Hosianna
ich hätte mal eine Frage bezüglich der "Rechtsgüter-Abwägung" zwischen Hausrecht (hier: Besitzschutzrecht) und dem Persönlichkeitsrecht (?).
Also konkret:
Wenn ich in meiner Teilzeit-Tätigkeit als Museumswärter ( ) einen Besucher auf frischer Tat ertappt zu haben glaube (!), wie er einen Teil eines Kunstwerkes geklaut hat (z.B. bei einem modernen Kunstwerk etwas scheinbar wertloses wie einen alten Korken oder ein Stück Plastikspielzeug, das aber Teil eines mit 10 mio versicherten Kunstwerks war ), und nunmehr als stolzer Museumsaufseher kraft meiner mir vom Arbeitgeber übertragenen Hausrechte (StGB) bzw. konkreter kraft des auf mich übertragenen Besitzschutzrechts (BGB) und Rechts auf vorläufige Festnahme (StPO) verpflichtet bin, den scheinbar auf frischer Tat ertappten Unhold zur Taschen-Leerung oder zur Preisgabe seiner Personalien zu "überzeugen" - und ihn widrigenfalls mit körperlichem Einsatz festzuhalten, bis die Inhaber von Hoheitsbefugnissen (Polizei) eintreffen...:
Was also ist dann, wenn der vermeintliche Missetäter in Wirklichkeit nix gemacht hat, sondern ich einen Knick in der Optik hatte, und der Betroffene nunmehr Anzeige wg. Freiheitsberaubung erstattet, sich auf seine Persönlichkeitsrechte beruft oder irgendwelche angebl. von mir zugefügte blaue Flecken vorweist usw. ?
Bleibe ich i.d.R. ungeschoren, soweit ich mich an die Dienstanweisungen des Arbeitgebers gehalten hab?
Aber was ist, wenn ich für meine genaue Anweisungsbefolgung keine Zeugen vorweisen kann, der Betroffene aber jemanden hat der ihm "Recht gibt" ?
Und was ist, wenn sich meine Dienstvorschriften für die Tätigkeit als Museumsaufsicht darüber ausschweigen, was genau meine korrekten Pflichten im Rahmen der Ausübung des auf mich übertrahenen Hausrechts, Besitzschutzrechts, Selbsthilferechts etc. ist, sondern nur aus allgemeien gehaltenen Tätigkeitsbeschreibungen besteht ?
Ave Maria