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Kensei
Das wird ja auch gemacht. Dauert dann zwei bis drei Minuten, wenn du keine großartigen Fragen dazu hast.
Alf hatte ich jetzt so verstanden, dass er sich inetwa ein halbstündiges Aufklärungsgespräch gewünscht hätte, am besten noch mit Diskurs über die aktuellsten Studien zu AZ. :rolleyes: ;)
Wie gesagt, meine Vorerkrankungen kennen ohnehin nur ich und mein Hausarzt. Was soll da ein wildfremder Mediziner, der mich beim Impftermin das erste Mal sieht, groß mit mir abklären. Der guckt sich den Anamnesebogen an und schickt dich bei gravierenden Sachen dann im Zweifel eben nochmal zu deinem Hausarzt.
Hmmm, hab dazu mal das rausgesucht:
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Schutzimpfungen: Aufklärungspflicht aus juristischer Sicht
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Der Arzt, insbesondere der Kinderarzt, befindet sich angesichts der immer umfangreicher werdenden Rechtsprechung zum Impfschadensrecht in einer wenig beneidenswerten Situation: Impft er, und kommt es nachfolgend zu einem Impfschaden, wird er womöglich regreßpflichtig gemacht, weil er einen medizinischen, zumindest jedoch einen sogenannten informatorischen Kunstfehler begangen hat. Impft er nicht, und die Krankheit, gegen die er hätte impfen können, tritt auf und führt womöglich zu Dauerschäden, wird ihm eventuell der Vorwurf eines Behandlungsfehlers gemacht.
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Aus juristischer Sicht sollte von Ärzten nicht verschwiegen werden, daß Impfungen keineswegs ein harmloser Eingriff in das Immunsystem sind. Auch mögliche Impfschäden sollten keineswegs a priori negiert werden.
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Es muß daher mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß vor Durchführung jeder Impfung oder Impfserie eine Aufklärungspflicht des Arztes besteht, wodurch der Impfling oder seine Eltern oder Sorgeberechtigten in die Lage versetzt werden sollen, über die Teilnahme an der Impfung zu entscheiden.
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung läßt das Maß aufklärungspflichtiger Risiken von dem unmittelbaren Nutzen abhängen, den der Eingriff für den Patienten hat. Das bedeutet, daß z. B. vor einer Operation, zu der es praktisch keine Alternative gibt, nur über die wesentlichen Risiken aufgeklärt werden muß (vergleiche BGHZ 90, 103), während zum Beispiel bei einer vorbeugenden Impfung jede - auch relativ unwahrscheinliche - Eventualität aufklärungsbedürftig ist.
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Die Aufklärung muß weiter den Nutzen der Impfung zutreffend schildern, nicht begründete Dramatisierungen einer unterbliebenen Schutzimpfung sind zu unterlassen. Darüber hinaus muß auf die möglichen Komplikationen eingegangen werden, die mit der Impfung verbunden sein können.
Aus Gründen der Vorsicht ist zur Vermeidung eines "informatorischen Kunstfehlers" zu empfehlen, jegliche in der wissenschaftlichen Literatur berichtete Komplikation zu benennen. Die Auffassung vieler Ärzte, daß unterhalb einer bestimmten Komplikationswahrscheinlichkeit die Aufklärungspflicht ende, findet in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze mehr.
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Delegation unmöglich
Der isolierten formularmäßigen Aufklärung begegnet der Bundesgerichtshof dementsprechend mit erheblicher Skepsis. Die durchgeführte Aufklärung ist in den Patientenunterlagen vom impfenden Arzt zu dokumentieren. Die Wahrnehmung der Aufklärungspflichten ist grundsätzlich dem Arzt vorbehalten. Sie darf nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf nicht-ärztliches Personal delegiert werden. Um den immer strenger werdenden Anforderungen der Rechtsprechung an die ärztliche Aufklärungspflicht zu genügen, sollte der Impfarzt den Eltern eines Impflings oder dem zu impfenden Erwachsenen grundsätzlich schon rechtzeitig vor dem Impftermin schriftliches Informationsmaterial über die beabsichtigte Impfung zur Verfügung stellen und die Impfentscheidung beim Impftermin nochmals mit den Betroffenen besprechen. Der Impfarzt hat jedenfalls bei vorbeugenden Routineimpfungen eine ganz außerordentlich streng zu bemessende Aufklärungspflicht.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/69...stischer-Sicht
Gruß
Alef