
Zitat von
ThomasL
Er muss es nicht nachweisen, richtig. Aber trotzdem ist davon auszugehen, dass er eines hat, sonst würde er ja keine Führungserlaubnis (kleiner Waffenschein) beantragen.
Wenn man "Bedürfnis" so auslegt ("Wunsch") dann hätte auch jeder, der bewusst ein Messer führt, ein Bedürfnis nach einem Messer.
Und auch jemand, der einen (großen) Waffenschein beantragt, müsste das Bedürfnis nicht mehr nachweisen, da aufgrund des Antrages davon auszugehen ist, dass er eines hat.
Aber selbst bei einer solchen Auslegung von "Bedürfnis" wäre durch den Antrag auf einen kleinen Waffenschein nur von einem Bedürfnis für die Waffen auszugehen, für die einer kleiner Waffenschein berechtigt.
Also Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
In der Verordnung von NRW hat man das klarer formuliert:
Ausgenommen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei
[...]
9. Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,
Durch den Verweis auf § 10 Absatz 4 fällt schon mal die Waffenbesitzkarte weg, die ja eine waffenrechtliche Erlaubnis ist und bei der amasbaalschen Auslegung mit gemeint wäre.
Da für das Führen eines Messers im kleinen Waffenschein kein Umfang genannt ist, würde ich das so verstehen, dass man mit einem kleinen Waffenschein eben Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auch in Waffenverbotszonen führen darf, aber kein Messer.
Da stellt sich die Frage, ob nun die Verordnung von NRW gegen das Waffengesetz verstößt, da die ja der Vorgabe nicht nachkommt, eine Ausnahme für ein berechtigtes Interesse, dass bei Inhabern nicht näher bezeichneten waffenrechtlicher Erlaubnisse laut Gesetz vorliegt, oder einfach spezifiziert, was im Waffengesetz gemeint ist.
Kann ja mal jemand dagegen klagen, oder in Waffenverbotszonen in NRW mit einem kleinen Waffenschein und einem entsprechenden Messer demonstrativ rumlaufen und im Falle einer Beanstandung durch alle Instanzen gehen.