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Thema: Polizeieinsatz in Dortmund - MP-Einsatz

  1. #2941
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    "Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 62 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz bzw. § 35 Beamtenstatusgesetz verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen tragen Beamtinnen und Beamte persönliche Verantwortung.

    Haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, müssen sie diese unverzüglich bei ihrem bzw. ihrer unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen (Remonstrationspflicht). Hält der bzw. die Vorgesetzte an der Anordnung fest, haben sie sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, muss sie ausgeführt werden, die betreffenden Beamtinnen und Beamte sind dann von ihrer eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig ist, und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit erkennbar ist oder dadurch die Würde des Menschen verletzt wird."

    https://www.dbb.de/lexikon/themenart...mspflicht.html

  2. #2942
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    Das hast du jetzt aber schön rauskopiert.
    Nur kannst du es auch auf den Sachverhalt subsomieren?
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

  3. #2943
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    Zitat Zitat von MatscheOne Beitrag anzeigen
    "Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 62 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz bzw. § 35 Beamtenstatusgesetz verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen tragen Beamtinnen und Beamte persönliche Verantwortung.

    Haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, müssen sie diese unverzüglich bei ihrem bzw. ihrer unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen (Remonstrationspflicht). Hält der bzw. die Vorgesetzte an der Anordnung fest, haben sie sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden.
    Und wenn der gerade nicht erreichbar ist? Darf/muss man dann?

    Zitat Zitat von MatscheOne Beitrag anzeigen
    Bestätigt dieser die Anordnung, muss sie ausgeführt werden, die betreffenden Beamtinnen und Beamte sind dann von ihrer eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig ist, und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit erkennbar ist
    Das (erkennbar) war IMO hier nicht der Fall.
    Don't armwrestle the chimp.

  4. #2944
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Und wenn der gerade nicht erreichbar ist? Darf/muss man dann?

    Tja, keine Ahnung? Ich denke erstmal ausführen..?


    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Das (erkennbar) war IMO hier nicht der Fall.
    Ja, ich sehe bei der pfeffersprühenden Beamtin auch keinen Verstoss, aber beim GrpLeiter, nicht wegen des pfefferns speziell, sondern insgesamt und bei der MP-Nummer auch im speziellem....
    Geändert von MatscheOne (07-12-2024 um 12:53 Uhr)

  5. #2945
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    Welchen Verstoß siehst du denn?
    UND das BBG ist hier nicht anwendbar, da es keine Bundesbeam sind.
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

  6. #2946
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    Zitat Zitat von Schnueffler Beitrag anzeigen
    UND das BBG ist hier nicht anwendbar, da es keine Bundesbeam sind.
    Aber das BeamtStG

    Zitat Zitat von MatscheOne Beitrag anzeigen
    "Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 62 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz bzw. § 35 Beamtenstatusgesetz verpflichtet,
    Geändert von Pansapiens (07-12-2024 um 13:08 Uhr)
    Don't armwrestle the chimp.

  7. #2947
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    Zitat Zitat von Schnueffler Beitrag anzeigen
    Welchen Verstoß siehst du denn?
    UND das BBG ist hier nicht anwendbar, da es keine Bundesbeam sind.
    Also erstmal bei allen Dreien, daß sie Polizisten geworden sind...

    Nein, Scherz beiseite, daß haben wir hier im Thread alles schon ausführlich diskutiert, u.a. mit Kensei...

    Und bitte nicht direkt angegriffen fühlen, ich bin kein Polizei-, oder Staatsfeind, nur kritisch...

  8. #2948
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    Dann sollte man aber auch den 36 (3) dazu lesen.
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

  9. #2949
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    Nein, mich interessiert wirklich, warum du bei dem Pfeffereinsatz einen Verstoß siehst.
    ich war nicht live dabei, aber wenn die StA schon so nach der Beweisaufnahme zurück rudert, wird es in deren Augen ja verhältnismäßig und angemessen gewesen sein.
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

  10. #2950
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    Zitat Zitat von Schnueffler Beitrag anzeigen
    Nein, mich interessiert wirklich, warum du bei dem Pfeffereinsatz einen Verstoß siehst.
    Hö? Ich hab doch gesagt, daß ich bei dem Pfeffereinsatz keinen Verstoss sehe, aber bei der ganzen Eskalation und den MP-Einsatz würde ich mindestens "schlechter Stil " nennen.
    Geändert von MatscheOne (07-12-2024 um 13:31 Uhr)

  11. #2951
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    Zitat Zitat von Schnueffler Beitrag anzeigen
    Dann sollte man aber auch den 36 (3) dazu lesen.


    Das beantwortet meine obigen Fragen:


    § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
    (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
    (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
    (3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
    Geändert von Pansapiens (07-12-2024 um 15:12 Uhr)
    Don't armwrestle the chimp.

  12. #2952
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    Zitat Zitat von MatscheOne Beitrag anzeigen
    Hö? Ich hab doch gesagt, daß ich bei dem Pfeffereinsatz keinen Verstoss sehe, aber bei der ganzen Eskalation und den MP-Einsatz würde ich mindestens "schlechter Stil " nennen.
    Dann vertue ich mich bei dir. Dachte diu hättest den Befehl als rechtswidrig angesehen und meintest die Beamtin hätte es verweigern müssen.
    Mein Englisch ist zu schlecht. Ich löse das physikalisch!

  13. #2953
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    ...wir sind raus hier.

  14. #2954
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    Zitat Zitat von Schnueffler Beitrag anzeigen
    Dann vertue ich mich bei dir. Dachte diu hättest den Befehl als rechtswidrig angesehen und meintest die Beamtin hätte es verweigern müssen.
    Die Staatsanwaltschaft hält den Befehl wohl für rechtswidrig, aber nicht für die Beamtin erkennbar rechtswidrig.
    Don't armwrestle the chimp.

  15. #2955
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    Zitat Zitat von Uruk Beitrag anzeigen
    ...wir sind raus hier.
    Ja tschüss ihr Drei lustigen Zwei...

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