
Zitat von
Matsche
Ich denke Marq bezieht sich auf "nicht einschlägige" Einträge im F-Zeugniss..
und ich denke, es geht um das erweiterte Führungszeugnis, in dem eben einschlägige Straftaten auftauchen, die im normalen FZ nicht drin stehen.
Dazu gab es hier schon längere Diskussionen, die z.B. man findet, wenn man nach "Generalverdacht" sucht....
Was im erweiterten Führungszeugnis drin steht, regelt das Gesetz insbesondere in § 32 Abs. 5 BRZG. Danach werden sogar Jugendstrafen und Verurteilungen mit einem Strafmaß von 90 Tagessätzen und weniger in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen, sofern es sich um Straftaten handelt, die in § 32 Abs. 5 BZRG genannt sind. Hierzu gehören unter anderem die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gem. § 171 StGB, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 181 StGB oder auch Zuhälterei nach § 181a StGB. Bei der Beantwortung der Frage, welche Straftaten konkret für einen Eintrag im erweiterten Führungszeugnis in Betracht kommen, lohnt sich ein genauer Blick in § 32 Abs. 5 BZRG. Dort sind alle Straftatbestände anhand ihrer Paragrafen abschließend aufgeführt.