Zitat Zitat von baston Beitrag anzeigen
Da gibt es zwar endlose Debatten zum Thema Vollendung vs. Beendigung der Straftat, aber die Frische der Tat dürfte wohl nach 50m außerhalb des Ladens wohl noch vorliegen, weil der Diebstahl wahrscheinlich vor den meißten Gerichten noch nicht als beendet angesehen würde.
Für eine zulässige Besitzkehr bei beweglichen Sachen reicht auch eine Verfolgung des Täters:

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
BGB - Einzelnorm

Allerdings sollte sich die Detektivin dann eben sicher sein und nicht mit "ich glaube..." kommen.
Abführen mit Gewalt, wenn der andere nicht flüchtet, ist IMO nicht zulässig.