Für Nötigung müsste die Person zu einer Handlung gezwungen werden, die sie nicht will. Da ich aber mal davon ausgehe dass die entsprechende Person die Technik richtig machen will, dürfte es in dem Fall wohl keine Nötigung sein.
Und zu Körperverletzung ist das zu finden.
Unter körperlicher Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB versteht man ein übles, unangemessenes Verhalten, das entweder das Wohlbefinden oder die Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Das Wohlbefinden kann nicht nur durch Schmerzzustände, sondern auch durch psychische Beschwerden (Schlaflosigkeit, Erbrechen) negativ betroffen sein. Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt bei Substanzverlust (Abschneiden von Haaren), Einflussnahme auf Körperfunktionen (Sehstörungen) oder körperlicher Verunstaltung. Für die Frage der Erheblichkeit kommt es auf die Dauer und die Intensität der Einwirkung an. Ein bloßes Gefühl von Ekel durch Anspucken oder vorübergehender Durchfall aufgrund von Drohungen erfüllen das Tatbestandsmerkmal daher nicht.
http://www.fachanwalt-strafrecht-mue...-229-231-stgb/
Demnach muss es auch keine Körperverletzung sein.
Nach früherer Rechtslage hatten die Eltern eines Kindes ein Züchtigungsrecht. Mit der Einführung von § 1631 Abs. 2 BGB ist dieser Rechtfertigungsgrund entfallen.
Bereits an der Tatbestandserfüllung fehlt es aber gleichwohl bei einer leichten taktilen Einwirkung zum Zwecke der symbolischen Missbilligung.
Interessant finde ich den hervorgehobenen Satz. So lange es nicht anders geregelt ist wäre demnach ein kleiner Klaps vom Trainer erlaubt bzw nicht verboten.
Ich finde, dass es die Sache von dem Team ist. Solange keiner gezwungen wird da zu trainieren, können die von mir aus machen was sie wollen.
Ob ich da trainieren wollte weiß ich nicht. Das hängt davon ab wie oft jemand, aus welchen Gründen, wie stark geschlagen wird und wie John Danaher im täglichen Kontakt rüber kommt.
“Das ist zwar peinlich, aber man darf ja wohl noch rumprobieren.”
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