Für eine zulässige Besitzkehr bei beweglichen Sachen reicht auch eine Verfolgung des Täters:
BGB - Einzelnorm(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
Allerdings sollte sich die Detektivin dann eben sicher sein und nicht mit "ich glaube..." kommen.
Abführen mit Gewalt, wenn der andere nicht flüchtet, ist IMO nicht zulässig.





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