Grundsätzlich ist die Aktion schneller wie die Reaktion.
Einhandmesser sind zum Führen regelmäßig nicht erlaubt. Viele sind der Meinung, dass dies widersinnig ist, und dass der Öffnungsmechanismus wohl anatomisch keine Unterschiede macht.
In einer fiktiven Situation, fällt bei genauer Beobachtung zusätzlich auf, dass durch diese Gesetzgebung, der Verteidiger, der bereits auf Grund oben genannten Umstandes bezüglich der Reaktion auf die Aktion, zeitmäßig im Nachteil ist.
Wenn jetzt ein potenzieller Angreifer, sich entschließt anzugreifen, muss der Verteidiger (wir nehmen an, eine Flucht der Situation etc. ist leider nicht möglich) darauf reagieren. Nun hat der Angreifer im schlimmsten Fall durch seine Entscheidung natürlich den Vorteil "bereit" zu sein und ggf. sein Messer zur Hand.
Der Verteidiger muss jetzt, obwohl er schon massiv im Nachteil ist, selbst wenn er durch andere taktische Manöver Zeit gewinnen könnte, immernoch (falls dies im Rahmen der gesetzlichen Notwehr, der einzige legitime Weg sich zu verteidigen ist), sein Messer vorbereiten.
Durch § 42a hat er nun (Bezug faltbare Messer) einen weiteren, möglicherweise sogar entscheidenden Nachteil, da ihn der Gesetzgeber dazu zwingt noch langsamer zu sein als er durch die Natur der Sache schon sein muss. Nicht nur, dass er langsamer ist, auch jeder zusätzliche notwendige mechanische Vorgang, erhöht die Gefahr von Fehlern beim Öffnen und ähnliches.
Also um es diesen Hintergrund nun als Hypothese aufzustellen: Der Gesetzgeber sorgt dafür, dass der gesetzestreue Bürger einem potenziellen Angreifer in Bezug auf faltbare Messer zusätzlich im Nachteil ist, da es einem Angreifer gleich ist, wie lange er für das Bereitmachen seines Messers benötigt, weil er den Zeitpunkt des Angriffs bestimmen kann.
Was ist euere Meinung dazu?