Notwehrhandlung
Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff in nennenswerter Weise zumindest abzuschwächen, zu verzögern oder zu behindern. Nicht erforderlich ist somit eine endgültige Abwehr. Zudem muss die Verteidigungshandlung das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. Das mildeste Mittel ist dasjenige, das noch sicher zur Abwehr geeignet ist. Bei der Wahl des mildesten Mittels muss der Täter sich also nicht auf andere verfügbare Mittel einlassen, die er für weniger sicher hält. Steht nur ein Mittel zur Verfügung, so ist dieses zugleich auch das mildeste.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr