Na das sind mal Theorien
§2 Abs. 3 VersG
Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein.
Danach ist es egal, ob du ein Tanto oder ein Schweizer Taschenmesser bei dir hast - wenn der nette Polizist es nicht mag, ists weg.
Auch zu dem ganzen 'wenns aussieht wie eine Waffe, dann böse böse' oben. Der BGH hat klargestellt, daß die Notwehr nicht durch eine präventive 'Bewaffnung' eingeschränkt wird. Es sieht vielleicht nicht so gut aus, wenn du dich mit einem MoD statt einem Schweizer Taschenmesser verteidigst - rechtlich ist es aber gleich zu bewerten. - Und wenn der Richter das anders sieht, gibts genau dafür die Rechtsmittelinstanzen.