
Zitat von
kanken
§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB sieht einen erhöhten Strafrahmen für eine vorsätzliche Körperverletzung vor, wenn sie zur Folge hat, dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge verliert.
Wie du anhand des Paragraphen 226 siehst ist man dann auch gleich im Bereich der schweren Körperverletzung mit all seinen strafrechtlichen Konsequenzen.
Zusätzlich wird man dann natürlich auch noch zivilrechtlich belangt und das wird dann erst einmal richtig teuer (Behandlungskosten, Erwerbsminderung, Schmerzensgeld etc.).