Die Verordnung gilt für nahezu alle Dienstleister, die in der EU niedergelassen sind. Die Verordnung gilt nicht nur für Unternehmen, die im Internet tätig sind, sondern für alle Dienstleister, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen.

Nicht anwendbar ist die Richtlinie unter anderem für folgende Dienstleister:

nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Finanzdienstleistungen (Banken, Kreditgewährung, Versicherungen)
Verkehrsdienstleistungen
Leiharbeitsagenturen
Gesundheitsdienstleistungen
Glücksspiele
private Sicherheitsdienste
staatlich bestellte Notare und Gerichtsvollzieher
"Die Regelung gilt dort wo die Regelung gilt?"

Was ist mit Entspannungs- /KK-Dienstleistungen?