Zitat von
Ripley
Fein! Dann können wir ja wieder Zwillinge zu Forschungszwecken abmurksen.
wir?
So was hab ich noch nie gemacht....
Zitat von
Ripley
Oder doch nicht?
doch, können wir, aber wir bleiben dabei nicht straffrei, weil sich die Auslegung der Gesetze nicht nur aus dem Wortlaut eines einzelnen Artikels ableitet.
Aus Alephtaus Link:
Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG ist die Kunstfreiheit ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht.
Man könnte danach zunächst auf den Gedanken kommen, dass es von vornherein keine verfassungsmäßige
Möglichkeit gibt, Eingriffe in die Kunstfreiheit vorzunehmen. Man nehme vor diesem Hintergrund
nun an, bei der Aktion „Flüchtlinge fressen – Not und Spiele“ des sog. Zentrums für politische
Schönheit (Sommer 2016) hätten sich vor dem Berliner Gorki-Theater tatsächlich Menschen von Tigern
zerreißen lassen, hätte dementsprechend keine Möglichkeit bestanden, diese „Performance“ zu
unterbinden. Es liegt auf der Hand, dass dieses Ergebnis nicht tragfähig wäre.
[...]
Daraus folgt, dass sich die Grenzen der Kunstfreiheit nur unmittelbar aus der Verfassung selbst ergeben
können. In Betracht kommen entweder andere Grundrechte oder überindividuelle Interessen von
Verfassungsrang. Hier hat – unabhängig davon, ob es sich um einen Eingriff im linearen Staat-Bürger-
Verhältnis oder im Dreie Staat-Bürger-Bürger handelt – eine Abwägung gem. den Regeln über die
praktische Konkordanz stattzufinden.
Die angesprochenen Menschenversuche würden gleich mit Artikel 1 Absatz 1 kollidieren.
Beim Waffengesetz müsste man schauen, ob es sich bei dem Verbot von Schlagringen (könnte auch eine Kampfsportart sein) um überindividuelle Interessen von Verfassungsrang handelt, z.B. den Schutz der Allgemeinheit vor potentiellen Eingriffen in das Grundrecht der körperliche Unversehrtheit.
Die Argumente des Gerichts finde ich einleuchtend: Auch wenn der konkrete Künstler eventuell niemandem Sterne aus dem Gesicht stanzen will, könnten natürlich gewaltbereite Gruppen ihre Kunstbegeisterung entdecken, um sich unter diesem Deckmantel mit verbotenen Waffen einzudecken.