Zitat Zitat von coco Beitrag anzeigen
In Dortmund läuft echt einiges falsch, Junge Junge. Auf ein fahrendes Auto zu schießen ist mal wieder ein ein echtes Low-Light.
Nicht unbedingt. Das Vorgehen der Polizisten kann vollkommen in Ordnung gewesen sein.

§ 63 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

1Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
2Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
1Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.
https://gesetze.io/gesetze/nw/polg-nrw/63

§64 Schusswaffengebrauch gegen Personen

Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
https://gesetze.io/gesetze/nw/polg-nrw/64