Zitat von
period
Ich glaube, ich muss MGuzzi da zustimmen - §42a verweist auch auf Hieb- und Stosswaffen. Wenn ein Gegenstand als eine solche eingestuft wird (erwähnt werden in der Anlage 1 zwar explizit nur Butterfly-, Fall-, Spring- und Faustmesser, siehe aber auch BKA-Bescheide für die faktische Auslegung der Definition), würde er nach meinem Verständnis unter das Führungsverbot fallen.
Ja, aber Messer werden unter Punkt 3 nochmal gesondert behandelt, und da sind ausdrücklich Messer unter 12 cm Klingenlänge ausgenommen.
Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
Natürlich könnte ein findiger Jurist jetzt einwerfen, dass Messer mit kürzerer Klinge ersatzweise als Hieb und Stoßwaffen angesehen werden können.
Das hat der Gesetzgeber hier m.E. aber erkennbar nicht gewollt. (Sonderfälle mit ggf. entsprechendem gesonderten Feststellungsbescheid natürlich ausgenommen)
Grüße
Münsterländer
I'm going through changes