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Thema: Tonfa, Sai und Jugendliche?

  1. #1
    DGast Gast

    Standard Tonfa, Sai und Jugendliche?

    Hallo,

    ich habe die Frage schon im Waffenforum gestellt, aber da tut sich nichts und es eilt etwas, ich muss eine Antwort bis morgen haben.

    Wie sieht es mit dem Training mit Tonfas und Sai-Gabeln bei Jugendlichen aus? Es dürfen keine an sie verkauft werden, soviel ist schon klar. Heißt das, dass Jugendliche generell nicht damit trainieren dürfen oder ist das mit Vereinswaffen möglich? So ist es z.B. bei den Sportschützen - dort dürfen Jugendliche unter 21 keine eigenen Waffen besitzen, können den Sport aber mit Vereinswaffen betreiben.

    Vielen Dank für die Hilfe

    Daniel San

  2. #2
    Goshin Gast

    Standard

    ...nein, Sai und Tonfa ab 18 (auch die Kunststoffteile)

  3. #3
    DGast Gast

    Standard

    Hmmm, also auch kein Training mit Tonfas.

    Hast Du vielleicht einen § dazu?

  4. #4
    Goshin Gast

    Standard

    Klar.......

    beim Tonfa handelt es sich um eine Hiebwaffe, gem. §1(2) Ziffer 2 Waffengesetz (WaffG). Das Tonfa zählt jedoch zu den "erlaubnisfreien Waffen", so dass der Umgang mit dieser Waffe nicht verboten ist.

    Es müssen, um mit dem Tonfa umgehen zu dürfen, folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Das 18. Lebensjahr muss vollendet sein.

    2. Die grundsätzliche Eignung zum Umgang mit Waffen muss gegeben sein.

    3. Der Umgang mit erlaubnisfreien Waffen darf behördlich nicht untersagt worden sein.

    Werden die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist auch das Führen in der Öffentlichkeit gestattet. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass in folgenden fällen auch das Führen von erlaubnisfreien Waffen verboten ist:

    1. Bei öffentlichen Versammlungen, sowie auf dem Wege dorthin. Hierzu zählen unter anderem: Demonstrationszug, Sternmarsch, Fackelzug, Schweigemarsch, Kundgebungen, Mahnwache, Menschenkette, Versammlungen im zusammenhang mit Streik! u.v.m.

    2. Bei öffentlichen Veranstaltungen. Hierzu zählen zum Beispiel: Volks-, Straßenfest, Sportveranstaltungen usw.

    Ich hoffe, dass dir das weiter hilft,

    Gruß Jochen

  5. #5
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    Standard

    Hallo,

    der erwerb von erlaubnisfreien Waffen ist ab 18.

    Für das Training von Sai, Tonfa, Kama etc. bedeutet das, dass entweder die Eltern oder der Verein die Waffen für das Training stellen, im Fall das die Eltern die Waffen für ihre Kinder kaufen, haben diese dafür zu sorgen, das die Waffen zum und vom Training ordnungsgemäß transportiert werden. Der Verein hat die Waffen nach dem Training wieder unterverschluss zu halten.

    Stellt der Verein die Waffen, sollte man sich von den Eltern das Einverständnis zum Training mit den Waffen geben lassen.

    Innerhalb unseres Kobudo-Trainings trainiren die Jugendlichen mit den Waffen sobald diese vom Trainingsstand soweit sind. Wir haben das von einen Anwalt überprüfen lassen und dieser hat dafür auch keine bedenken festgestellt, solang der Transport und das Einverständnis der Eltern vorliegt.

    Auf dieser Seite findet sich die Rechtslage nochmal erörtert, einfach auf Waffen und Kinder klicken.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Mayer-Gall

  6. #6
    Goshin Gast

    Standard

    Zitat Zitat von kobudo.de Beitrag anzeigen
    Hallo,

    der erwerb von erlaubnisfreien Waffen ist ab 18.

    Für das Training von Sai, Tonfa, Kama etc. bedeutet das, dass entweder die Eltern oder der Verein die Waffen für das Training stellen, im Fall das die Eltern die Waffen für ihre Kinder kaufen, haben diese dafür zu sorgen, das die Waffen zum und vom Training ordnungsgemäß transportiert werden. Der Verein hat die Waffen nach dem Training wieder unterverschluss zu halten.

    Stellt der Verein die Waffen, sollte man sich von den Eltern das Einverständnis zum Training mit den Waffen geben lassen.

    Innerhalb unseres Kobudo-Trainings trainiren die Jugendlichen mit den Waffen sobald diese vom Trainingsstand soweit sind. Wir haben das von einen Anwalt überprüfen lassen und dieser hat dafür auch keine bedenken festgestellt, solang der Transport und das Einverständnis der Eltern vorliegt.

    Auf dieser Seite findet sich die Rechtslage nochmal erörtert, einfach auf Waffen und Kinder klicken.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Mayer-Gall
    Das ist ja mal Interessant. Welche Seite meinst du ??

  7. #7
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    Standard

    Sorry Link vergessen:

    www.kobudo.de

    MfG

  8. #8
    Goshin Gast

    Standard

    Zitat Zitat von kobudo.de Beitrag anzeigen
    Sorry Link vergessen:

    www.kobudo.de

    MfG
    Danke, ich schau mich gleich mal um

  9. #9
    Goshin Gast

    Standard

    ....das liest sich sehr schön, aber was ist den nun mit diesem Gesetz:

    Erweb und Besitz, des Tonfa, durch Personen unter 18 Jahren sowie das Überlassen an Personen unter 18 Jahre ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 WaffG

  10. #10
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    Standard

    Auf welchen Abschnitt im § 53 beziehst du dich?

    MfG

    Thomas

  11. #11
    kleinershredder Gast

    Standard

    Wo kein Kläger da kein Richter.
    Und wenn mal einer Ärger macht sind Ordnungswidrigkeiten ja auch nicht so wild.
    Und solange du die ugendlichen nur trainieren lässt und diie Waffen nach dem Training bei dir bleiben kann ja auch nix passieren.

  12. #12
    Goshin Gast

    Standard

    Tonfa rechtliche Einstufung

    Beim Tonfa handelt es sich um gemäß § 1 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) um einen tragbaren Gegenstand (Hieb- und Stoßwaffen).

    * Für Personen über 18 Jahre gemäß § 2 Abs. 1 WaffG erlaubt
    * Überlassen nur an Personen über 18 Jahre gemäß § 34 WaffG
    * Erweb und Besitz durch Personen unter 18 Jahren sowie das Überlassen an Personen unter 18 Jahre ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 WaffG

    Wer eine Hieb- und Stoßwaffe führt, muss nach § 38 WaffG einen Personalausweis oder Pass mit sich führen und Polizeibeamte oder sonst zur Personenkontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

    Wer keinen Pass oder Personalausweis mit sich führt, begeht gemäß § 53 Abs. 1 WaffG eine Ordnungswidrigkeit.

  13. #13
    Goshin Gast

    Standard

    Zitat Zitat von kleinershredder Beitrag anzeigen
    Wo kein Kläger da kein Richter.
    Und wenn mal einer Ärger macht sind Ordnungswidrigkeiten ja auch nicht so wild.
    Und solange du die ugendlichen nur trainieren lässt und diie Waffen nach dem Training bei dir bleiben kann ja auch nix passieren.
    ...das kann und soll jeder für sich entscheiden, es ging um diese Frage:

    Heißt das, dass Jugendliche generell nicht damit trainieren dürfen oder ist das mit Vereinswaffen möglich?
    ...und somit, muss die Antwort leider nein lauten !!! Ob uns das gefällt oder auch nicht, steht auf einem anderen Blatt.

  14. #14
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    Standard

    Zitat Zitat von Goshin Beitrag anzeigen
    Tonfa rechtliche Einstufung

    Beim Tonfa handelt es sich um gemäß § 1 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) um einen tragbaren Gegenstand (Hieb- und Stoßwaffen).

    * Für Personen über 18 Jahre gemäß § 2 Abs. 1 WaffG erlaubt
    * Überlassen nur an Personen über 18 Jahre gemäß § 34 WaffG
    Welcher Abschnitt des § 34?

    Ich finde keinen Hinweis darauf das sich dort auf §1 bezogen wird. Nach deiner Aussage dürfte es auf keine Sportfechtjungendgruppen geben.

    * Erweb und Besitz durch Personen unter 18 Jahren sowie das Überlassen an Personen unter 18 Jahre ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 WaffG
    Welcher Abschnitt des § 53?

    Wer eine Hieb- und Stoßwaffe führt, muss nach § 38 WaffG einen Personalausweis oder Pass mit sich führen und Polizeibeamte oder sonst zur Personenkontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

    Wer keinen Pass oder Personalausweis mit sich führt, begeht gemäß § 53 Abs. 1 WaffG eine Ordnungswidrigkeit.
    Von mit sich führen spricht keiner.

    Training im geschlossenen Räumen ist was anderes.

    Säbel, Degen und Florett fallen auch unters Waffengesetz, danach dürfte es kein Jungendfechten geben. Oder wo ist die ausnahme dafür?

    MfG

    Thomas

  15. #15
    Goshin Gast

    Standard

    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


    ((1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    (2) Waffen sind

    1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

    2. tragbare Gegenstände,

    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; (u.a. Tonfa)

    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.


    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


    (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

    (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

    (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

    (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

    1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

    2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

    Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

    Hier sehe ich die einzige Lücke: ...und auch die Antwort auf deine Frage:

    Säbel, Degen und Florett fallen auch unters Waffengesetz, danach dürfte es kein Jungendfechten geben. Oder wo ist die ausnahme dafür?
    § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

    (1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

    (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.







    § 53 Bußgeldvorschriften


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.


    Ok ?
    Einigen wir uns darauf, dass dies wohl alles in einem Graubereich liegt und
    solange es da keinen bereits verhandelnden Präzidenzfall gibt, steh ich der Sache skeptisch gegenüber. Dann ist es auch so, dass im Ernstfall es von Bundesland zu Bundesland verschieden ausgelegt werden kann ( siehe die Freigabe mit den Softnunchaku - die waren ja zunächst nur in paar Bundesländern erlaubt, danach wieder überall verboten).

    LG Jochen

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