Auch wenn es mir fruchtlos erscheint auf das Vorgebrachte einzugehen, weil der Sinn meines Beitrags offenbar nicht erfasst worden bzw. bewusst der eigenen Argumentation dienlich aus wahrscheinlich feindseliger Tendenz heraus unrichtig gelesen worden ist, so möchte ich auf diesen Punkt eingehen, weil er mir doch am deutlichsten macht, dass den Ansichten eine mangelnde Kenntnis der Arbeitsweise der deutschen Strafgerichtsbarkeit zugrundeliegt.

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Ein Verfechter von Selbstjustiz?
Das hat wenig mit Selbstjustiz zu tun sondern entspricht einer gängigen Praxis. Ich habe es sowohl zweiter als auch erster Hand (als Notwehrender) erlebt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den eigentlichen Täter die Ermittlungen bzw. das Verfahren einstellt, wenn die Notwehr selbst nicht beanstandet worden ist und der Täter - auf gut Deutsch gesagt - "sein Fett weg" bekommen hat. Das ist nicht nur aus Sicht der Verfahrensökonomie sinnvoll (weniger bealstung der Strafgerichte), sondern entspricht auch dem Sinn und Zweck einer Strafe. Wenn jemand tatsächlich durch die Notwehrhandlung "genug abgekriegt" hat, wo läge da noch der großartige Sinn ihn auch noch vor ein Gericht zu stellen, wenn der von ihm angerichtete Schaden im Vergleich zu dem, was er abgekriegt hat, absolut vernachlässigbar ist? Im Bereich der Delikte gegen die persönliche Ehre kennt das Gesetz sogar mit §199 StGB eine Vorschrift, die genau das bezeugt (und das sogar außerhalb der Ebene der Rechtfertigung): Bei Wechselseitigkeit der Beleidigung können sogar beide Beleidiger straffrei werden. Alleine diese gesetzliche Wertung zeigt, dass Strafe nur dann erforderlich ist, wenn es eines Ausgleichs zur Herstellung der Gerechtigkeit bedarf (was in der Regel indiziert ist, aber eben durch bestimmte Umstände beeinflusst werden kann).

Im Übrigen gibt es ja auch außerhalb des StGBs die Möglichkeit auf eigene Faust ganz legal wieder rechtmäßige Zustände herzustellen (Stichwort: Besitzkehr bei verbotener Eigenmacht), ohne sich dem Vorwurf der "Selbstjustiz" ausgesetzt zu sehen. Dies hier in einer verständlichen Weise darzulegen erscheint mir ob der oben angemahnten Verständischwierigkeiten weder zweckführend noch eigentliches Thema. Ich verweise daher auf den Besuch einer entsprechenden Bildungseinrichtung oder die Lektüre von Fachliteratur.