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Kensei
interessant:
Jeder Staat – ob Diktatur oder repräsentative Demokratie – bedarf eines Korrektivs in Gestalt einer aktiven Bürger:innenschaft, die das "Ungezähmte" und Unmittelbare des demokratischen Prinzips permanent zum Ausdruck bringen darf.
Dieses Korrektiv wird doch heutzutage gerne als "Wutbürger" bezeichnet?
auch interessant:
Der dahinterstehende Akteur ist die Protestgruppe "Aufstand der letzten Generation", die damit von der Bundesregierung ein Gesetz gegen Lebensmittelverschwendung erzwingen will, wie es etwa in Frankreich schon in Kraft ist.
Schon seit Langem beklagen sich immer wieder Teile der Zivilgesellschaft darüber, dass das sogenannte "Containern", also das Wegnehmen weggeworfener, aber noch essbarer Lebensmittel aus Abfallcontainern der Supermärkte, sogar als strafbarer Diebstahl gewertet wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Containerns zuletzt zurückgewiesen.
irgendwie ist denen nicht gelungen, ihr Anliegen entsprechend zu tranportieren. Oder haben die das seit Erscheinen des Artikels inzwischen geändert?
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Kensei
Jedoch ist zugunsten der Demonstrant:innen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Grundrechtsschutz kann dazu führen, dass die Rechtswidrigkeit der Nötigung entfällt.
"kann", muss aber wohl nicht. Oder warum dürfen die Blockierer, die ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ausüben von der Polizei weggetragen werden?
Lustig finde ich ja, dass der erste Autofahrer nicht genötigt wird, da auf ihn nur psychische, aber keine physische Gewalt ausgeübt wird.
Das interpretiere ich so, dass man meint, er könne ja einfach weiter fahren, nur seine Skrupel hindern ihn...
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Kensei
da hat das BVG gerügt, dass das Landgericht keine Abwägung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit gegenüber der Rechte von durch die Aktion behinderten vorgenommen hat:
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92 <109 ff.>).
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Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt.
im Fall, der vom BVG beurteilt wurde galt wohl:
Die Aktion selbst sei zudem nicht besonders belastend gewesen. Sie sei im Voraus bekannt gegeben worden und habe nur wenige Minuten gedauert.
Konkret wurden ein paar US-Militärlaster im Rahmen des Irakkrieges blockiert.
Da ist die Belastung durch Blockade von Hauptverkehrswegen wohl deutlich größer und das Anliegen (Containern zu erlauben?) vergleichsweise gering anzusehen.
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Kensei
Letztendlich bemerkte ich ja auch dazu:
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Kensei
Was nicht geht, sind gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. Muss man im Einzelfall dann entscheiden.
offenbar kann man immer noch wegen Nötigung verurteilt werden, hier hat die Richterin das Festkleben gar als "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" ausgelegt:
Eine Klima-Aktivistin aus Hessen, die in Berlin an drei Straßenblockaden beteiligt war, muss 1.350 Euro Strafe zahlen. Das Amtsgericht Tiergarten sprach die 56-Jährige am Freitag der Nötigung in drei Fällen sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem Fall schuldig.
Die Frau habe mit weiteren Personen Straßen blockiert und Staus verursacht, von denen viele Menschen betroffen gewesen seien, hieß es im Urteil. In einem Fall habe sie sich mit Sekundenkleber an eine Fahrbahn festgeklebt. Niemand habe das Recht, Dritte zu instrumentalisieren, um Aufmerksamkeit für politische Ziele zu erzielen, sagte die Vorsitzende Richterin..
https://www.rbb24.de/panorama/beitra...on-berlin.html
hat hier eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?