Ich auch nicht
Ich bemühe mich. Quot erat demonstrandum. (und greife - auf minimalistischemNiveau- die hier jüngst gesetzten literarischen juristschen Schreibimpulse auf);-)Du bewegst Dich ja im deutschen Recht:
Nein, das allein reicht nicht, aber das Schlagen wollen ist sehr wohl eine von zwei relevanten Grund-Voraussetzungen für das Vorliegen einer...Wenn Conor den Typen also einfach nur schlagen wollte, ist das keine gefährliche Körperverletzung nach deutschem Recht.
gefährlichen Kv. Das Wollen, die Absicht erfüllt somit den subjektiven Tatbestand der gKv. Und hier reicht sogar der bedingte Vorsatz.
Das andere wäre der objektive Tatbestand. Jedenfalls hab ich das mit meinem laienhaften Sachverstand so aus den Beschreibungen
im Netz herausgelesen.
In diesem Sinne (objektiver Tatbestand): Eine Hinterlist (§ 224 I Nr.3) im juristisch gemeinten Sinne hier zu beweisen ist sicher schwierig, das seh ich auch so.
Ich seh es aber keineswegs als ausgeschlossen, dass - in De - ein gute Staatsanwalt- zur "lebensgefährlichen, die Tatbegehung mittels
einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§224 I Nr. 5 ) argumentieren könnte und würde (Und das gabs auch schon).
Von daher folge ich dir nicht wenn du meinst:Aber trotzdem: nein, das Video gibt keinen Anhaltspunkt für eine gKV
Bestimmt, das trifft ja auch auf viele andere Themen zu;-) Ich hatte auch nochmal gesucht aber auf die Schnelle nichts gefunden.Die Diskussionen zu den rechtlichen Themen wie Notwehr, Körperverletzung, Totschlag, Mord etc. pp. haben die allermeisten hier schon durch
Ich will auch nicht ausschließen, dass die Diskussionen weniger "laienhaft" waren. Das Gegenteil schließ ich aber auch nicht aus;-)
Definitionssache. Hab schon einiges gelernt durch diesen thread:-)... Du wirst aber nicht weiterkommen.