Ich schätze, marq würde sein Verhalten an eine veränderte Gesetzeslage anpassen.:)
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Wie oben ausgeführt, kann man seit der letzten Reform durchaus gegen das Waffengesetz verstoßen, wenn man ein 42a-konformes Messer - im Sinne von "führen" - bei sich trägt.
Man kann auch Verhalten kritisieren, das nicht verboten ist.
Oder hat er behauptet, etwas sei verboten, was nicht verboten ist?
§ 42b Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen
(1) Es ist verboten,
1.
Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder
2.
Messer
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. Satz 1 gilt nicht
1.
für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d,
2.
für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2,
3.
für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
(2) Für das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wenn das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung entsprechend Absatz 1 Satz 2 vorzusehen. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf das Bundespolizeipräsidium übertragen werden. Die Befugnis der Bundespolizeibehörden, das Mitführen von Waffen
einfach mal nachdenken und nicht irgendwas ausdenken . es ändernt nichts :D es beschreibt genau das was ich beschrieben habe.
du verstehst nicht die juristischen dinge , das wird doch hier ganz klar :D
außerdem verstehst du und die anderen kritiker auch nicht den unterschied zwischen einer meinung , aktueller gesetzes lage und forderungen die gesetzeslage zu ändern.
Außerdem unterstellt du und andere kritiker dauerend , was ich was verstehe, wie ich handele, wie meine psyche ist und dies ist wie die ganzen argumente: juristich falsch und und finde ich die meinungen falsch :)
Waffenliebhaber? Looool jetzt erzählst Du wieder was von juristischer Lage und Gesetzen und hast IMMER noch nicht verstanden, dass 42a konforme Messer keine Waffen sind. :respekt:
Und für den Rest gilt doch immer noch, was ich gesagt habe; das Führen von Messern in gewissen Zonen ist sicher deutlich häufiger eingeschränkt aber auch darauf zu verlassen, dass man mit einem Kubotan unbehelligt überall durchmarschieren kann, kann nach hinten losgehen.
wenn man es immer wiederholt wird es nicht richtiger :D
PS sieht man ja am faden 42 a , dort werden oft diejenigen messer bejubelt, die die gesetze am besten ausnutzen :D
Wenn Messer Waffen sind, vielleicht magst Du ja mal erklären, warum im 42b von "Waffen und Messern" die Rede ist und nicht einfach nur von Waffen?
Das ist doch mittlerweile nur noch Trollerei von Dir, in den anderen Fäden wurden die Definitionen doch schon zigfach hin und her gespielt.
Waffenrecht: Welche Objekte werden im Sinne des Gesetzes als Waffe betrachtet?
In §1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG liefert das Waffengesetz eine eindeutige Definition:
Als Waffen gelten tragbare Gegenstände, die aufgrund ihrer Bauart darauf ausgerichtet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Personen zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
Außerdem können Waffen auch tragbare Gegenstände sein, die nicht primär als Waffen konzipiert wurden, jedoch durch ihre Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beeinträchtigen. Diese Gegenstände werden im Gesetz gesondert aufgeführt.
Präzisierung der Definition von Messern im Waffengesetz:
Springmesser: Messer, deren Klingen durch Drücken eines Knopfes oder Hebels hervorschnellen und arretiert werden können.
Fallmesser: Messer, deren Klingen durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und sich automatisch oder durch Loslassen der Sperrvorrichtung arretieren lassen.
Faustmesser: Messer mit einem quer verlaufenden Griff zur feststehenden Klinge, die in der geschlossenen Faust gehalten wird.
Butterflymesser: Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen.
Wurfsterne: Sternförmige Scheiben, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Wurf auf ein Ziel geeignet sind und gesundheitsschädigende Wirkungen zeigen.
Messer, die nicht unter diese Definition fallen, sind vom Waffengesetz ausgenommen und können grundsätzlich ohne Einschränkungen erworben, besessen und geführt werden.
https://www.strafverteidigung-dornba...m-waffenrecht/
Dass Waffen und Messer in gewissen Lokationen durch den 42b eingeschränkt wird, macht nicht Messer zu Waffen.
Aber wie gesagt, ist doch ohnehin nur Trollerei von Dir.