nicht, wenn es im rucksack so verstaut ist, dass du keinen unmittelbaren zugriff haben kannst (der berühmte "verschlossene behälter", der übrigens nicht mit einem schloss verschlossen sein muss. du darfst nur nicht einfach drauf zugreifen können. rucksack auf rücken mit zugezogenem reißverschluss reichte in entsprechenden gerichtsurteilen aus - so jedenfalls ein netter polizist, der einen vortrag zum thema waffenrecht vor jägern gehalten hat. irgendwo in youtube zu finden)
zumindest gilt das allgemein bezüglich 42a. in sachen waffenverbotszone ist das, so weit ich mich erinnere, gleich. ob es nun auch für den spezialfall "zugfahrt" gilt... wir hatten hier oder in nem anderen faden ja mal drüber gesprochen. ist was her... meine erinnerung lässt mit dem alter nachund ich fahre, ganz unwoke, eh immer mit dem auto.






und ich fahre, ganz unwoke, eh immer mit dem auto.
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