sieht gestellt aus
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Ich sehe das auch Klaus schon aufgefallen ist, dass der eine ein eher nicht so kampfstark aussehender Teenie ist und der andere ein relativ aggressiv wirkender bulliger Typ.
Kann sein, dass wenn so ein Kampftier aus dem KKB ihm eine reinzieht, er das nie wieder macht. In der Konstellation könnte es auch anders ausgehen.
Dann kriegt er vielleicht deswegen einen Tritt?
Ich sehe du bist voll am Thema
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Das stimmt so nicht.
§32(2) StGB im Wortlaut:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Es heißt nicht umsonst gegenwärtige Angriffe dürfen abgewehrt werden. Natürlich ist das mehr oder weniger gleichbedeutend mit "unmittelbar bevorstehend", aber eben nicht mit "bevorstehend". Diese Haarspalterei ist in dem Fall entscheidend. Die Beweislast liegt in dem Fall nämlich bei demjenigen der sich auf Notwehr beruft. Das heißt in der Praxis der Angriff steht im Prinzip erst bevor, wenn der andere tatsächlich ausholt. Sich bedroht fühlen aufgrund der aggressiven Pose reicht in D nicht um sich auf Notwehr zu berufen.
Der Tritt gegen die Hantel ist ein rechtswidriger Angriff. Der ist aber klar beendet und ein Unrecht rechtfertigt nicht ein anderes.
Der Teenager könnte sich nach deutschem Recht evtl. auf Notwehrüberschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gem. §33 StGB berufen. Da stünden die Chancen nach meiner Erfahrung aber eher schlecht. Insb. nach dem Treter argumentieren wird, dass er den Teenager mit dem Tritt lediglich vom weiteren "störenden" Hanteltraining abhalten wollte und ihm nicht klar war welches Verletzungsrisiko dahintersteckt.
Notwehr ist in D sehr sehr sehr eng gefasst.
In diesem Fall bin ich andere Meinung... müsste ein Gericht entscheiden.
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Ich denke auch dass es reicht wenn der Sack aggressiv auf ihn zu geht, rumschreit und anfängt zu schubsen. Das könnte er auch herbeiprovozieren.
Allerdings - ich räume dem Jungen so gut wie gar keine Chance ein, so wie er sich bewegt. Der Typ ist kein Handtuch sondern sieht aus wie ein Powerlifter, ist kleiner aber breiter als der, austrainiert, und wenn er so auf Roid ist wie er sich benimmt dann reicht allein das um zu bewirken dass er ihn zerreisst. Abhilfe schafft da nur ein One-Punch-KO (viel Glück damit) oder richtig gutes Grappling, und da sieht er auch nicht nach aus. Gegen einen Stiernacken muss man das auch erst mal hinkriegen, Noguiera musste gegen freaking Sapp der nix kann 2:30 um's Überleben kämpfen bis dem die Luft ausging. Unterhalb von Taser würde ich da gar nichts machen. Wenn der Fritze auch noch früher mal gerungen hat kann er gleich sein Testament machen.
"Man kann Leuten nicht verbieten, ein ***** zu sein." (Descartes)
Ändert aber doch immer noch nix dran, dass der "Böse Bube" locker das Anderthalbfache des Teens wiegt und schon qua Auftreten das eindeutig höhere Aggressionspotenzial haben dürfte.
Lasst es mich so sagen: Bei den offensichtlichen Kräfteverhältnissen ist Zuschlagen eher nicht die klügste Entscheidung, die der Junge treffen kann. Er muss nämlich hinterher noch genügend Zähne haben, um das Argument mit der Putativnotwehr noch vortragen zu können.
Geändert von Ripley (08-08-2018 um 16:08 Uhr)
bitte nicht den Fehler machen und mit gesundem Menschenverstand und Augenmaß bei Rechtsfragen argumentieren. Rechtsfragen können ausschließlich(!) nur mit dem Gesetzestext und der erfahrungsgemäßen Anwendung des Gesetzes in der Rechtsprechung beantwortet werden. Wäre schön wenns anders wär, ist es aber nicht.
Ich bin absolut Eurer Meinung, dass nach gesundem Menschenverstand ein präventiver Angriff gerechtfertigt gewesen wäre. Ich sage aber ganz klar, dass der mit großer Wahrscheinlichkeit nach deutschem Recht und gängiger Rechtsprechung nicht als Notwehr durchginge.
Notwehrüberschreitung aus Angst gem §33 wird auch sehr sparsam angewandt. Die Beweislast liegt wie gesagt bei demjenigen der angegriffen hat und der muss beweisen, dass er sich so bedroht fühlte, dass er nicht mehr klar denken konnte. Der Paragraph ist insgesamt eher für Situationen in denen man zb mit einer Spielzeugpistole bedroht wird, diese aber für echt hält und dementsprechend handelt. Objektiv ist in so einem Fall keine Notwehr gegeben, durch nachvollziehbaren Schrecken aber schon.
Die Verhältnismäßigkeit der Notwehr die gegeben sein muss "Abwehr die erforderlich ist" (= minimale Gewalt) haben wir noch gar nicht angerissen. Selbst wenn wir davon ausgehen, dass allein die bedrohliche Körperhaltung als Grund zur Notwehr ausreichen würde. Ein paar Faustschläge ins Gesicht wegen bedrohlicher Pose würden da relativ sicher als nicht mehr verhältnismäßig eingestuft.
Das deutsche Notwehrrecht wird sehr sehr eng ausgelegt. Als Opfer eines Aggressors ist man da schnell der Dumme.
Zur Info: Ich bin kein Fachmann. Ich hatte aber bisl Recht im Studium und bin Jäger. Dh ich bin öfter mal mit Notwehrfällen und den folgenden Gerichtsurteilen konfrontiert die da in der Community rumgehen. Wilderer, aufgebrachte "Naturschützer", Motocrossfahrer, Holzdiebe, etc.
Sowieso ein Witz sich in nem Gym wegen Hanteln fallen lassen aufregen.
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