Zitat von
Alfons Heck
Eventuell kommen wir mit diesen Quellen zu einer Klärung der Frage was durften die 8 Polizisten in der beschriebenen Situation tun:
Es ging weniger um die Frage, was die Polizisten der Situation tun durften, als darum, ob die es durften, weil die Polizei ohnehin jeden verdachtsunabhängig durchsuchen darf.
Im Polizeigesetz von NRW steht (stand?):
"§ 12
Identitätsfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. zur Abwehr einer Gefahr,
[...]
§ 39
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
[...]
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist"
Bei Gefahr im Verzug darf die Polizei auch ohne richterlichen Beschluss meine Wohnung durchsuchen.
Das heißt aber nicht, dass ich jeden Polizisten jederzeit ohne Grund in meine Wohnung lassen müsste und es selbst zu verantworten hätte, wenn es bei einer Weigerung "knallt".