Die Frage nach der "Erlaubtheit" einer einvernehmlichen Schlägerei und der Wertung ob die Beteiligten jeweils noch in Notwehr handeln oder nicht, ist etwas knifflig.

Zur Notwehr sagt der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 StGB:
"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

Der Rechtswidrigkeit könnte man jetzt theoretisch die Einwilligung gemäß § 228 StGB entgegenhalten:

"Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt."

Nun werden die "guten Sitten" aber nicht durch die Sichtweise der Kontrahenten und ihres direkten sozialen Umfelds, mit möglicherweise sehr eigenen Sittenvorstellungen, begründet, sondern durch die moralische Sichtweise der Mehrheitsgesellschaft. Es findet in der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht, aber eine Zusammenschau der Gesamtzusammenhänge statt um die Sittenwidrigkeit, welche nicht explizit beschrieben ist, ggf. festzustellen.

Dabei kann die Beurteilung sehr unterschiedlich ausfallen.

Zumindest bei der Beurteilung von einvernehmlichen Schlägereien zwischen Jugendbanden, scheitert die Wirksamkeit der Einwilligung nach Meinung des BGH da, "...die typischerweise eintretenden gruppendynamischen Prozesse generell mit einem ... erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenden verbunden sind..." Diese typische Eskalationsgefahr begründet mithin die Sittenwidrigkeit.*

Jedoch, wird auch ohne diese gruppendynamischen Prozesse, also bei lediglich 2 Kontrahenten, häufig auf die Eskalationsgefahr und den erheblichen Gefährdungsgrad für Leben und körperliche Unversehrtheit verwiesen, und eine einvernehmliche Schlägerei als Sittenwidrig und unerlaubt gewertet.

(Beschluss vom 20.02.2013 AZ 1StR 585/12 - abrufbar unter bundesgerichthof.de)

EDIT: Der BGH hat aber auch deutlich gemacht, dass mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbundene Sportwettkämpfe - auch bei einer Austragung durch Mannschaften - von dieser Rechtsprechung nicht erfasst seien (Boxen, Fußball). Hier solle das Regelwerk der Sportarten, welches regelmäßig durch eine neutrale Instanz (Schiedsrichter) kontrolliert werde, die Gefährdung begrenzen. Etwas anderes gelte nur bei grob regelwidrigem Verhalten.