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Thema: SV: Messer gegen Waffenlos

  1. #751
    Registrierungsdatum
    07.03.2011
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    Standard

    Zitat Zitat von GlaucaB1 Beitrag anzeigen
    Das muss ich gar nicht:

    Ein Messer zur SV zu tragen, schliesst ja das Tragen aus sportlichen Gründen nicht aus.

    Ich trage Messer tatsächlich aus beiden Gründen.
    Wann genau ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, bleibt bisher uneinheitlich und offen. Klar ist nach Aussage aller bisher gefragten Politiker und Beamten in Ministerien und Behörden nur, dass das Führen eines Messers zur Selbstverteidigung kein anerkannter Zweck ist, und damit nicht unter die Ausnahmeregelung fällt.
    Quelle: Initiative Messer sind Werkzeuge - Rechtslage: Waffengesetz und Messer

    Wer einen „ganz normales“ (keine Waffeneigenschaft) Einhandmesser in der Öffentlichkeit mit sich führt, dieses nach eigener Ansicht sozial adäquat gebraucht (z.B. Wurst schneiden), kann im Falle einer Beschlagnahme und eines eventuellen Widerspruchsverfahren durchaus auf einen Richter stoßen, der den sozial adäquaten Gebrauch verneint.
    Quelle: Initiative Messer sind Werkzeuge - Rechtslage: Waffengesetz und Messer

    Egal ob Wurst schneiden oder einfach nur Sport machen... Schlussendlich liegt es beim Richter. Wurdest du mit deinem Messer schon mal kontrolliert?

  2. #752
    Bero Gast

    Standard

    Zitat Zitat von GlaucaB1 Beitrag anzeigen
    Ich interpretiere nicht, sondern ich weise auf das hin, was im Gesetz steht. Wenn dich das aufregt, beschwere dich beim Gesetzgeber.
    Tja und genau da liegt doch auch das Problem, Gesetzestexte werden eben interpretiert, das ist ein essentieller Bestandteil des Jurastudiums und für den Laien kaum möglich.
    Einfach den Paragraphen zu nehmen und zu erklären: „Es ist so wie ich es verstehen will!“ funktioniert nun mal nicht.

    Es wurden hier ja schon einige Seiten mit entsprechenden Kommentaren von Juristen verlinkt, die klar sagen: „Das ich ein theoretisches Interesse am Führen habe, ist an sich noch kein ausreichender Grund.“ oder um es einfacher auszudrücken, nur weil ich einen Sport ausübe für den ich die Waffe brauche, berechtigt mich das nicht sie die ganze Zeit zugriffsbereit mit mir rumzuschleppen.

    Das Tonfa ist insofern ein sehr passendes Beispiel weil es eben auch ein Sportgerät (Kobudo) ist, dem Führungsverbot unterliegt und es hier schon Urteile gab.
    Um es kurz zu machen, nur weil ich Kobudo betreibe, darf ich eben nicht ständig ein Tonfa am Gürtel haben.

    Was du deinen Leuten erzählst oder nicht kann ich nicht beurteilen aber ich hoffe es ist nicht das, was du hier verbreitest.
    Geändert von Bero (11-03-2015 um 09:02 Uhr)

  3. #753
    GlaucaB1 Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Tega Beitrag anzeigen
    Du hast es immer noch nicht verstanden.

    Das "Tragen" (Führen) aus sportlichen Gründen ist nur während der Ausübung des Sports erlaubt (Dojo/Übungsraum...)
    Oh Mann...

    Nein! >Du< hast es nicht verstanden:

    In Dojos/ Übungsräumen braucht es keine Ausnahme von Führverboten!

    Dojos und Übungsräume, ja sogar Gärten und Hinterhöfe sind be- und umfriedete Bereiche, in denen es Hausrechte gibt. Dort braucht es grundsätzlich keine Führgenehmigungen, (und auch keinen Waffenschein für Schusswaffen, die man legal besitzt) und natürlich auch keine Ausnahmen von Führverboten.

    "Führen" ist nicht "Tragen". Im Dojo trägst du ein Messer, in der Öffentlichkeit führst du es.

    Führen ist -immer und ausschliesslich- das Ausüben der tatsächlichen, zugriffsbereiten Gewalt über eine Waffe in der Öffentlichkeit!

    Und weil das so ist, beziehen sich Ausnahmen von Führverboten, ausschliesslich auf die Öffentlichkeit und nicht auf das Tragen von Waffen im Dojo.

    Das "dorthin tragen" ist das Transportieren in einem geschlossenen Behältnis (nein, nicht die Hose/Jacke mit Reisverschluss...).
    Der Transport ist im § 42 als eigene Ausnahme aufgeführt.

    Die Ausnahme aus Sportgründen, bezieht sich auf das zugriffsbereite Tragen des Messers in der Öffentlichkeit (Führen) und sonst gar nichts.

    Ich hoffe du hast es jetzt verstanden.

  4. #754
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    Standard

    Zitat von Thjr Beitrag anzeigen
    Wie erklärt man jetzt einem Richter, als Messer-SV-Experte, dass das Einhandmesser nicht zur SV gedacht ist?
    Das muss ich gar nicht:

    Ein Messer zur SV zu tragen, schliesst ja das Tragen aus sportlichen Gründen nicht aus.

    Ich trage Messer tatsächlich aus beiden Gründen.
    Himmel ...

  5. #755
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    Standard

    @Glauca
    Das heißt ich darf mein scharfes Schwert mit 70 cm Klinge in der Öffentlichkeit führen, wenn ich denn glaubhaft belegen kann das ich Schwertkampf trainiere? Mit dem kann man auch wunderbar auf Wiesen üben, man braucht ja auch mehr Platz als mit einem Messer. Ich könnte ja auch gleich mit einem scharfen, zweiseitigen, Speer rumrennen, schließlich will ich ja nur auf der Wiese im Park meinem Hobby/Brauchtum folgen und dafür habe ich zu Hause oder im Dojo ja keinen Platz.

    Deiner Argumentation folgend könnten die Innenstädte ja potentiell aussehen wie ein mittelalterliches Heereslager, solange man halt einem Brauchtum/Hobba mit einer entsprechenden Waffe fröhnt.

    Lustiger Gedanke...

    Grüße

    Kanken

  6. #756
    Kreuzfahrer Gast

    Standard

    Ein Schwert ist eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes(bis auf wenige Aussnahmen),ein Einhandmesser nicht unbedingt,das Eine ist ein Verstoss gegen das Waffengesetz das ,"Einhandmesser" ,solange nicht als Waffe deklariert ,eine eventuelle Ordnungswidrigkeit.Wenn man sie in der Öffentlichkeit führt,das geht eben nur in verschlossenen Behältnissen um auf der ganz sicheren Seite zu sein..Nur mal so am Rande nicht alles komplett durcheinander werfen.
    Geändert von Kreuzfahrer (11-03-2015 um 10:25 Uhr)

  7. #757
    Bero Gast

    Standard

    Naja diese Unterscheidung tangiert allerdings nur die Strafe.

    Ich darf ein Schwert ja durchaus besitzen und kann es auch eben als Sportgerät oder zur "Brauchtumspflege" verwenden.

    Bei einem feststellbaren Einhandmesser liegt der Fall nicht anders, nur der Tatbestand und entsprechend die zu erwartende Sanktion ist eine andere.

    Es ist doch so, man stelle sich vor ein Polizist erwischt einen mit einem Einhandmesser und der Fall geht vor Gericht.
    Jetzt wir der Richter wahrscheinlich fragen, warum man das Messer denn nicht einfach in einem verschlossenen Behältnis zum Training transportiert, da so ja alles im grünen Bereich wäre.
    Man solle ihm doch jetzt mal bitte erklären, worin das "berechtigte Interesse" für dem Sport bestehen würde, mit dem Ding in der Hosentasche samstag Abends durch die Altstadt zu laufen?

    Ich kann mir kaum vorstellen, dass er sich auf diese Frage mit einem: "Weil ich vieleicht spontan Bock auf Training habe." abspeisen lassen wird.

    Im Fall mit dem Tonfa ging es glaube ich nur darum, dass jemand das Ding auf seinem Beifahrersitz liegen hatte und nachweislich auf dem Weg zum Training war.
    Gab trotzdem Ärger und ich denke über so etwas sollte man seine Schüler einfach aufklären.
    Geändert von Bero (11-03-2015 um 11:04 Uhr)

  8. #758
    Zeiteisen Gast

    Standard

    „Führen“ bedeutet, über die fraglichen Gegenstände die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (s. Anlage 1 A 2 Nr.4 WaffG).

    Die Ausnahmevorschrift § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG wird - wie nicht anders zu erwarten - restriktiv ausgelegt, weil anderenfalls das vom Gesetzgeber gewünschte generelle Verdrängen derartiger Messer angesichts von Ausnahmen in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten faktisch leerlaufen würde. Es bedarf es eines hinreichend konkreten Anlasses, der ein bestimmtes, gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten rechtfertigt (so etwa OLG Stuttgart).

    Also Messertanz auf der Domplatte ist dann wohl doch nicht...

  9. #759
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    Spielverderber !
    "Man kann Leuten nicht verbieten, ein ***** zu sein." (Descartes)

  10. #760
    Zeiteisen Gast

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    Zitat Zitat von Klaus Beitrag anzeigen
    Spielverderber !
    Sorry!

  11. #761
    Bero Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Zeiteisen Beitrag anzeigen
    „Führen“ bedeutet, über die fraglichen Gegenstände die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (s. Anlage 1 A 2 Nr.4 WaffG).
    Weswegen die Ausnahmeregelung ja auch gerade für das Training in öffentlichen Turhallen und ähnlichen Trainingsstätten benötigt wird.
    Sonst wäre der legale Umgang mit solchen Gegenständen an diesen Orten faktisch nicht möglich.
    Geändert von Bero (11-03-2015 um 11:05 Uhr)

  12. #762
    Zeiteisen Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Bero Beitrag anzeigen
    Weswegen die Ausnahmeregelung ja auch gerade für das Training in öffentlichen Turhallen und ähnlichen Trainingsstätten benötigt wird.
    Sonst wäre der legale Umgang mit solchen Gegenständen an diesen Orten faktisch nicht möglich.
    Ja. Es kommt auf das eigene befriedete Besitztum etc. an, also nicht irgendein (fremdes) Dojo.

  13. #763
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    Unter "Sport" hat sich der Gesetzgeber auch nicht unbedingt "Messerkampf in der Fussgängerzone" vorgestellt, sondern Angeln, Jagen, Wassersport usw. wo man ein Messer mal zum Abschneiden für irgendwas braucht. Sonst braucht man kein echtes Messer sondern ein Gummimesser, Kunststoffteil, Holz, was auch immer als Simulator taugt. Diese Definitionshoheit liegt bei Richtern und ggf. Gesetzgeber für Ergänzungen, aber nicht beim Bürger der "meint" das was er da macht "ist doch Sport".
    Geändert von Klaus (11-03-2015 um 11:16 Uhr)
    "Man kann Leuten nicht verbieten, ein ***** zu sein." (Descartes)

  14. #764
    Kreuzfahrer Gast

    Standard

    Es ist vollkommen egal ob ich auf dem Weg zum Training Tonfa,Dolch,Schwert,Schlagstock auf dem Beifahrersitz im Auto oder am Mann dabeihabe.Sind alles Waffen im Sinne des Waffengesetzes,daher im verschlossenem Behältnis mitzuführen,wenn man dafür Ärger bzw eine Anzeige kriegt ist daran nicht zu rütteln,wenn der Herr von der Ordnungsmacht nicht nen Auge zudrückt.

    Bei dem Einhandmessern ist es ganz einfach ,ist es eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes gilt obiges.

    Es sind aber nicht alle Einhandmesser Waffen im Sinne des Waffengesetzes und dann ist es eben nicht mehr so einfach.Daher fällt bei einem Einhandmesser welches nicht als Waffe deklariert ist,das Ganze unter eine "eventuelle" Ordnungswidrigkeit,deshalb sind Vergleiche zwischen "Einhandmessern" die nicht immer Waffen sind ,und ganz klar definierten Waffen wie Tonfa,Schwert einfach fehl am Platze .

    Und wenn wir jetzt über Schaukampfprügel ,Trainer und Co reden kann es auch wieder anders aussehen.
    Geändert von Kreuzfahrer (11-03-2015 um 11:19 Uhr)

  15. #765
    Bero Gast

    Standard

    Einhandmesser mit feststellbarer Klinge unterliegen dem Führungsverbot, aus die Maus.

    Es gibt auch Einhandmesser ohne feststellbare Klinge oder solche (wie z.B. viele Rettungsmesser) die als Werkzeug gelten, da sie beispielsweise keine Spitze haben.
    Um solche Messer geht es an diser Stelle aber nicht, die darf jeder mit sich rumschleppen wie er lustig ist.

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