In der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG sind diejenigen Waffen aufgeführt, mit denen jeglicher Umgang verboten ist (§ 2 Absatz 3 WaffG). Nach Nummer 1.4.1 umfasst dieses Verbot Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.1 und 2.1.2.
Von diesem Verbot sind jedoch nach Satz 2 Springmesser ausgenommen, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und bei denen der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.
Diese Verbotsausnahme soll gestrichen werden, da auch von diesen Springmessern eine erhebliche Gefahr ausgehen kann. Künftig ist damit der Umgang mit allen Springmessern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.1 verboten.