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Thema: Selbstverteidigung gegen Polizei?

  1. #1
    sonny-red Gast

    Standard Selbstverteidigung gegen Polizei?

    hi

    is es erlaubt sich gegen einen polizisten zu wehrern wenn er mich z B wegen etwas verhaften will was ich nich getan hab oder wenn er bei zb einem kleinen delikt viel zu hart vorgeht?

  2. #2
    Lars´n Roll Gast

    Standard

    Zitat Zitat von sonny-red
    is es erlaubt sich gegen einen polizisten zu wehrern wenn er mich z B wegen etwas verhaften will was ich nich getan hab
    Nein, darfst Du nicht. Nennt sich Widerstand gegen die Staatsgewalt und spätestens dann hat er ´nen Grund Dich zu verhaften.
    Widerstandslos festnehmen lassen, kooperieren und auf der Wache klären, was Sache ist.

    Wenn er Dr aber grundlos einfach aufs Maul haut, dann isses ein Angriff wie jeder andere schon.

  3. #3
    Peewee Gast

    Standard

    Klar....mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einem Anwalt bringen tut das aber meistens nichts

    Umso mehr du dich wehrst, umso härter wird der Polizist dich verständlicherweise behandeln..so einfach ist das.
    Ich kann aus eigener Erfahrung nur den Tip geben..einfach das Maul halten, nicht handgreiflich werden und den Anweisungen folge leisten. Wenn sie dich festnehmen wollen, dann machen sie es auch, egal ob du es willst oder nicht. Aber wenn du dich nicht wehrst tuts meistens nicht so weh



    Da bei seiner Verhaftung fast jeder kreischt das er Unschuldig ist, hätte die Polizei auch ganz schön was zu tun, wenn es erlaubt wäre sich zu wehren, wenn man Unschuldig ist..wohl die meisten im Leute Knast sind nach eigenen aussagen auch unschuldig.. sollte man denen dann aus Gründen der gleichberechtigung auch gleich noch erlauben einen Gefängnisaufstand auslösen zu dürfen
    Geändert von Peewee (04-07-2005 um 00:53 Uhr)

  4. #4
    Schlagdraufundschlus Gast

    Standard

    Schau Dir mal die "Bourne Identität" auf DVD/Video an, da siehst Du dann wenigstens, WIE es gemacht wird

    Grundsätzlich - bin kein Anwalt - ist es aber wohl weder erlaubt, noch ratsam, sich einer berechtigten Verhaftung zu widersetzen.

  5. #5
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    Standard

    Ob es dir im Zweifelsfall helfen wird...?

    StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
    (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
    2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

    (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

    (4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

    Grüsse
    Frank Burczynski

    HILTI BJJ Berlin
    https://www.hiltibjj.de


    http://www.jkdberlin.de

  6. #6
    Cyborg23 Gast

    Standard

    Ich habe mal gehört das es nicht strafbar ist oder vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden darf, wenn man sich der akuten Verhaftungen durch Flucht entzieht,,stimmt das??

  7. #7
    Gast007 Gast

    Standard

    hallo @ all

    @ Cyborg23

    das ist so erst mal richtig. allerdings, sobald du z.b. auch nur mit der kleinsten körperlichen gewalt deine flucht ermöglichst ( z.b. polizist zur seite schubsen) begehst du einen widerstand. wenn du aber nur weg rennst, ist das nicht strafbar. allerdings, mußt du dann damit rechnen, wenn dich die beamten bekommen, dass sie dich vorläufig festnehem mit dem haftgrund der fluchtgefahr. und das bedeutet, dass sie dich wegen der begangenen straftat einsperren.

    grundsätzlich gilt, dass ein beschuldigter nicht an der aufklärung der tat mitwirken muß und auch keine angaben machen muß.

    gruß

    red

  8. #8
    cchaos Gast

    Standard

    Hi Zusammen,

    also bei der Festnahme ist kein aktives handeln erforderlich, also kannst Du Dich z. B. hinsetzen und wegtragen lassen...ohne das es als Widerstandshandlung gilt, Weglaufen bin ich mir grad nicht sicher und Gewalt definitiv (Widerstand).

    Als Beschuldigter musst auch nicht am Strafverfahren mitwirken, Du musst allerding die Angaben zu Deiner Person machen, also Name, Geburtsdatum+Ort und Anschrift...

    Grüße, cchaos

  9. #9
    Ryo Gast

    Standard

    @cchaos: und wenn man das nicht macht?
    Wirds dann rausgeprügelt? *G*

    bzw... bekommt man eine strafe wegen informationsverweigerung?

  10. #10
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    Standard

    Jau, nennt sich Beugehaft.

    Grüsse
    Frank Burczynski

    HILTI BJJ Berlin
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    http://www.jkdberlin.de

  11. #11
    Niten Gast

    Standard

    Hallo!

    § 111 OwiG - Falsche Namensangabe

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.


    Spricht für sich, oder?

    Gruß
    -Niten-

  12. #12
    King Karl Gast

    Standard

    Das sind ja alles gute Angaben, aber um es mal festzuhalten und zu komprimieren:

    Zu der Polizei sollte man immer nett sein und immer das machen, was die wollen. Sonst kann es Ärger geben.


    P.S.: Sei denn, die verlangen etwas illegales oder ähnliches...ist ja selbstverständlich...

  13. #13
    Drake Gast

    Standard

    Zitat Zitat von King Karl
    P.S.: Sei denn, die verlangen etwas illegales oder ähnliches...ist ja selbstverständlich...
    Das ist ja wohl klar, dass das selbstverständlich ist!
    Ich meine: das Recht steht immer auf der Seite dessen, der die Wahrheit spricht; und vor Gericht glaubt man natürlich erst einer Zivilperson, wenn die einem Polizisten etwas rechtswidriges vorwirft.

  14. #14
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    1.060

    Standard

    Zitat Zitat von sonny-red
    hi

    is es erlaubt sich gegen einen polizisten zu wehrern wenn er mich z B wegen etwas verhaften will was ich nich getan hab oder wenn er bei zb einem kleinen delikt viel zu hart vorgeht?

    Hi auch,

    was ist denn in deinen Augen ein "kleines Delikt" ??


    Bis denne

  15. #15
    MORTIS Gast

    Standard

    In der Schweiz ist es auch verboten sich einer Kontrolle, oder Verhaftung zu entziehen. Das nennt sich dann Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

    Gruss Jerome

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