Was meinst Du damit?
Man muss trotz allem feststellen dass der Angeklagte sich auf eine Schlägerei bewusst eingelassen hat, also seinen Teil zur Eskalation beigetragen hat.
Interessant ist aber wirklich dass der BGH nicht findet dass seine Notwehrbefugnis dadurch leidet.
Interrsant dazu auch http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/arc...hrrs-11-10.pdf
Dann wäre es doch ein komplett anderer Fall?![]()





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