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Seite 8 / § 42
Vielen Dank! Wie ich das verstehe, muss man sich für ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge unter bzw. bis 12cm nicht rechtfertigen. Der Gesetzestext definiert dies ja selbst. Ich würde vielleicht keinen zweischneidigen Dolch mit schwarzgefärbter Klinge mitführen ... hat immer einen leicht negativen Beigeschmack. Ansonsten verschiebt sich der Markt lediglich zu Gunsten der noch gefährlicheren - da bereits offen! - feststehenden Klingen.
R.
Geändert von roberto (17-03-2008 um 09:50 Uhr)
Ja, aber. Falls das feststehende Messer eine Waffe ist, ist das Mitführen auch verboten.
Bei Dolchen ist das klar, bei Bajonetten und Schwertern auch.
Bei vielen anderen Messern wirds dann spannend, und das BKA bekommt ordentlich Arbeit. Die haben ja auch sonst nichts zu tun...
Kilian
Beispiel:
Bei meiner Arbeit brauche ich gelegentlich ein Messer um Kleingeäst abzuschneiden bzw. um Kabelbinder zu entfernen etc. ... In diesem Fall dürfte ich demnach während der Arbeit ein festhendes Messer tragen, welches jedoch nicht ein Kampfmesser im eigentlichen Sinne darstellt. Ist das so richtig?
Ciao,
Roberto
Du kannst auch einen Cutter mit Abbrechklingen benutzen. Der ist keine Waffe.
[QUOTE=roberto;1281510]Beispiel:
Bei meiner Arbeit brauche ich gelegentlich ein Messer um Kleingeäst abzuschneiden bzw. um Kabelbinder zu entfernen etc. ... In diesem Fall dürfte ich demnach während der Arbeit ein festhendes Messer tragen, welches jedoch nicht ein Kampfmesser im eigentlichen Sinne darstellt. Ist das so richtig?
[QUOTE]
Aber halt nur während der Arbeitszeit. Auf dem Weg von und zur Arbeit müsstest Du es in einem verschlossenen Behältnis transportieren, falls es unter das Führverbot fällt (Einhandmesser, Waffe, fixed über 12cm KL).
"Zweihandmesser", Feststehende unter 12cm KL darfst Du auch "einfach so" führen, solange sie keine Waffen darstellen.
Kilian
Wie kommst du darauf, daß es keine geben wird?Das es eben keine Ausnahmegenehmigung (in Form eines Scheins/Dokuments) gibt ,ist doch ein großes Problem an der ganzen Geschichte.
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Ich lese den hinweis auf Waffen nun schon zum widerholten Mal - ist mir da etwas entgangen? Ich konnte in dem neuen Gesetzestext an keiner Stelle eine Verschärfung der Richtlinien zum Tragen der Waffen feststellen.
Imho gilt nach wie vor, dass das Führen der als Waffen eingeordneten Messer nur während öffentlicher Veranstaltungen verboten ist - oder irre ich mich?
Kann mir jemand die Stelle mal aufzeigen?
http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2008/0129-08.pdf
Bitte sehr, mal in § 42a reingucken.
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