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Thema: Interessantes BGH-Urteil: SV mit Messer nach beendetem Zweikampf

  1. #1
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    Standard Interessantes BGH-Urteil: SV mit Messer nach beendetem Zweikampf

    Ich bin grade darauf gestoßen und fand es ganz interessant und geeignet, die eigene Rechtseinschätzung zu schärfen. Hier das Urteil: Beschluss des 2.*Strafsenats vom*10.11.2010 -*2*StR*483/10*-

    Die Kurzform: 25 Jähriger gerät mit drei 17 bis 19 Jährigen in Streit und es wird einvernehmlich ein Zweikampf ausgetragen, den der 25 Jährige gewinnt. Die drei lassen das nicht auf sich sitzen und attackieren ihn daraufhin mit ihren Gürteln (mit Gürtelschnallen zu peitschen, ist eine recht übliche und gleichsam üble Misshandlungsmethode in bestimmten Kreisen). Er sticht einem davon ein unbemerkt gezogenes Messer zur Verteidigung ins Herz, durchtrennt eine Arterie und eine Herzkammer (betroffener überlebt aber).

    Das Landgericht hat seine Notwehrbefugnis wegen der vorrangegangen Szene eingeschränkt gesehen und daher eine Rechtfertigung aus §32 verneint, auf versuchten Totschlag verurteilt. Das ganze ging zur Revision an den BGH, der das Urteil aufhob und klarstellt, dass die Duellsituation als bereits abgeschlossen und bloß unsittlich, sowie die verbale Auseinandersetzung keine Provokation darstellen, die das Notwehrrecht einschränken könnten. Das Urteil wurde an das Landgericht zurückgewiesen.

  2. #2
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    Interessant, danke dir. Wie es wohl gelaufen wäre, wenn die drei ihn nur mit den Gürtel bedroht hätten und er präventiv zugestochen hätte?

  3. #3
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    Danke!
    Frank Burczynski

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  4. #4
    Paul2102 Gast

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    Frage wäre ja auch, in welcher Situation sich das ganze abgespielt hat.
    Soweit ich das Urteil überflogen hab, stand davon nichts. Also ob sich das in einem menschenüberfüllten bahnhofsgelende ereignet hat oder z.B. in einer dunklen Ecke irgendwo in der Stadt, wo man schlecht abhauen könnte.

  5. #5
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    Nachts um 1 vor einer Kneipe.

  6. #6
    Paul_Kersey Gast

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    Das schönste ist dass der BGH auf Seite 4 klar stellt dass die an den Haaren herbeigezogenen und unrealistischen Verhaltensmodi die das Landgericht zur Urteilsbegründung konstruiert hat, einer Nachprüfung nicht standhalten.

    Es ist immer wieder erstaunlich was da für Leute (samt ihren Vorstellungen) an den Amts- und Landgerichten sitzen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Paul2102 Beitrag anzeigen
    Frage wäre ja auch, in welcher Situation sich das ganze abgespielt hat.
    Soweit ich das Urteil überflogen hab, stand davon nichts. Also ob sich das in einem menschenüberfüllten bahnhofsgelende ereignet hat oder z.B. in einer dunklen Ecke irgendwo in der Stadt, wo man schlecht abhauen könnte.
    Nachts vor einer Gaststätte. Und der Gag ist ja, dass, wenn die Notwehrbefugnis nicht durch das Vorverhalten eingeschränkt ist, ein Abhauen rechtlich nicht gefordert ist.
    Kritischer ist grundsätzlich das verdeckte Ziehen der Waffe und deren sofortiger Einsatz ohne vorheriges Drohen damit. Letzteres wird von der Rechtsprechung nämlich regelmäßig gefordert, wenn es um Waffen geht, so es denn möglich ist. Offensichtlich hat der BGH es in dieser Situation aber für entbehrlich gehalten, was ich auch sehr interessant finde.

  8. #8
    Neon_Osborne Gast

    Standard

    Interessant ! Danke !

  9. #9
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    Sehr interessant!
    Danke fürs posten!
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

  10. #10
    Helmut Gensler Gast

    Standard

    es gibt anscheinend doch noch Juristen, die die Realität anerkennen so wie sie wirklich ist.

  11. #11
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    Standard

    Zitat Zitat von Luggage Beitrag anzeigen
    Offensichtlich hat der BGH es in dieser Situation aber für entbehrlich gehalten, was ich auch sehr interessant finde.
    Ich denke mal weil der gute Mann durch die einschlagenden Gürtel schon in einer bestehenden gefährlichen Situation war in dem es nicht mehr zuzumutbar gewesen wäre erstmal mit der Waffe nur rumzuwedeln!

    Wäre ja so als ob jemand der beschossen wird erstmal verpflichtet wäre seine Waffe rauszuholen, sie dem Gegner zeigen und sagen müßte "Hey, schau ich habe hier auch ne Waffe mit der mache ich auch Piu Piu wenn Du nicht aufhörst zu schießen!" !

    Gruß

    Alef

  12. #12
    SaschaB Gast

    Standard

    Danke!

    Sehr interessant.

  13. #13
    Sportler Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Luggage Beitrag anzeigen
    Er sticht einem davon ein unbemerkt gezogenes Messer zur Verteidigung ins Herz, durchtrennt eine Arterie und eine Herzkammer (betroffener überlebt aber).
    Herzbeutel. Mit der Herzkammer hätte der Typ wohl nicht überlebt.

    Danke für den Link! Hoffentlich nehmen sich das die normalen Richter mal zu Herzen.

  14. #14
    Exodus73 Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Paul_Kersey Beitrag anzeigen
    Das schönste ist dass der BGH auf Seite 4 klar stellt dass die an den Haaren herbeigezogenen und unrealistischen Verhaltensmodi die das Landgericht zur Urteilsbegründung konstruiert hat, einer Nachprüfung nicht standhalten.

    Es ist immer wieder erstaunlich was da für Leute (samt ihren Vorstellungen) an den Amts- und Landgerichten sitzen.
    Nö so erstaunlich ist das nicht... wenn ich mir die pappnasen bei mir an der uni angucke, die mal strafverteidier werden wollen oder staatsanwälte oder richter und deren einzige erfahrung mit gewalt, sv, etc. in einer oder zwei kriminologie-vorlesungen besteht, was willste denn da bitte erwarten???

  15. #15
    Kannix Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Sportler Beitrag anzeigen
    Danke für den Link! Hoffentlich nehmen sich das die normalen Richter mal zu Herzen.
    Was meinst Du damit?

    Man muss trotz allem feststellen dass der Angeklagte sich auf eine Schlägerei bewusst eingelassen hat, also seinen Teil zur Eskalation beigetragen hat.
    Interessant ist aber wirklich dass der BGH nicht findet dass seine Notwehrbefugnis dadurch leidet.

    Interrsant dazu auch http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/arc...hrrs-11-10.pdf

    Zitat Zitat von Vegeto Beitrag anzeigen
    Interessant, danke dir. Wie es wohl gelaufen wäre, wenn die drei ihn nur mit den Gürtel bedroht hätten und er präventiv zugestochen hätte?
    Dann wäre es doch ein komplett anderer Fall?

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