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Thema: Eintrag im Lexikon: Waffenrecht

  1. #1
    Sascha Broich Gast

    Standard Eintrag im Lexikon: Waffenrecht

    Hallo,

    ich habe mal im Lexikon unter Waffenrecht zwei Einträge gemacht, die ich vor einiger Zeit schon mal im Usenet (de.rec.sport.budo) zur Frage "Waffenschein für scharfes Schwert?" geschrieben hatte:

    Braucht man einen Waffenschein für ein (scharfes) Katana?
    Verbotene (Nicht-Schuss-)Waffen

    Gruß,
    Sascha

  2. #2
    Eversor Gast

    Standard

    Schöne Zusammenfassung. Mir stellt sich nur beim lesen gerade eine Frage. Was sind "schwenkbare Griffe" gemäß Anlage 2.1.4.3? Wäre nach der Formulierung nicht auch jeder Leatherman eine illegale Waffe, da er einen zweigeteilten schwenkbaren Griff hat?

  3. #3
    Sven K. Gast

    Standard

    Moin


    Nur mal so! Ich hoffe die Texte sind von Dir und Du hast die Inhaber der Seite
    gefragt ob Du auf sie verlinken darfst. Das Lexikon ist nämlich ein "Wiki" und unterliegt der GNU-FDL

  4. #4
    Registrierungsdatum
    11.02.2002
    Ort
    Ostfriesland
    Alter
    56
    Beiträge
    258

    Standard

    Zitat Zitat von Eversor
    Wäre nach der Formulierung nicht auch jeder Leatherman eine illegale Waffe, da er einen zweigeteilten schwenkbaren Griff hat?
    Nein, da es sich bei einem Leatherman u.ä. nicht um ein Faltmesser, sondern um ein Multifunktionstool handelt.
    Bei einem Faltmesser sind die Griffe direkt am unteren Ende der Klinge befestigt.
    Im geschlossenen Zustand wird die Klinge von beiden Seiten durch den geteilten Griff verdeckt.

    Gruß
    Wolverine

  5. #5
    Sascha Broich Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Sven K.
    Moin


    Nur mal so! Ich hoffe die Texte sind von Dir und Du hast die Inhaber der Seite
    gefragt ob Du auf sie verlinken darfst. Das Lexikon ist nämlich ein "Wiki" und unterliegt der GNU-FDL
    Erstens ist der Text von mir und enthält nur Zitate aus dem Waffengesetz.
    Zweitens verweist der externe Link auf ein Gesetz, so dass das in Ordnung gehen sollte.
    Sollte das Verlinken auf Gesetzestexte nicht gestattet sein, kann der Link ja noch entfernt werden oder auf eine Seite geändert werden, die das gestattet.
    Alternativ könnte sich jemand die Mühe machen und das Waffengesetz abtippen.

  6. #6
    Tengu Gast

    Standard

    "Verboten sind: (Anlage 2, Abschnitt 1)
    1.3.1
    Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen
    Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs
    verkleidet sind;"

    Wie ist es da eigentlich mit diversen "Werkzeugen"? Z.B. einem Dreikantschaber? Eigentlich ein Werkzeug, sagt der gesunde Menschenverstand. Andererseits ein gefährliche Waffe, welch aufgrund ihrer Klingenform eklige Wunden hervorruft?



    Gibt es dazu irgendwelche Ausführungen?

  7. #7
    Sascha Broich Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Tengu
    Wie ist es da eigentlich mit diversen "Werkzeugen"? Z.B. einem Dreikantschaber? Eigentlich ein Werkzeug, sagt der gesunde Menschenverstand. Andererseits ein gefährliche Waffe, welch aufgrund ihrer Klingenform eklige Wunden hervorruft?
    Nun, man kann aus so ziemlich allen Werkzeugen eine Waffe herstellen, indem man sie entgegen ihrer Bestimmung verwendet.
    Selbst ein Schirm mit Metall-Spitze oder eine Fleischgabel können tödliche Wunden hervorrufen. Man kann auch mit einer Rundstricknadel jemanden erwürgen. Die Möglichkeiten sind unendlich.

    Daher denke ich, dass du mit solchem Werkzeug am Mann höchstens auf Veranstaltungen, die von entsprechenden Kontrollen begleitet sind, Probleme bekommen wirst. Dann aber dann heftig.

    Was eigentlich in diesem Abschnitt gemeint ist, sind Dinge wie Stockdegen oder Kugelschreiber mit Stahldorn. Also Sachen, die als Waffen konzipiert sind und als Alltagsgegenstände getarnt wurden.

    Gruß,
    Sascha

  8. #8
    dust Gast

    Standard

    entscheidend zur einstufung eines gegenstandes ist sein bestimmungszweck. wird ein messer (vom hersteller) als waffe beworben, so ist es nach dem waffg eine waffe, wird es als werkzeug (zB campingmesser, machete... ) vertrieben, so ist es keine waffe. es ist sogar möglich das zwei baugleiche messer unterschiedlich eingestuft werden, je nachdem für was sie verkauft wurden.

    es gibt einige indizien die zur einstuffung als waffe herangezogen werden können, beispielsweise beidseitiger schliff (dolche) oder knochelschutz (schlagringartiger handschutz -> verboten). die klingenlänge macht noch keine aussage darüber ob es sich um eine waffe handelt oder nicht, auch wenn (scharfe) schwerter wohl grundsätzlich als waffen anzusehen sind.


    grüße - hans

  9. #9
    Eversor Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Tengu
    "Verboten sind: (Anlage 2, Abschnitt 1)
    1.3.1
    Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen
    Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs
    verkleidet sind;"

    Wie ist es da eigentlich mit diversen "Werkzeugen"? Z.B. einem Dreikantschaber? Eigentlich ein Werkzeug, sagt der gesunde Menschenverstand. Andererseits ein gefährliche Waffe, welch aufgrund ihrer Klingenform eklige Wunden hervorruft?
    Der Paragraph dürfte hier zumindest nicht greifen, da ein Dreikantschaber wie ein Dreikantschaber aussieht. Käme jedoch aus einer Kugelschreiberverkleidung eine Dreikanntschaberklinge gesprungen oder würdest Du sie in einen Besenstiel einbauen, dann sähe das evtl. schon anders aus.

  10. #10
    Su Bak Gast

    Question Tragen des Katana

    es wurde jetzt geklärt das kein waffenschein nötig ist um ein katana zu besitzen. wie sieht es aber mit dem mitführen aus? wohin darf ich ein katana mitnehmen und wohin nicht??

    soweit ich weiß ist es an öffentlichen orten und bei öffentlichen veranstaltungen verboten. bedeutet für mich, ich darf damit nicht vor die haustür oder ins training.
    was sagt ihr dazu?? steht das irgendwo?

  11. #11
    Messerjocke2000 Gast

    Standard

    Das führen von freien Waffen ist volljährigen Menschen grundsätzlich gestattet, ausser auf öffentlichen Veranstaltungen und auf Demonstrationen

  12. #12
    Su Bak Gast

    Standard

    also kann ich im prinzip mit einem katana in die kneipe spazieren, mein feierabendbier trinken und wieder heimgehn und kein gesetzeshüter wird komisch gucken (ausser vielleicht die anderen gäste )
    auch nicht schlecht

  13. #13
    Messerjocke2000 Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Su Bak
    also kann ich im prinzip mit einem katana in die kneipe spazieren, mein feierabendbier trinken und wieder heimgehn und kein gesetzeshüter wird komisch gucken (ausser vielleicht die anderen gäste )
    auch nicht schlecht
    Können kannst du
    Ob der Wirt dich reinlässt, ist ne andere Sache, er hat in seiner Kneipe Hausrecht!
    Und komisch kucken werden die Kollegen in Grün schon.
    ggf. köönten die auch das Schwert kassieren, z.B. bei Gefahr im Verzug oder öffentlichen ärgernissen usw.

  14. #14
    Su Bak Gast

    Standard

    dann folgt eher §10 Freiheitentzugsgesetz und es geht ab ins land der träume. eine spritze und alles wird gut
    gut das ich kein katana habe

  15. #15
    tenchi Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Messerjocke2000
    öffentlichen ärgernissen usw.
    ist öffentliches ärgerniss nicht nur auf sexuelle dinge bezogen (anstößiges sexuelles verhalten in der öffentlichkeit)?? dachte ich zumindest, aber ich bin kein rechtsverdreher...

    @topic: das eiunzige was dir wahrscheinlich passiert ist das du dumme sprüche wie: blade lebt! usw. anhören musst... +g+
    ist mir schon mit der normalen stock/schwerttasche auf dem weg zum training passiert..

    tenchi

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