Zum Thema Taschendiebstahl und Notwehr:
Ich habe es als Ladendetektiv immer so gemacht:
- Gesehen - auf frischer Tat ertappt
- abgewartet, ob auch wirklich nicht bezahlt wird.
Warum genau so? Um den Vorgang soweit wie möglich rechtssicher zu bekommen. Statt des versuchten Diebstahls (schon bei einstecken in eigenen Beutel/Tasche gegeben) wird es dann ein Diebstahl, zudem entzieht man der Person die Ausrede, "Ich hätte doch bezahlt", bzw man spricht niemanden an, der wirklich bezahlen wollte und dann auch hat.
- so unauffällig und freundlich(!) wie möglich angesprochen. Beispiel: Wir haben da ein Problem mit der Kasse, könnten wir das eben klären?
Gleichzeitig zeige ich ihm, wer ich bin (Dienst-Ausweis).- ins Büro
- erklärt, was ich gesehen habe inkl. dem Wunsch, das Diebesgut wieder auszupacken. Evtl. sofern vorhanden, Video des Hergangs zeigen.
- Bei Weigerung bitten um Durchsuchung, da ich kein Recht darauf habe. Eine Durchschau (bei freiwilliger Mitarbeit), also das Öffnen mitgeführter Taschen, ja, aber keine vollständige Untersuchung.
- Wird diese verweigert (sein Recht), dann Polizei. Dafür wird die bezahlt und die darf das.
- Im Zweifel vorläufige Festnahme bis die Polizei da ist. Unter der Voraussetzung, die verdächtige Person will nicht freiwillig bleiben.
Hat nicht immer geklappt, diverse Eskalationen (an jedem Punkt möglich) sind hier nicht berücksichtigt.
Ergebnis:
In 4 Jahren habe ich mich exakt 3-mal geirrt, nicht eine einzige Anzeige, und hunderte Prügeleien vermieden.
Als Eigentümer einer Sache (oder Besitzer bzw Vertreter des Eigentümers) darfst du dir deine Sache wiederholen, wenn nötig mit Gewalt. Ein Notwehrrecht des Täters ist nicht gegeben, bzw habe ich noch nie erlebt, dass ein Richter der Argumentation folgte. Nichtmal bei Personen, die ungerechtfertigt verdächtigt wurden (im Kollegenkreis mehrfach passiert).




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