Vollständige Version anzeigen : Wahrscheinliche Gesetzesänderung bei Messern
https://knife-blog.com/messerverbote-und-waffenverbotszonen/?fbclid=IwAR2z2uge7w_29JXtPx1xswAPill_QGXDmEdRX5ks Qp7w24Q2wFjSkXuSJzE
Da brauch ich mir ja scheinbar keine Sorgen machen, dass man mir mein Victorinox in einer Waffenverbotszone abnimmt:D
hand-werker
17-12-2019, 06:30
Zitat aus dem Link von „1,2,3“
„Jede waffenrechtliche Erlaubnis führt dazu, dass ein Inhaber eines Waffenscheins, einer Waffenbesitzkarte oder eines kleinen Waffenscheins ohne weitere Begründung ein berechtigtes Interesse zum Führen eines §42a WaffG konformen Messer in einer Waffenverbotszone besitzt.“
Hieße das, dass ich mit einem kleinen Waffenschein auch ein einhändig zu öffnendes und einrastendes Messer immer und überall führen darf, da automatisch das berechtigte Interesse gegeben ist?
Schnueffler
17-12-2019, 08:14
Zitat aus dem Link von „1,2,3“
„Jede waffenrechtliche Erlaubnis führt dazu, dass ein Inhaber eines Waffenscheins, einer Waffenbesitzkarte oder eines kleinen Waffenscheins ohne weitere Begründung ein berechtigtes Interesse zum Führen eines §42a WaffG konformen Messer in einer Waffenverbotszone besitzt.“
Hieße das, dass ich mit einem kleinen Waffenschein auch ein einhändig zu öffnendes und einrastendes Messer immer und überall führen darf, da automatisch das berechtigte Interesse gegeben ist?
Das ist ja nicht 42a konform.
hand-werker
17-12-2019, 08:22
An der Formulierung habe ich mich auch gestoßen. Aber ist das Führen eines Einhandmessers (mit Arretierung) bei "berechtigtem Interesse" nicht wieder gesetzeskonform?
Ansonsten gäbe es ja quasi 2 Arten von berechtigtem Interesse - einmal gemäß §42a WaffG unter "normalen Umständen" (wie derzeit) und einmal innerhalb von Waffenverbotszonen.
Ich haben den Artikel gelesen.
Meiner Meinung nach populistischer Mist, Springmesser und lange Messer (ab wann ist ein Messer lang?) sind sowieso verboten.
Wie zu verhindern ist, dass jemand mit einem normalen Taschenmesser auch bestraft wird auch nicht gesagt.
Die SPD sollte sich lieber um eine besser, fairere Bildungs- und Wirtschaftspolitik kümmern, damit schafft man eher Sicherheit (siehe Glasgow).
So was könnte eventuell auch das Bedürfnis von ThomasL nach Handlungsfähigkeit und Sauberkeit erfülllen
Ich hole mir in Zukunft einfach einen Döner, kein Problem.
Pansapiens
Warum fahren denn die Arschlöcher mit LKW in Menschenmengen (Nizza, Berlin) und stechen mit Messern um sich (London, Hamburg), wenn Sturmgewehre so leicht zu beschaffen sind?
Gute Frage, warum stechen welche mit Messern um sich obwohl LKWs (Autos) auch leicht zu beschaffen und effektiver sind?
Vielleicht, weil es einfach unterschiedliche Strategien gibt, Terror anzuwenden und Angst zu schüren?
Du vergisst nebenbei das Attentat in München, ein Schüler mit einer halbautomatischen Waffe (Pistole) aus dem Darknet. Und der in Halle hat sich sein Zeug einfach selbst gebaut.
Was ich persönlich interessant finde ist die Reaktion auf den Anschlag in Paris. Man reagiert auf einen Attentat durchgeführt mit illegalen vollautomatischen Waffen, die in keinem EU Land legal zu bekommen sind, mit Verschärfungen bei legalen Waffenbesitzer.
Logik?
Was ich befürworte: Verfassungsschutzprüfung bei Neuanträgen. Wer die Verfassung ablehnt oder aktiv bekämpft, sollte keine Schusswaffe legal erwerben können.
Schnueffler
17-12-2019, 13:32
An der Formulierung habe ich mich auch gestoßen. Aber ist das Führen eines Einhandmessers (mit Arretierung) bei "berechtigtem Interesse" nicht wieder gesetzeskonform?
Ansonsten gäbe es ja quasi 2 Arten von berechtigtem Interesse - einmal gemäß §42a WaffG unter "normalen Umständen" (wie derzeit) und einmal innerhalb von Waffenverbotszonen.
Heißt für mich als juristischer Laie:
Außerhalb der Waffenverbotszonen darfst du eh 42a konforme Messer führen, die dann ja ggf. nur noch 4cm Klingenlänge, etc aufweisen dürfen. Bei berechtigtem Interesse, darfst du auch andere Messer führen, sow ie aktuell auch.
Innerhalb der Waffenverbotszone dürftest du gar kein Messer führen, Ausnahme, du gehörst zu dem Gruppenkreis der Inhaber eines Waffenscheins, einer Waffenbesitzkarte oder eines kleinen Waffenscheins und dürftest dann das Messer führen, was du ohne berechtiges Interesse außerhalb der Waffenverbotszone führen dürftest.
WBK als Berechtigungsgrund: Nicht logisch, aber doch ganz nett. :biglaugh:
Pansapiens
17-12-2019, 20:57
Zitat aus dem Link von „1,2,3“
„Jede waffenrechtliche Erlaubnis führt dazu, dass ein Inhaber eines Waffenscheins, einer Waffenbesitzkarte oder eines kleinen Waffenscheins ohne weitere Begründung ein berechtigtes Interesse zum Führen eines §42a WaffG konformen Messer in einer Waffenverbotszone besitzt.“
Hieße das, dass ich mit einem kleinen Waffenschein auch ein einhändig zu öffnendes und einrastendes Messer immer und überall führen darf, da automatisch das berechtigte Interesse gegeben ist?
nein, das würde im Widerspruch zu diesem Satz stehen:
Das „berechtigte Interesse“ für (mehrfach) sicherheitsüberprüfte Inhaber von WS, WBK und KWS führt unweigerlich zur Frage, warum Messer mit zwölf Zentimeter Klinge in Händen dieser Personen keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, Messer mit vierzehn Zentimeter Klinge hingegen schon.
Daraus schließe ich, dass diese Personen keine Klingen länger als 12 cm führen dürfen, weder außerhalb noch innerhalb der Waffenverbotszone, sondern halt innerhalb der Waffenverbotszone die gleichen Messer, wie außerhalb.
Hätte nie gedacht, dass mein Kleiner Waffenschein mal wirklich für was gut sein könnte... Habe diesen Lappen seit 2008 und schon zwei mal 25 EUR für erneute Überprüfung/ Verlängerung berappt.
Schnueffler
17-12-2019, 21:21
Hätte nie gedacht, dass mein Kleiner Waffenschein mal wirklich für was gut sein könnte... Habe diesen Lappen seit 2008 und schon zwei mal 25 EUR für erneute Überprüfung/ Verlängerung berappt.
Was wurde bei dir überprüft? Wieso musste der verlängert werden???
Was wurde bei dir überprüft? Wieso musste der verlängert werden???
Die Waffenbehörden sind mittlerweile nach WaffG und AWaffV verpflichtet, spätestens alle 3 Jahre zu prüfen, ob der Inhaber noch die Kriterien einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt, also Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
Schnueffler
17-12-2019, 23:57
Die Waffenbehörden sind mittlerweile nach WaffG und AWaffV verpflichtet, spätestens alle 3 Jahre zu prüfen, ob der Inhaber noch die Kriterien einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt, also Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
1. Der Entwurf ist noch nicht durch.
2. Wären es 5 Jahre.
3. Es gibt im Bereich "kleiner Waffenschein" auch noch die unbefristeten. Meiner ist 2003 audgestellt worden, unbefristet und es gab bisher keine nachfragen. Wenn ich inm NWR nachschaue, steht er auch noch genau so eingetragen.
hand-werker
18-12-2019, 06:26
Ich sehe das richtig, dass der kleine Waffenschien nach aktueller Rechtslage keinerlei Auswirkungen auf das Führen von Messern hat?
1. Der Entwurf ist noch nicht durch.
2. Wären es 5 Jahre.
3. Es gibt im Bereich "kleiner Waffenschein" auch noch die unbefristeten. Meiner ist 2003 audgestellt worden, unbefristet und es gab bisher keine nachfragen. Wenn ich inm NWR nachschaue, steht er auch noch genau so eingetragen.
Offenbar bist Du nicht richtig im Bilde.
Ich habe mittlerweile schon den zweiten Bescheid von zwei verschiedenen Waffenbehörden (Umzug). Den zweiten habe ich noch und werde den später hier posten.
Hier das Schreiben. Mein Waffenschein wurde übrigens auch noch unbefristet ausgestellt...
(edit.)
Schnueffler
18-12-2019, 12:34
Von was redest du jetzt genau? WBK, Waffenschein, kleiner Waffenschein?
Von was redest du jetzt genau? WBK, Waffenschein, kleiner Waffenschein?
Kleiner Waffenschein.
Schnueffler
18-12-2019, 13:21
Also die aktuelle Änderung wurde am 13.12.2019 im Bundestag beschlossen und geht jetzt erstmal zum Bundesrat.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw42-de-waffenrecht-659824
Und wenn ich ins NWR reinschaue, ist bei mir der kleine Waffenschein eingetragen, seit 2003 und bisher gab es keine Überprüfung oder ähnliches.
Also die aktuelle Änderung wurde am 13.12.2019 im Bundestag beschlossen und geht jetzt erstmal zum Bundesrat.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw42-de-waffenrecht-659824
Und wenn ich ins NWR reinschaue, ist bei mir der kleine Waffenschein eingetragen, seit 2003 und bisher gab es keine Überprüfung oder ähnliches.
Offensichtlich sind die Überprüfungen schon länger im Waffenrecht vorgesehen, sonst hätten die Waffenbehörden Kreis OF und Kreis GG ja fantasiert und widerrechtlich gehandelt. Vllt. hat deine Waffenbehörde einfach bisher auf die Umsetzung der Rechtslage verzichtet... was besseres fällt mir da jetzt auch nicht ein.
Schnueffler
18-12-2019, 13:43
Ne, derzeit ist es eine Kann-Regelung. Nach dem neuen Gesetzentwurf, wenn der durch den Bundesrat kommt, unterschrieben und veröffentlicht wird, ist es eine muss-Regelung, alle 5 Jahre.
Ich sehe das richtig, dass der kleine Waffenschien nach aktueller Rechtslage keinerlei Auswirkungen auf das Führen von Messern hat?
Nach aktueller rechtlslage, korrekt. Keien Auswirkung. Nach Gesetzesänderung wird er Auswirkung haben.
Dann sind wohl demnächst ein paar Leute mit Küchenmessern unterwegs... zu Freunden, zum Kochen - selbstverständlich.
Denke nicht, dass man in der "Messerverbotszone" erfolgreich auf diesen Artikel verweisen kann.
Liebe Grüsse
DatOlli
Betroffen schon, was wohl nicht bedeutet, dass ein Messer nicht durch die Verbotszone transportiert aber nicht geführt werden kann. Führen ist sowieso en bisschen schwierig mit einem Küchenmesser.
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