Normalerweise kommt dann sowas wie "Sie sind doch Kampfsportler mit Jahrelanger Erfahrung, sie hätten ihn doch leicht imobilisieren können ohne ihm weh zu tun..."
Normalerweise kommt dann sowas wie "Sie sind doch Kampfsportler mit Jahrelanger Erfahrung, sie hätten ihn doch leicht imobilisieren können ohne ihm weh zu tun..."
Eine Notwehrhandlung muß erforderlich sein um den Angriff zu stoppen. Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die einerseits die sofortige Beendigung des Angriffs erwarten läßt und andererseits aber das schonenste d.h. das am wenigsten gefährliche und schädliche Mittel zur Erreichung des Abwehrerfolges bildet.
Als Kampfsportler ist das Zuschlagen eigentlich nie das schonenste Mittel, da wird von einem ein Hebel oder eine Haltetechnik erwartet. (Insoweit hat der Boxer Glück gehabt, da es im Boxen keine Hebel gibt.) Schafft es der Anwalt das Gericht insoweit zu beeindrucken, dass es gerade in der konkreten Veteidigungssituation nicht möglich war eine solche Technik ohne Selbstgefährdung einzusetzen, wird hier nach meiner Erfahrung (bin Anwalt) die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO einstellen, was nix anderes heißt, als dass man auf seinen Anwaltskosten sitzenbleibt. Und das sind ein paar hundert Euro.
Die Wahrscheinlichkeit ist aber größer, dass der zuständige Richter einfach sagt, der hat zugeschlagen und Zuschlagen ist eine Körperverletzung, das Warum interessiert mich eigentlich nicht sonderlich. Dann wird verurteilt.
Stimmt, das Wörtchen "bei" hat die Katze gefressen. Trotzdem ist so, dass Du nur den eigentlichen Angriff abwehren darfst, nicht aber selber weitermachen, um etwa den Gegner sicher auszuschalten. Bei der Abwehr selber musst Du trotzdem Verhältnismäßigkeit wahren, ein K.O. Schlag dürfte nur bei einem deutlich körperlich überlegenen Gegner durchgehen.
P.S.: Übrigends bei Deiner KK fehlt das "g" (hat sich erledigt)
§ 32Notwehr StGB
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Nach deiner Schilderung liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff unzweifelhaft vor.
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt es, entgegen der landläufigen Meinung, bei der Notwehr nicht. Die Notwehrhandlung muss nur erforderlich sein.
Das ist der Fall, wenn die Notwehrhandlung überhaupt geeignet ist, den Angriff abzuwehren und das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel bei gleicher effektivität darstellt.
Geeignet war der Schlag ja wohl offensichtlich und ein gleich effektives Mittel stand wohl nicht zur Verfügung. der Angriff wurde mit 1 (!) Schlag beendet. Zu beachten ist, dass obwohl dies im vorliegenden Fall garnicht gemacht werden musste, erst sogenannte "Schutzwehr" erfolgt ist, d.h. Ausweichen der Angriffe und danach zur den Angriff beendenden "Trutzwehr" übergegangen wurde.
Daher steht unstreitig fest, dass die Tat (der Schlag bleibt tatbestandsmäßig eine Körperverletzung § 223 StGB) durch Notwehr gerechtfertigt war.
Du solltest darüber nachdenken, Anzeige wegen folgender Delikte zu erstatten:
--> Nötigung § 240 StGB
--> Beleidigung § 185 StGB
--> Sachbeschädigung § 303 I StGB
--> versuchte Körperverletzung §§ 223, 22, 23 I StGB
für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
MfG
Dipl. Jur. Alex Bayer
Danke. -------------------- Und sowas ist Moderator.
Ich zweifle deine Aussage nicht an.
Leider ist unser Gesetzbuch so löchrig und undurchschaubar dass immer sehr viele Ding möglich sind, egal wie es da geschrieben steht. Wenn unser Gesetzbuch ein klares Konzept hergeben würde, hätten wir vermutlich weniger Probleme.
Wie weiter oben auch von Anderen schon aufgeführt, glaube ich auch, dass es sehr stark von 3 Faktoren abhängt. Der Laune des Richters, der Fähigkeit des verteidigenden Anwalts und der Glaubwürdigkeit von Zeugen.
Grüße
Erwin
Takedown, auschoken, stabile Seitenlage. Auf Nimmerwiedersehen.![]()
Deiner Schilderung nach war das wohl Notwehr.
Ich würde mir aber keine so großen Sorgen machen, da bei Anzeige einer solchen Lapalie das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft sowieso meist eingestellt wird, gerade, wenn Du gegen den Typ auch Anzeige erstattest (wegen versuchter Körperverletzung, was meist als Nötigung aufgenommen wird).
Solltest Du ihn aber ernsthaft verletzt haben, könnte das zivilrechtliche Folgen mit sich ziehen, dadurch, dass er Schadenersatzansprüche gegen Dich geltend macht. Wenn Du dann noch einen Trottel als Richter vor Dir hast, bekommst Du dann die dümmliche Frage: "Hätten Sie den Mann nicht besser hebeln können?"...
Grüße,
Paul
Hallo Dipl. Jur. Axel,
ist ja ganz nett, die Sachverhalte rechtlich zu spezifizieren. Wie aber sieht denn die Praxis aus, wenn es vor den Richter geht? Teilt er wirklich objektiv den dargestellten Sachverhalt der Notwehrers?
Wie sieht das denn z.B. im Sicherheitsbereich(Türsteher) aus? Klar gibt es die schwarzen Schafe, aber warum sthen diese Leute denn ständig vor Gericht und werden verurteilt, obwohl Zeugen eindeutig pro sprechen? Und wenn sich die Türsteher dann aufgrund von drohenden Rechtsfällen mehr in das Kuschelprogramm begeben, dann bekommen Gläser oder Fäuste ins Gesicht.
Die Praxis sieht eher wie Kollega D-Nice geschildert hat...und das war schon immer so..
lg
Kommt da noch eine Kurve zum Wing Chun usw.?
Anderenfalls wäre das in einem anderen Forum besser aufgehoben.
Peter
Vegesst nie die erste Regel: KEINE ZEUGEN!
...sorry für den Spam.
Das würde ich mir an Deiner Stelle überlegen. Es gab vor kurzem einen ähnlichen Fall unter Pennern. Der eine Penner hat die Freundin des anderen übelst beschimpft und begrapscht, der andere hat ihm daraufhin eine gedeckelt. Das Ergebnis war, dass der Gedeckelte auf's Pflaster knallte und nun Teilinvalide ist. Der "Täter" wurde rechtskräftig verurteilt.
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