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Wie sieht es bei Soldat*innen aus?
Nun kommen wir zu Oliver. Oliver ist Soldat. Für ihn enthält das Infektionsschutzgesetz in seiner jetzigen Fassung zusätzlich Vorgaben. In § 21 Infektionsschutz heißt es, dass bei einer durch das Infektionsschutzgesetz angeordneten oder von einer obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung, aber auch bei einer Impfung nach § 17 a II des Soldatengesetzes nur bestimmte Impfstoffe verwendet werden dürften.
Das Soldatengesetz bestimmt dazu dann, dass Soldat*innen ärztliche Maßnahmen gegen ihren Willen dulden müssen, wenn sie unter anderem der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Das Gesetz schränkt insofern das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des Art. 2 II Grundgesetz ein.
Wann ist eine Zustimmung erforderlich?
Allerdings erfordern invasive Eingriffe bei Soldat*innen die Einwilligung des*der Betroffenen im Fall von angeordneten Impfungen zur Verhütung und zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Auch das sieht das Gesetz so vor.
Ein invasiver Eingriffe ist eine gewebsverletzende Maßnahmen. Spritzen zählen dazu. Oliver geht nun zunächst einmal davon aus, dass die Corona-Schutz-Impfung seine Zustimmung voraussetzt.
Allerdings findet er heraus, dass Soldat*innen weitergehende Pflichten auferlegt sind als anderen Staatsbürgern. Zu diese Pflichten zählt die soldatische Gesunderhaltungspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht hält bei der soldatischen Gesunderhaltungspflicht einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung nach Art. 2 II GG für zulässig. Nun möchte Oliver es genauer wissen.
Wie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht zur Impfpflicht?
Soldat*innen, die einer Aufforderung zum Impfen nicht folgen, begehen ein Dienstvergehen, das der Dienstherr ahnden darf. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst zu Basisimpfungen entschieden. Die Entscheidung betraf aber nicht die Impfpflicht bezüglich COVID-19. Es ging nur um vorgeschriebene Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten.
Eine Pflicht für Basisimpfungen beruhe auf der Erwägung, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen könnte, so das Bundesverwaltungsgericht. Eine Impfung sei nur dann nicht zumutbar, wenn eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des*der Soldat*in vorliege.
Wann ist die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gefährdet?
Die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn Soldat*innen nach einer subjektiven Risikoeinschätzung entscheiden dürften, wann ein Befehl zumutbar ist, der mit gesundheitlichen Risiken einhergeht - ähnlich einer Gewissensentscheidung. Auf die subjektive Einschätzung des*der Soldat*in käme es deshalb nicht an.
In seiner Pressemitteilung zum Beschluss vom 22. Dezember 2020 weist das Bundesverwaltungsgericht außerdem darauf hin, dass Soldaten von Berufs wegen bei der Erfüllung von Befehlen - insbesondere bei Auslandseinsätzen und im Fall der Landesverteidigung - erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen müssten.
Wie ist das Ergebnis?
Stellt sich mithin heraus, dass die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr durch eine fehlende COVID-19-Schutzimpfung gefährdet wäre und COVID-19 die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächt, dürften Soldat*innen von Gesetzes wegen verpflichtet sein, einer angeordneten COVID-19-Impfung zuzustimmen. Verweigern Sie das, würde es vermutlich zum Disziplinarverfahren kommen.
Für Beamt*innen bedarf es demgegenüber erst eines Gesetzes. Solange das nicht da ist, dürfte es keine Impfpflicht geben. Maren kann also zunächst einmal abwarten. Oliver hingegen wird aller Voraussicht nach einer Aufforderung seines Dienstherrn, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, nachkommen müssen.