen. außerhalb der zonen spielt es keine rolle. da gilt nur der 42a und da spielt es keine rolle.
    deshalb: wenn du mehr weißt und zeigen kannst, wo das steht (verlinken wäre prima), dann wäre das von großem interesse.

    edit:
    ah... da ist ein anderer clip zum thema

    ... nur in einigen bestimmten waffenverbotszonen, für die es eine entsprechende sondergenehmigung gibt. i.d.r. also keine ausnahme wg. KWS. auf keinen fall relativiert er den 42a, nur die regelung der speziellen "zone" für die es eine entsprechende verordnung gibt.
    weißt du, welche zonen in welchen städten das sind? ich nicht.
    Geändert von amasbaal (30-08-2024 um 17:58 Uhr)
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  7. #7
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    Zitat Zitat von amasbaal Beitrag anzeigen
    ich wüßte nicht, dass es diese ausnahme gibt. wo steht das, dass es für das führen von messern mit führverboten eine ausnahme gibt, die im zusammenhang mit dem KWS (o.ä.) steht?
    jemand meinte weiter vorne [edit: im anderen Thread], das gälte für Führverbote in Waffenverbotszonen:

    [messer führen in waffenverbotszone doch möglich, wenn]...... man einen kleinen waffenschein hat.

    das ist jedenfalls die eindeutige aussage in einer rechtsverordnung, die den beamten der polizeiinspektion Halle das ganze durcheinander etwas klarer macht. dort ist unter den ausnahmen wg. "berechtigtem interesse" ausdrücklich der besitz einer waffenrechtlichen erlaubnis (zu der auch der kleine waffenschein gehört) erwähnt und das dies auch in bezug auf das führen von messern gilt.
    ich gehe mal davon aus, dass die erlaubnis zum führen nicht alle messer betrifft, sondern nur die, die auch 42a konform sind.

    https://www.youtube.com/watch?v=RMf6z8vwMzk
    Geändert von Pansapiens (30-08-2024 um 18:34 Uhr)
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  8. #8
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    jemand meinte weiter vorne, das gälte für Führverbote in Waffenverbotszonen:
    du bist zu schnell
    inzwischen hab ich einen guten videoclip gefunden und verlinkt...
    ja, in einigen zonen für die es entsprechende verordnungen gibt. ansonsten gilt auch mit KWS der 42a.
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  9. #9
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    Standard

    Scheint mir blosser Aktionismus um Aktiv zu wirken...
    Geändert von concrete jungle (30-08-2024 um 18:12 Uhr)

  10. #10
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    Standard Man muss halt was erlassen

    Sehr später hektischer Aktionismus um den Osten bei den drohenden Wahlen nicht vollends zu verlieren?

    Glaube der relevanten Klientel bleibt das egal, siehe UK wo derbe Haftstrafen drohen und trotzdem mit der Machete zum Notting Hill Karneval gegangen wird...

  11. #11
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    inwiefern hat man mit einem kleinen Waffenschein ein berechtigtes Interesse, ein Messer zu führen?
    Gem. §42 WaffG. Im Satz (6) heißt es:
    In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
    1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
    Auch gut hier erklärt: https://www.knivesandtools.de/de/ct/messergesetz.htm

    KWS.PNG

  12. #12
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    -
    Geändert von Pansapiens (30-08-2024 um 21:26 Uhr)
    What you do speaks so loudly that I cannot hear what you say.
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  13. #13
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    Zitat Zitat von Ripley Beitrag anzeigen
    Link zum Gesamt seiner Erklärungen:
    https://x.com/winkelsdorf/status/182...477649629?s=19
    Muss man sich dafür bei x anmelden? Ich seh nur eine Erklärung zum Thema Besitz
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  14. #14
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    Standard

    Ehrlich gesagt glaub ich nicht, daß man/frau demnächst beim Kuchen backen auf dem Nachbarschaftsfest eine Ausahmegenehmigung braucht...

    Oder ein Metzger auf dem Weg zur Arbeit...


    So ein Quatsch, noch ist nix beschlossen....
    Geändert von MatscheOne (30-08-2024 um 22:50 Uhr)

  15. #15
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    Ein verschärftes Waffengesetz kann auch nur mit mehr/neuen Befugnissen der Executive einhergehen und die Executive ächzt ja jetzt schon unter den jetzigen Anforderungen...

    Wohin soll das führen...?

    Geändert von MatscheOne (30-08-2024 um 21:13 Uhr)

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