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Thema: Budo und Selbstverteidigung aus Sicht des Juristen

  1. #76
    DaniK Gast

    Standard

    Zitat Zitat von shotokan-man Beitrag anzeigen
    § 34 (Rechtfertigender Notstand) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
    Gilt in Deutschland die Ehre als Rechtsgut?

    So weit ich weiß gilt sie das, bei uns in Österreich, nämlich nicht.

    Gruß

    Dani

  2. #77
    ilyo Gast

    Standard

    Meinst du, es würde sonst im Gesetz stehen?

  3. #78
    Bombylus maior Gast

    Standard

    Ehrbeleidigende Übergriffe müssen nicht hingenommen werden.
    Sie können :
    - mit einer gleichwertigen Ehrabschneidung erwiedert werden (Prinzip von Wort und Gegenwort, vergl. Aussage gg. Aussage)
    - oder eine "Du blöde Sau!" kann auch eine mäßige Backpfeife nach sich ziehen. Allerdings Vorsicht - Verhältnismäßigkeit.

    So wurde es mir erklärt.
    B.m.

  4. #79
    himura_kenshin Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Bombylus maior Beitrag anzeigen
    Ehrbeleidigende Übergriffe müssen nicht hingenommen werden.
    Sie können :
    - mit einer gleichwertigen Ehrabschneidung erwiedert werden (Prinzip von Wort und Gegenwort, vergl. Aussage gg. Aussage)
    - oder eine "Du blöde Sau!" kann auch eine mäßige Backpfeife nach sich ziehen. Allerdings Vorsicht - Verhältnismäßigkeit.

    So wurde es mir erklärt.
    B.m.

    Falsches Wort! Nimm "Erfordernis" Das man in der SV NICHT übertreiben sollte ist glaube ich jedem hier klar...

  5. #80
    Bombylus maior Gast

    Standard

    Und wieder etwas schlauer gworden.
    B.m.

  6. #81
    ilyo Gast

    Standard

    Im 32 gibt es keine Verhältnismäßigkeit. Im 34 hingegen schon.
    Bei der Gegenbeleidigung kommt man mit der Gegenwärtigkeit des Angriffs Probleme und bei der Ohrfeige mit der Erforderlichkeit bzw der Verhältnismäßigkeit.
    35 fällt beim Rechtsgut Ehre weg.

  7. #82
    enraged_Clown Gast

    Standard

    Zitat Zitat von ilyo Beitrag anzeigen
    Im 32 gibt es keine Verhältnismäßigkeit. Im 34 hingegen schon.
    § 34
    Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
    wo steht hier was von verhaltnismäßigkeit? ich jedenfalls lese nur das wort angemessen. und angemessen ist vielleicht nicht immer verhältnismäßig kann aber sehr wohl erforderlich sein.

    Bei der Gegenbeleidigung kommt man mit der Gegenwärtigkeit des Angriffs Probleme und bei der Ohrfeige mit der Erforderlichkeit bzw der Verhältnismäßigkeit.
    gegenbeleidigungen sind sowieso zu unterlassen und die ohrfeige stellt ein geeignetes mittel da den aggressor zum schweigen zu bringen. da ich meine ehre nicht verteidigen kann in dem ich auf sein dummes bla bla eingehe und evtl, gegenbeleidigungen abschicke ist das doch angemessen. ich sollte ihm dabei natürlich nicht gleich den kiefer brechen.

  8. #83
    ilyo Gast

    Standard

    Zitat Zitat von enraged_Clown Beitrag anzeigen
    wo steht hier was von verhaltnismäßigkeit?
    Dort:
    wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

    Das ist die Verhältnismäßigkeit, auf die es beim 32 nicht ankommt und auf der die Juristen des Boards immer rumhacken.

    Das mit der Ohrfeige gegen Beleidigungen im Rahmen des 32 ist umstritten. Kann rechtfertigend sein, muss es aber nicht. Wer anfängt zu kloppen hat aber eher erstmal die A-Karte. Ist insgesamt aber für Laien wurscht, weil eine Anzeige wegen ner Ohrfeige doch eher selten ist.
    Rein praktisch hast du auch das Problem, dass der Angriff beendet ist, wenn du schon beleidigt wurdest. Und wenn du direkt drauflosscheuerst, hat noch gar kein Angriff stattgefunden. Ist also allerhöchstens vorstellbar, wenn dein Gegenüber nicht aufhört, phantasievolle Dinge über deine Frau Mutter zu erzählen.
    Geändert von ilyo (14-08-2008 um 20:47 Uhr)

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