RECHT: Notwehr
In der Selbstverteidigung wird wie oben beschrieben prinzipiell eine Körperverletzung, welcher Schwere auch immer, begangen. Körperverletzungen dieser Art sind jedoch durch den allseits beliebten Gummiparagraphen §32-§35 Notwehr und Notstand gedeckt.
Der folgende Text beschreibt nun, wie es sein sollte, die Realität lehrt aber, dass viel öfter klare Fälle von Notwehr als Körperverletzung verurteilt werden und viele Menschen mit Zivilcourage derzeit im Knast sitzen...
Notwehr ist laut §32 StGB eine Verteidigung, die einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder anderen abwehren soll.
Dabei sollte man natürlich die Grenzen einhalten. Überschreitet man die Grenzen der Notwehr aber aus Angst, Furcht oder Verwirrung, so ist dies nicht strafbar (§33 Überschreitung der Notwehr).
Läuft jemand Gefahr, durch einen wie auch immer gearteten Angriff Schaden an Leib, Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit oder Eigentum zu erleiden, so darf er dies dann abwenden, wenn die Wahl seiner Mittel verhältnismäßig ist. Nimmt er dies irrtümlicherweise an, erhält jedoch nach §49 Abs.1 des StGB eine Strafminderung (§34 Rechtfertigender Notstand und §35 Entschuldigender Notstand).
Im Folgenden:
handelt juristisch sicher
handelt rechtswidrig
Ein junger Mann steht in einer U-Bahn Station und wird mit einem Messer bedroht. Auch wenn es unrealistisch ist, packt er die Messerhand des Gegners, bricht ihm den Arm und hält ihn am Boden fest.
Ein junger Mann in der U-Bahn Station wird von Jugendlichen „blöd angemacht“. Er greift sich den erstbesten, bricht ihm den Arm und wirft ihn zu Boden.
Eine ältere Frau wird abends auf der Straße überfallen, ein Mann fasst sie am Arm „Na, dann komm mal mit.“. Sie hat Angst und kommt unerwartet in diese Situation, reißt ihren Schirm hoch und sticht dem Angreifer ein Auge aus (§33)
Eine junge Frau, die seit Jahren Kickboxen trainiert in derselben Situation. Sie fährt herum und zertrümmert dem Angreifer den Kehlkopf.




handelt juristisch sicher
handelt rechtswidrig
