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Thema: SV mit Waffen unter rechtlicher Betrachtung

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  1. #12
    uksplinter Gast

    Standard

    Ein zweischneidiges Messer (Dolch) ist konstruktionsbedingt als Stichwaffe im Sinne des Waffengesetzes zu betrachten. Die Waffenverordnung verlangt, daß das Messer dazu bestimmt ist, durch Muskelkraft entsprechende Verletzungen hervorzurufen. Ein Dolch fällt somit unter das Mitführverbot für Waffen auf Veranstaltungen. Ein einschneidiges Taschenmesser aber nicht.

    Die noch strikteren Bestimmungen für politische Veranstaltungen ergeben sich aus dem Versammlungsrecht und nicht aus dem Waffenrecht. Dort ist alles verboten, was eine friedliche Versammlung ohne Waffen im Sinne des Grundgesetzes gefährden könnte.


    Das Haeschen :
    Ein einschneidiges Butterfly ist konstruktionsbedingt ein Fischermesser und keine Stichwaffe. Man hat es nur in Film und Fernsehen dazu gemacht. Und jetzt rate mal, wo du Einzelheiten dazu im Web nachlesen kannst ?
    Ach ja : Ich benutze gerne ein "Benchmade BM 42" - Balisong als sicheres Taschenmesser im horizontalen Gürteletui. Für den Fall der Fälle habe ich dann noch etwas von "Cold Steel" oder "Masters of Defense" in der Mantel-/Jackentasche. Wer mit einem Balisong freiwillig in einen Messerkampf geht, ist schön dämlich !
    Geändert von uksplinter (18-05-2002 um 05:34 Uhr)

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