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Thema: Elektroschocker verboten?!?!

  1. #1
    LEGION Gast

    Standard Elektroschocker verboten?!?!

    Hallo Leute!
    Bin gerade auf diesen Link hier gestoßen:
    http://www.polizei-bonn.de/pp/dat_se...affenrecht.htm

    ...und war extrem schockiert.....die haben sogar Elektroschocker verboten?!?! Das ist doch nun wirklich eine defensive,besonders für Frauen effektive und wichtige Waffe........
    Langsam weiss ich echt nicht mehr was losgeht....das ist doch wirklich eine reine Selbstschutzwaffe......

  2. #2
    Morphbreed Gast

    Standard

    genau so wie n shuriken, ne glock, ne pumpgun und der rest den es gibt

  3. #3
    Norm_Aal Gast

    Standard

    odern balisong .... (wie ich den ausdruck "butterfly" hasse )
    editwobei den balisong ja wirklich vom ursprung kein kampfmesser is ...

  4. #4
    OhhDreascher Gast

    Standard

    Zu den Elektroschockern.

    Also, dann gilt dieses Verbot aber nicht für Baden Württemberg, hier kann man die Dinger nämlich noch überall kaufen(ich könnte auf anhieb 4 Läden nennen allein dort wo ich Wohn), also soweit ich weiß:

    Sind Eletroschocker Definitiv nicht verboten !!!

    Zumindest ist das , dass erste mal das ich das höre, und ich hab den Gesetzestext vor nem halben Jahr mal gelesen (Zwecks kleinem Waffenschein).

    Ich wüsste auch gar keinen Grund sie zu verbieten.
    (Okay für vieles andere gibts auch keinen Grund, aber zumindest ist der Elektroschicker eine Zukunftsorienteirte Waffe im Bereich der Nichttödlichen-Waffendingsis (oder wie das heißt))
    Geändert von OhhDreascher (09-12-2004 um 23:36 Uhr)

  5. #5
    qelix Gast

    Standard

    Dat Problem is, du kannst jede "Verteidigungswaffe" auch zum Angriff hernehmen.
    Gruß,
    Felix.

  6. #6
    LEGION Gast

    Standard

    Zitat Zitat von qelix
    Dat Problem is, du kannst jede "Verteidigungswaffe" auch zum Angriff hernehmen.
    Gruß,
    Felix.
    Das ist kein Argument....wenn du unbedingt eine Waffe tragen willst,um Leute umzunieten,dann suchst du dir auch eine....wenn deine derzeitige verboten wird,dann suchst du dir einen Ersatz.....das geht so lange,bis du irgendwann mit nem Schraubenzieher rumläufst........Waffen verbieten bringt eifnach gar nichts!!!

  7. #7
    Kudos Gast

    Standard

    Zitat Zitat von LEGION
    Waffen verbieten bringt eifnach gar nichts!!!
    Doch! (Es ist auf jeden Fall besser als alle Waffen zu legalisieren!)

  8. #8
    ichi Gast

    Standard

    Alle Elektroschocker sind in den derzeit erhältlichen Ausführungen in ganz Deutschland verboten.

    Zukünftig sollen staatlich geprüfte Elektroschocker auf den Markt kommen, die dann natürlich auch nicht verboten sein werden.

    In der Übergangszeit nutzt man eine Gesetzeslücke, der Zusatz "nicht am Menschen anwenden" oder "zur Tierabwehr" macht es möglich. Man verkauft die Dinger also in einer gesetzlichen Grauzone.

    Warum die Geräte verboten wurden hat mehrere Gründe:
    Zum einen sind mittlerweile sehr starke Geräte auf dem Markt, deren Lichtbogen sogar Lederjacken durchschlagen können. Im Gesicht oder auf einem T-Shirt auf Herzniveau angewendet, handelt es sich dann um tödliche Waffen.

    Zum anderen findet sich in den Kriminalstatistiken der Elektroschocker immer häufiger als Tatwaffe. Interessanterweise werden diese Waffen besonders gerne von Vergewaltigern benutzt.

    Zur Selbstverteidigung sind diese Geräte ohnehin nicht zu gebrauchen, eher um aus dem Hinterhalt jemanden auszuschalten oder einem unterlegenen Gegner schnell die Möglichkeit zu nehmen, um Hilfe zu rufen.

  9. #9
    damaszener Gast

    Standard

    Elektroschocker sind Elektroimpulswaffen!! ????
    Auszug aus dem Waffengesetz:

    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    1.1

    Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;

    1.2

    Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die

    1.2.1

    Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, sind;

    1.2.2

    ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Sto

    ckgewehre, Taschenlampenpistolen);

    1.2.3

    über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;

    1.2.4
    für Schusswaffen bestimmte
    1.2.4.1

    Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

    1.2.4.2

    Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

    1.3

    Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8

    1.3.1

    Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;

    1.3.2
    Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
    1.3.3

    sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);

    1.3.4

    Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann;

    1.3.5

    Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

    - in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
    - zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und
    der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
    1.3.6
    Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie
    Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als
    gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches
    Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
    1.3.7
    Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3
    sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten
    Gegenstände;
    1.3.8
    Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt
    sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
    1.4
    Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den
    Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
    1.4.1
    Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
    2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge
    seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende
    Teil der Klinge
    -
    höchstens 8,5 cm lang ist,
    - in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge
    aufweist,
    - nicht zweiseitig geschliffen ist und
    - einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
    1.4.2

    feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);

    1.4.3
    Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);
    1.4.4

    Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;

    1.5
    Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6
    1.5.1

    Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;

    1.5.2

    Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;

    1.5.3

    Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;

    1.5.4

    Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 30 - Brinellhärte - bzw. 421 HV - Vickershärte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;

    1.5.5

    Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;

    1.5.6

    Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann.

    Abschnitt 2:
    Erlaubnispflichtige Waffen
    Unterabschnitt 1:
    Erlaubnispflicht

    Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.

    Unterabschnitt 2:
    Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
    1.
    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
    1.1

    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    1.2

    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

    1.3

    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    1.4
    Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
    1.5

    veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    - das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen-

    oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
    - der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens
    sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere
    gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der
    Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft
    verschlossen sein,
    - der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um
    Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen
    ausgetauscht werden kann, und

    die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können;

    1.6

    Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;

    1.7

    einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

    1.8

    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

    1.9

    Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

    1.10
    Armbrüste;
    1.11

    Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;

    1.12

    pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.

    2.
    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
    2.1

    Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

    2.2

    Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

    2.3

    Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

    für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

    3.
    Erlaubnisfreies Führen
    3.1

    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

    3.2
    Armbrüste;
    3.3

    Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.

    4.
    Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
    4.1

    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

    4.2
    Armbrüste.
    5.
    Erlaubnisfreier Handel
    5.1

    Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

    5.2

    Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.

    6.
    Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
    6.1
    Munition.
    7.

    Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

    7.1

    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen;

    7.2

    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    7.3

    veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen der Nummer 1.5 erfüllen;

    7.4

    Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;

    7.5
    Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
    7.6

    einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

    7.7

    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

    7.8
    Armbrüste;
    7.9

    pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.

    8.

    Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist

    Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2.
    Unterabschnitt 3:
    Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
    1.
    Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
    1.1

    Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    1.2
    für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.
    2.

    Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein

    2.1
    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.


    Abschnitt 3:
    Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
    Unterabschnitt 1:
    Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen

    Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).

    Unterabschnitt 2:
    Vom Gesetz ausgenommene Waffen
    1.

    Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,

    - sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden,
    dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder
    - sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1
    Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
    2.

    Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn,

    - deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine
    Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und
    Federdruckwaffen, Armbrüste) oder
    - sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1
    Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
    3.

    In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1 bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn,

    - sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe
    oder einen anderen, einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand
    umgearbeitet werden oder
    - sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1
    Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
    4.

    Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.

  10. #10
    OhhDreascher Gast

    Standard

    Also ich habs mir vor nem weilchen auch durcgelese, und hab nichts von nem Verbot gehört. Also ich zweifle immer noch, aber ich frag mal bei dem Waffenhändler meines vertrauen, wenn ich da mal wieder vorbei komm.

  11. #11
    Dynamite Gast

    Standard

    Hey, der Abschnitt übert shuriken ist ja sehr interessant.
    " sternförmige Scheiben..."
    Das heißt Wurfmesser und vor allen Dingen Wurfpfeile ( nicht Dartpfeile sondern die chinesischen un d japanischen Modelle) sind erlaubt.
    Das ist echt gut, diese Pfeile sind eh way more cool.
    Es scheint echt so das alles nicht nach seiner gefährlichkeit verboten wird , sondern nach seiner durch Ninjafilme erzeugten beliebtheit bei kriminellem Pack. Beispiele sind die Shuriken, Chakos und Basilongs, die ja eigentlich Fischermesser sind und keine Waffen.

  12. #12
    ShogunSamurai Gast

    Standard

    mein tip zu elektroschockern:
    ganz nettes utensiel um einen otto normal aggressor abzuschrecken
    vorteil ist ; verursacht höllische schmerzen beim ziel
    ---> dieses ziel wird mit allen möglichkeiten versuchen von dir loszukommen.
    so 50 % der menschen ziehen nun ab aber die anderen 50 % werden erst richtig wütend nach so einer attacke ich würd mal sogar meinen alle leute ab 20 jahren aufwärts , wenn sie dich schon bedrohen , denn bedenke ;
    Die wirkung des elektroschockers ist nach beenden des ersten kontaktes = 0

    gegenbeispiel ; das pfefferspray hat er auch nach der sprüh defensive immernoch in seinen augen

    fazit : elektroschocker hoch zu schäzten bei türstehern da der gegner auf distanz gehalten werden kann ohne ihn in irgendeiner weise physisch zu schädigen mehr aber auch nicht das is alles

    um einen betäubung mit einem elektroschocker zu erreichen muss der schock konstant 5-8 sekunden am rippenbogen , armbeuge gehalten werden (alle zulässigen modelle in deutschland)
    wie willst du das in einer selbstverteidigung schaffen ? du machst den kerl erst richtig wütend
    und dann

  13. #13
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    Zu den Elektroschocker:
    "Geräte, die mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind und als gesundheitlich unbedenklich gelten.
    Darf ab 18 Jahren erworben und geführt werden.
    Ausweispflicht; Verbot bei öffentlichen Veranstaltungen.
    "

    Gruß Markus

  14. #14
    -Cobra- Gast

    Standard

    Warum "Verbot bei öffentlichen Veranstaltungen", da ists doch immer am gefährlichsten...

  15. #15
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    2.144

    Standard

    Zitat Zitat von LEGION
    Waffen verbieten bringt eifnach gar nichts!!!
    Genau, darum sind in den USA auch die Todesraten höher als hier

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