Gut erkannt!


Was ist denn so trollig?
Eine sexuelle Belästigung, setzt eine körperliche Berührung voraus, § 184 i I StGB. Scheint er nicht gemacht zu haben. Für eine Nachstellung, § 238 StGB, muss schon richtig was vorliegen. Scheint nicht zu reichen, was der gemacht hat. Dämliche Anmache, ist noch lange keine Beleidigung, § 185 StGB. Sexuelle Nötigung...., § 177 StGB, da gehts so in den Bereich der Schwerkriminalität rein. Liegt nicht vor. Wenn er Bilder von seinem Pe... verschickt hat, vielleicht § 184 I Nr. 6 StGB.
Also irgendwo hörts sich nach nix an. Dafür aber so eine meetoo- Welle.

Rede mal mit tatsächlichen Opfern über diesen Kindergeburtstag.