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Thema: Keine Körperverletzung - keine anklage ?

  1. #1
    xkerosenex Gast

    Standard Keine Körperverletzung - keine anklage ?

    Hallo, stellen wir uns folgendes Szenario vor.
    Person 1 trifft Person 2 auf offener Straße. P1 packt P2, drückt ihn an die wand, und macht einpaar Kleinigkeiten, die zwar keine bleibenden Schaden hervorrufen, der Person jedoch schon schmerz bereiten: leichte Tritte gegen die Oberschenkel, Knie ins Bauch, sehr leichtes Dauerfeuer aufs Gesicht, Schwitzkasten, und einige andere Hebel. Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm.

    Erfüllt das irgendeinen Tatbestand den man gegen P1 vor gericht verwenden könnte ? Vielen Dank

  2. #2
    sumbrada Gast

    Standard

    Na klar.
    Körperverletzung

    Spürst du nicht die Schwindelgefühle, die du den ganzen Tag hast und die Angstgefühle, die dich von nun an für immer verfolgen.

  3. #3
    badsteve Gast

    Standard

    das is doch eindeutig nötigung, oder?

  4. #4
    Michael1 Gast

    Standard

    Körperliche Angriffe in dieser Art dürften in der Regel den Tatbestand der Körperverletzung (§223 StGB --> http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html) erfüllen. Je nach dem gesagt wurde könnte auch noch Nötigung (http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html) und/oder Beleidigung (http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html) hinzukommen.

    Ob man das allerdings Beweisen kann ist eine andere Sache.

  5. #5
    Nixon Gast

    Standard

    Zitat Zitat von xkerosenex
    Hallo, stellen wir uns folgendes Szenario vor.
    Person 1 trifft Person 2 auf offener Straße. P1 packt P2, drückt ihn an die wand, und macht einpaar Kleinigkeiten, die zwar keine bleibenden Schaden hervorrufen, der Person jedoch schon schmerz bereiten: leichte Tritte gegen die Oberschenkel, Knie ins Bauch, sehr leichtes Dauerfeuer aufs Gesicht, Schwitzkasten, und einige andere Hebel. Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm.

    Erfüllt das irgendeinen Tatbestand den man gegen P1 vor gericht verwenden könnte ?
    Also coole Theorie.....leichtes Dauerfeuer ins Gesicht.....Knie in Bauch.....
    keine bleibenden Schäden!!!
    Also wenn du Zeugen hast und nochdazu unabhängige, also keine Freunde von dir bist du zu 100 % durch...und sonst auch....und ohne Zeugen wird das schon beweißbar sein...musst immer sofort zur Polizei!!!also der Tatbestand ist Nötigung (wegen bedrohung und böse) und Körperverletzung.....jede kleine Watsche ist schon Körperverletztung!!!Der grad ob es leicht und schwere ist, hängt dann von bereits bekannten Parametern ab...
    Prinzipiell find ich diese Frage unnötig, da egal wie leicht oder "harmlos" es aussehen mag, es ist gesetzlich verboten!!!

  6. #6
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    09.05.2004
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    Ravensburg
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    2.540

    Standard

    Zitat Zitat von xkerosenex
    ...sehr leichtes Dauerfeuer aufs Gesicht...
    So in etwa Avci Wing Tsun Kettenfauststöße??

    Baby, jetzt biste am *****.
    Dewey hör zu, wir sind hier vielleicht in der Wüste, aber wir sind trotzdem noch ziv. Menschen u ziv. Menschen errichten willkürlich Grenzen, für deren Schutz sie dann bis zum Tode kämpfen werden. Hal

  7. #7
    nichtinsgesicht! Gast

    Standard

    Zitat Zitat von xkerosenex
    Erfüllt das irgendeinen Tatbestand den man gegen P1 vor gericht verwenden könnte ? Vielen Dank
    Nein Mann, das ist alles völlig legal

  8. #8
    Der-Coole-Nick Gast

    Standard

    Nötigung zum einen, dann aber auch ganz klar Körperverletzung und Bedrohung.
    Denke aber das es mal gut ausgehen kann wenns für den Spaß keine Zeugen gibt und er wirklich keine großen Schäden hat.
    Dann steht vor Gericht Aussage gegen Aussage aber is nicht mal sicher ob die Staatsanwalt nach zwei solchen Aussagen überhaupt ermittlungen einleitet.
    Dumm wirds wenn er ein ärztliches Atest oder so hat, da er im folgenden Beweise für seine Geschichte hat und dann kannste nur dumm schaun und hoffen, dass alles nochmal gut ausgeht.
    Daher prinzipiell, einfach mal nicht die Klappe zu weit aufreißen und zweitens nicht immer gleich hinlangen..

    ~mfg~

  9. #9
    MORTIS Gast

    Standard

    In der Schweiz würde es warscheinlich als Tätlichkeit (der kleine Bruder der Körperverletzung) gewertet werden und evtl. kämme auch noch Drohung dazu. Nötigung käme evtl auch zum tragen. Letztendlich macht aber der Richter die rechtliche Würdigung.

    Gruss Jerome

  10. #10
    Kudos Gast

    Standard

    An alle Hobby-Juristen: Warum redet hier jeder sofort von Nötigung? Er hat nur was von Drohen geschrieben sonst nix. Zu einer Nötigung gehört imho mehr. Trotzdem natürlich Körperverletzung.

  11. #11
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    Zitat Zitat von Kudos
    An alle Hobby-Juristen: Warum redet hier jeder sofort von Nötigung? Er hat nur was von Drohen geschrieben sonst nix. Zu einer Nötigung gehört imho mehr. Trotzdem natürlich Körperverletzung.
    Sobald einer jemand anderen an eine Wand drückt, ohne seinen Willen (also in dem Fall Gewaltsam), erfüllt das doch schon den Tatbestand der Nötigung.
    Dewey hör zu, wir sind hier vielleicht in der Wüste, aber wir sind trotzdem noch ziv. Menschen u ziv. Menschen errichten willkürlich Grenzen, für deren Schutz sie dann bis zum Tode kämpfen werden. Hal

  12. #12
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    Zitat Zitat von xkerosenex
    Hallo, stellen wir uns folgendes Szenario vor.
    Person 1 trifft Person 2 auf offener Straße. P1 packt P2, drückt ihn an die wand, und macht einpaar Kleinigkeiten, die zwar keine bleibenden Schaden hervorrufen, der Person jedoch schon schmerz bereiten: leichte Tritte gegen die Oberschenkel, Knie ins Bauch, sehr leichtes Dauerfeuer aufs Gesicht, Schwitzkasten, und einige andere Hebel. Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm.

    Erfüllt das irgendeinen Tatbestand den man gegen P1 vor gericht verwenden könnte ? Vielen Dank
    Warum wehrt sich P2 (= *****darsteller 2 ?) nicht gegen P1 (= *****darsteller 1 ?) ?
    Kennt P2 denn P1 ?
    Ansonsten, ist es eine Anzeige gegen Unbekannt und wird zu den Akten gelegt.

    Gruß Markus

  13. #13
    Gast Gast

    Standard

    Zitat Zitat von xkerosenex
    Hallo, stellen wir uns folgendes Szenario vor.
    Person 1 trifft Person 2 auf offener Straße. P1 packt P2, drückt ihn an die wand, und macht einpaar Kleinigkeiten, die zwar keine bleibenden Schaden hervorrufen, der Person jedoch schon schmerz bereiten: leichte Tritte gegen die Oberschenkel, Knie ins Bauch, sehr leichtes Dauerfeuer aufs Gesicht, Schwitzkasten, und einige andere Hebel. Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm.

    Erfüllt das irgendeinen Tatbestand den man gegen P1 vor gericht verwenden könnte ? Vielen Dank
    da gibts bestimmt mecker von deinen eltern,wenn die anzeige ins haus flattert..welche hebel denn?und wie böse?
    Geändert von Gast (28-09-2005 um 09:56 Uhr)

  14. #14
    Kudos Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Nahot
    Sobald einer jemand anderen an eine Wand drückt, ohne seinen Willen (also in dem Fall Gewaltsam), erfüllt das doch schon den Tatbestand der Nötigung.
    imho ist das noch keine Nötigung, denn es fehlt die Aufforderung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Bin aber nicht einmal Hobby-Jurist, aber kann man ja auch nachlesen:

    § 240 Nötigung

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

    Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__240.html

  15. #15
    Michael1 Gast

    Standard

    Ob Nötigung oder Beleidigung mögliche Straftatbestände sind hängt davon ab was genau gesagt wurde. "Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm." lässt relativ viel Spielraum, das "drohend" lässt aber die Vermutung einer Nötigung zu. Wenn "drohend" in der Form "Geld und Handy oder ich hau dir auf die Fresse!" angesiedelt wäre dann wären auch Tatbestände aus dem Bereich Raub und Erpressung möglich.

    Dies sind natürlich nur ganz allgemeine Feststellungen. Juristische Beratungen dürfen ausschließlich von dazu befähigten Personen vorgenommen werden .

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