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Thema: EWTO Kritiken ?

  1. #706
    DirkGently Gast

    Standard

    Aha, man weiß es wieder mal besser als die (ordentliche, in D akkreditierte) Universität, jaja schon gut. Viel Glück damit beim Richter lieber Herb. Das sind feuchte Träume, die Du da zum besten gibst. Ich glaube Dir gerne, dass Du in einer Notsituation keine Kontrolle mehr über Deine Handlungen hast, das liegt an einem Mangel an realistischem Training (sprich Sparring). Ein trainierter Kampfsportler, für den Dich ein Richter gegebenenfalls wahrscheinlich fälschlicherweise halten würde, sollte aber erst recht Kontrolle darüber haben, wie und wo er hinschlägt. Das wird zu Recht vom Richter erwartet werden.

    Sprich: wenn ein untrainierter in einer Notwehrsituation die Verhältnismäßigkeit überschreitet, wird man ihm das vielleicht als Versehen einschätzen. Wenn ein KK/KSler die Notwehr überschreitet wird man das entsprechend ahnden.

  2. #707
    Tigr Gast

    Standard

    Zitat Zitat von WT-Herb Beitrag anzeigen
    Der Artikel ist in wesentlichen Punkten falsch
    Schreib's dem Herrn doch mal, ich bin sicher auch als promovierter Rechtswissenschaftler kriegt man gerne Tips von irgendwelchen besserwisserischen Rentnern .

  3. #708
    Cortalios Gast

    Standard

    Zitat Zitat von WT-Herb Beitrag anzeigen
    Der Artikel ist in wesentlichen Punkten falsch, insbesondere bezüglich des "mildesten Mittels". Der Autor geht dabei von der "Möglichkeit einer Auswahl verschiedener geeigneter Mittel" aus, was jedoch in einem "akuten" (gegenwärtigen) Angriff nicht vorliegt. Solche "Kopf-lastigen" Ausführungen sind praxisfremd und auch nicht im Sinne des Gesetzes. Notwehr, bei der genügend Zeit zur Wahl der Mittel verfügbar ist, ist keine Notwehr, sondern Notstand, da hier vor der Gegenmaßnahme eine Güterabwägung möglich ist, um auf eine drohende Gefahr zu reagieren. Das wird immer wieder verwechselt.
    Nach österreichischem (und ich vermute auch nach deutschem) Recht ist der Artikel zu 100% korrekt. Die Rechtslage sieht so aus. Kann dir jetzt passen oder nicht. Deine Ausführungen sind nicht korrekt. Du verwechselst hier Begriffe und ziehst Schlüsse die es so in unserer Rechtsordnung nicht gibt!!! Ist sogar ein sehr schönes Prüfschema. Wenn du deinen Schülern keinen Unsinn beibringen willst, würd ich es ihnen auch so erklären.

    PS: Siehst du die Belege und Zitate unten? So arbeitet man, wenn man eine Aussage/These beweisen will.

  4. #709
    Antikörper Gast

    Standard

    Zitat Zitat von jkdberlin Beitrag anzeigen
    Obstsalat.
    Ich hätte es mir denken können...

    @EWTO Vertreter
    Ist hier niemand an Board der in der Lage ist konkrete Fragen konkret zu beantworten?

  5. #710
    WT-Herb Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Cortalios Beitrag anzeigen
    Nach österreichischem (und ich vermute auch nach deutschem) Recht ist der Artikel zu 100% korrekt.
    Mit örereichischem Recht habe ich mich nicht befasst. Aber ich muss das eindeutig widersprechen, dass der Artikel fehlerfrei sei. Das hat auch mit "mir passen" nichts zu tun.

  6. #711
    Ernest Dale Jr. Gast

    Standard

    wieder drei tage wach, herbert?

  7. #712
    Tigr Gast

    Standard

    Zitat Zitat von WT-Herb Beitrag anzeigen
    Mit örereichischem Recht habe ich mich nicht befasst. Aber ich muss das eindeutig widersprechen, dass der Artikel fehlerfrei sei. Das hat auch mit "mir passen" nichts zu tun.
    Herbert, es gibt in der Notwehr grundsaetzlich keine Gueterabwaegung. Erzaehl doch keinen Quatsch den Du irgendwo mal auf nem EWTO Seminar aufgeschnappt hast...

  8. #713
    WT-Herb Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Cam67 Beitrag anzeigen
    nach all den anschaulichen Beschreibungen hier muss ich dir die gleiche Frage wie Raging Bull stellen.
    Na komm, das habe ich ja nun sehr ausführlich und unmissverständlich dargelegt.

    da ist ja ein sportlicher Vergleich noch die bessere Wahl , da die Einschränkungen vorher ausgehandelt sind.
    Mag ja sein, und wer das Ziel hat, sich im sportiven Vergleichen zu messen, kann auch mit dieser Zielsetzung trainieren. Nur geht es doch hier darum, welche Ziele das System WT in seinem Kern hat.



    und selbst da jammerst du rum , daß so viele Dinge nicht angewendet werden können
    Nö, "ich" jammere darüber nicht. Mit ist das Ziel des WTs absolut Recht. Ich verfolge mit KK keine sportiven Ziele.

    diese ganzen , von dir eingebrachte , Einwände , treffen doch in einer SV_Situation genauso und wenn es blöd kommt , sogar noch tragender zu.
    Wie, wo, wann?


    ...mit dem Unterschied daß eine SV dann eher schon ein Reglementierter kampf ist , bei dem die Regeln sich ständig ändern und du gezwungen bist dich anzupassen, sprich einzuschränken.
    Quatsch.

  9. #714
    die Chisau Gast

    Standard

    Zitat Zitat von WT-Herb Beitrag anzeigen
    Mit örereichischem Recht habe ich mich nicht befasst. Aber ich muss das eindeutig widersprechen, dass der Artikel fehlerfrei sei. Das hat auch mit "mir passen" nichts zu tun.
    Bei uns in Österreich hat der Recht, der schöner jodelt, es sei denn er hat die vorangegangene Schlägerei verloren.

  10. #715
    zocker Gast

    Standard

    Zitat Zitat von WT-Herb Beitrag anzeigen
    Der Artikel ist in wesentlichen Punkten falsch, ...
    ist kein artikel, sondern ein (klausur)prüfschema.

    praktisch betrachtet mag es "falsch" sein.

    rechtlich ist es korrekt.

    im wesentlichen geht auch ein richter danach vor.



    - Das ist eine durch Notstand nicht gerechtfertigte Maßnahme -
    du meinst wahrscheinlich die (eigene) vorschrift des rechtfertigenden notstandes im unterschied zur vorschrift der (rechtfertigenden) notwehr?

    auch dort wäre unter mehreren geeigneten gleichwirksamen mitteln das mildeste zu wählen:

    http://www.projektwerkstatt.de/antir...and_eisele.pdf



    Ja, es ist kompliziert....
    gesetzlich m.e. grundsätzlich nicht (s.o.), in der praktischen, gerechten (,richterlichen) anwendung (bisweilen) schon.


    gruss

  11. #716
    WT-Herb Gast

    Standard

    Zitat Zitat von DirkGently Beitrag anzeigen
    Aha, man weiß es wieder mal besser als die (ordentliche, in D akkreditierte) Universität, jaja schon gut. Viel Glück damit beim Richter lieber Herb. Das sind feuchte Träume,
    Bist Du wieder so weit, nicht mehr sachlich argumentieren zu können?

    Sprich: wenn ein untrainierter in einer Notwehrsituation die Verhältnismäßigkeit überschreitet, wird man ihm das vielleicht als Versehen einschätzen. Wenn ein KK/KSler die Notwehr überschreitet wird man das entsprechend ahnden.
    Noch so ein Märchen, der auf Grund einiger Juristen in den 60er Jahren entstanden ist. Zur Überschreitung der Notwehr habe ich den dafür geltenden Paragraphen angeführt. Kannst Du nachlesen, was es damit zu tun hat.

  12. #717
    Tigr Gast

    Standard

    Au Backe Herbert, Du bist echt zum fremdschaemen ...

  13. #718
    WT-Herb Gast

    Standard

    Zitat Zitat von zocker Beitrag anzeigen
    ist kein artikel, sondern ein (klausur)prüfschema.

    praktisch betrachtet mag es "falsch" sein.

    rechtlich ist es korrekt.
    Nein, im Artikel wird nicht klar zwischen Notwehr und Notstand unterschieden.

    im wesentlichen geht auch ein richter danach vor.
    ... er hat sich zunächst ans Gesetz zu halten. Ist ihm dieses nicht klar genug formuliert, orientiert er sich gerne an Kommentaren, auf der Basis zurückliegender Praxis. Was aber keineswegs zweifelsfreies Recht ist.

    ... auch dort wäre unter mehreren geeigneten gleichwirksamen mitteln das mildeste zu wählen:
    WENN (das habe ich auch ausgeführt) es überhaupt eine Wahl gibt. Gibt es eine (weil der Angriff i.a. dann nicht gegenwärtig und unmittelbar ist), liegt i.a.R ein Notstand vor (eine akute Gefahr), keine Notwehr.

  14. #719
    Ernest Dale Jr. Gast

    Standard

    Zitat Zitat von WT-Herb Beitrag anzeigen
    Nein, im Artikel wird nicht klar zwischen Notwehr und Notstand unterschieden.

    ..

  15. #720
    zocker Gast

    Standard

    Zitat Zitat von WT-Herb Beitrag anzeigen
    Nein, im Artikel wird nicht klar zwischen Notwehr und Notstand unterschieden.
    ist kein artikel, sondern ein klausurprüfschema (s.o.).

    dieses klausurprüfschema betrifft ausschliesslich die notwehr, wie der überschrift zu entnehmen ist.

    in diesem klausurprüfschema zur notwehr ist die vorschrift des rechtfertigenden notstandes nicht zu prüfen.

    diese vorschrift des rechtfertigenden notstandes wäre ggf. gesondert zu prüfen (zb wenn notwehr nicht greift).

    hierfür gäbe es ein extra prüfschema (bereits oben ebenfalls verlinkt).



    ... er hat sich zunächst ans Gesetz zu halten. Ist ihm dieses nicht klar genug formuliert, orientiert er sich gerne an Kommentaren, auf der Basis zurückliegender Praxis. Was aber keineswegs zweifelsfreies Recht ist.
    mag sein.

    das o.a. notwehrprüfschema ist dennoch korrekt und grundlage der richterlichen prüfung, ob notwehr vorliegt.


    WENN (das habe ich auch ausgeführt) es überhaupt eine Wahl gibt. Gibt es eine (weil der Angriff i.a. dann nicht gegenwärtig und unmittelbar ist), liegt i.a.R ein Notstand vor (eine akute Gefahr), keine Notwehr.
    sowohl bei notwehr als auch bei rechtfertigendem notstand muss von mehreren gleichwirksamen mitteln das mildeste gewählt werden (s.o.).


    gruss
    Geändert von zocker (06-09-2016 um 13:31 Uhr) Grund: tippfehler

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