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Thema: Wer hat Tipps für stichfeste Oberbekleidung wie Jacke oder Pullover?

  1. #211
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    Zitat Zitat von marq Beitrag anzeigen
    in normalen waffenverbotszonen sollte er legal sein. rechtlich unterliegt er nicht dem waffenrecht. wenn er auch verboten sein soll, muessen werkzeuge oder spezielle gegenstände in die verbotsliste der allgemeinverfügung aufgenommen werden.

    wo hast du mich jetzt auffliegen lassen??
    Nochmal - wo ist der Unterschied zum 42a konformen Messer? Rechtlich unterliegt das auch nicht dem Waffenrecht und ist keine Waffe, sondern ein Werkzeug. Trotzdem werden 42a konforme Messer in manchen Waffenverbotszonen eingeschränkt, wobei es von WBZ zu WBZ unterschiedliche Regeln geben kann. Daher wäre meine nächste Frage, was eine "normale" Waffenverbotszone sein soll?

    Du ziehst genau die gleiche Argumentation für den Kubotan heran, die wir seit Anno dazumal in Diskussionen mit Dir anführen. Für 42a konforme Messer willst Du es nicht annehmen aber wenn es Dir passt schon. Also, wo ist hier rechtlich der Unterschied?
    Geändert von FireFlea (05-02-2025 um 12:57 Uhr)

  2. #212
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    Zitat Zitat von marq Beitrag anzeigen
    in normalen waffenverbotszonen sollte er legal sein. rechtlich unterliegt er nicht dem waffenrecht. ...

    Sorry marc, aber da könntest Du ja gleich genau so gut so einen kampfkorkenzieher mitnehmen, wie den, der in "The Equalizer" am anfang gegen diese russenbande zum einsatz kommt.

  3. #213
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    hatte ich in der diskussion bereits ausgibig dargelegt.

  4. #214
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    Zitat Zitat von marq Beitrag anzeigen
    hatte ich in der diskussion bereits ausgibig dargelegt.
    Macht es Dir sehr viel aus, das hier noch einmal zu zitieren? Ich kann nämlich beim besten Willen nichts finden.

  5. #215
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    Zitat Zitat von marq Beitrag anzeigen
    hatte ich in der diskussion bereits ausgibig dargelegt.
    Nein, Du hast zwar mehrfach erklärt, dass es "große juristische Unterschiede" gebe, woraus diese Unterschiede bestehen sollen, wurde entweder subjektiv begründet oder bezog sich auf WBZ, in denen Messer aber keine Kubotan verboten wurden. Wenn es auch WBZ gibt, wo man ebenfalls Kubotan einschränkt, gibt es keine Unterschiede mehr, wie es auch keine Unterschiede zwischen Kubotan und 42a konformen Messern außerhalb solcher Zonen gibt. Beide sind keine Waffen und legal zu führen. Deine Argumentation hier im Thread bzgl. Kubotan trifft 1 zu 1 genauso für 42a konforme Messer zu. Was in verschiedenen WBZ dann eingeschränkt wird, wird offenbar situativ von den Ämtern vor Ort entschieden. Wenn die Stadt Schwerin eine Allgemeinverfügung erlässt, dass Kubotan zu einer bestimmten Zeit an bestimmten Orten in der Mitführung nicht gestattet sind, ist das das Gleiche, wie wenn Reul eine diesbzgl. Verfügung für Messer an irgendeinem Bahnhof oder Stadt in NRW erlässt.

    Nochmal, ein 42a konformen Messer ist keine Waffe, sondern ein Werkzeug und kann legal geführt werden, außer in bestimmten Zonen.

    Ein Kubotan ist keine Waffe, sondern ein Werkzeug und kann legal geführt werden, außer in bestimmten Zonen.

    Im Moment werden legale Messer offensichtlich häufiger eingeschränkt, als Kubotan aber dass es da "große juristische Unterschiede" geben soll, ist nicht der Fall. Und genauso, wie wir uns Sorgen machen, dass morgen irgendjemand auf die Idee kommt, dass Messer auf 5cm Klingenlänge begrenzt werden sollen ist denkbar, dass Kubotan irgendwann ebenso als böse und gefährlich gelten (ach nein, als gefährlich gelten sie laut Polizei ja teilweise schon jetzt) und wie bspw. in anderen Ländern ebenfalls weiter eingeschränkt werden.

    Der einzige Unterschied besteht in Deinem Kopf, dass Messer jeglicher Couleur schlecht sind und Kubotan ok.

  6. #216
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    Zitat Zitat von marq Beitrag anzeigen


    … sondern ich nur in spezielles fällen, wo ich schnittfestebekleidung trage auch ein tactical pen mit führe, …

    Ok, Du willst zwar nicht mitteilen, um welche speziellen fälle es dabei geht, aber ich ahne es jetzt:

    https://archive.ph/L4uRC


    Du bist schulhausmeister in mönchengladbach?

    Weil die werden mit genau den kleidungsstücken ausgestattet, über die wir hier diskutieren.

  7. #217
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    q.e.d.
    Viele Grüße
    Thomas
    https://www.thiele-judo.de/portal/

    The reality is, you can say ANYTHING you want. You just have to be willing to face the consequences of your choice.

  8. #218
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    Zitat Zitat von FireFlea Beitrag anzeigen
    Nochmal - wo ist der Unterschied zum 42a konformen Messer? Rechtlich unterliegt das auch nicht dem Waffenrecht
    Doch.
    §42a ist ja gerade ein Beispiel, in dem Messer im Waffengesetz explizit genannt werden, und nun ist wurde §42 so angepasst, dass da "Messer" sogar in der Überschrift steht und §42b hinzugefügt, in dem Messer auch explizit in der Überschrift steht.

    Zitat Zitat von FireFlea Beitrag anzeigen
    Trotzdem werden 42a konforme Messer in manchen Waffenverbotszonen eingeschränkt,
    nicht nur da, sondern auch grundsätzlich bei der Teilnahme an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, auch wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
    Außerdem gibt es ein Führungsverbot in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht.
    Geändert von Pansapiens (05-02-2025 um 22:56 Uhr)

  9. #219
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Doch.
    gemeint war wohl, dass es nicht an sich als waffe eingestuft und an sich ein werkzeug und keine waffe ist. ist im 42a (oder b oder c oder...) nicht auch irgendwo erwähnt, dass auch das führen von ANSCHEINSwaffen verboten ist? das wären ja schon vom namen her klar keine waffen und die kommen dennoch im "waffenrecht" vor. der 42a ist ja auch und und für uns hier besonders ein §, der messer als nicht-waffen mit mehr oder weniger waffeneigenschaften (deshalb missbrauch möglich) regelt.
    es geht im waffenrecht nicht nur um waffen, sondern auch um gegenstände, die juristisch wie waffen mit mehr umgangsmöglichkeiten, als im falle der echten waffen behandelt werden sollen

    wozu eigentlich die korinthenkackerei. jeder hier weiß doch wie wer was zu dem thema meint.
    Geändert von amasbaal (05-02-2025 um 23:19 Uhr)

  10. #220
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Doch.
    §42a ist ja gerade ein Beispiel, in dem Messer im Waffengesetz explizit genannt werden, und nun ist wurde §42 so angepasst, dass da "Messer" sogar in der Überschrift steht und §42b hinzugefügt, in dem Messer auch explizit in der Überschrift steht.
    Das stimmt ja so nicht ganz, denn 42a konforme Messer sind ja explizit nicht Teil des 42a, dort ist von Einhandmessern und Messern mit einer Klingenlänge über 12cm die Rede, d.h. 42a konforme Messer werden im 42a gar nicht erst benannt, nur die nicht konformen

    Bei 42b hast Du natürlich Recht, das ist die Neufassung von Oktober letzten Jahres, hatte ich schon nicht mehr auf dem Schirm.

    Das ändert aber nichts an der Grundaussage, dass 42a konforme Messer legal und frei zu führen sind außer in eingeschränkten Bereichen, die hier und da auch für Kubotan eingeschränkt werden. Da vorhin davon die Rede war, dass man dann auch ganz normale Werkzeuge einschränken müsste - das ist bei einigen Allgemeinverfügungen an Bahnhöfen der Fall, bspw. Schraubenzieher. Wenn ich Wetten müsste, würde ich mal auf die Zunahme entsprechender Einschränkungen für Kubotan tippen.
    Geändert von FireFlea (05-02-2025 um 23:34 Uhr)

  11. #221
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    -
    Geändert von Pansapiens (06-02-2025 um 00:07 Uhr)

  12. #222
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    Wie gesagt, 42a konforme Messer unterliegen ja gerade nicht dem 42a im Waffenrecht und sind dort auch nicht genannt.

    Jetzt ist ja noch der 42b hinzugekommen, diesbzgl. hast Du Recht.

  13. #223
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    Zitat Zitat von FireFlea Beitrag anzeigen
    Das stimmt ja so nicht ganz, denn 42a konforme Messer sind ja explizit nicht Teil des 42a, dort ist von Einhandmessern und Messern mit einer Klingenlänge über 12cm die Rede, d.h. 42a konforme Messer werden im 42a gar nicht erst benannt, nur die nicht konformen
    Das mit den 42a war nur ein Aufhänger dafür, dass das Waffengesetz sich nicht nur auf Waffen bezieht, sondern auch auf Messer, die keine Waffen sind und daher explizit genannt werden müssen.
    Ich hatte ursprünglich noch Bezug auf §1 (1) genommen, wo behauptet wird, Gegenstand des Waffengesetzes seien Waffen und Munition, was ja schon wegen 42a nicht stimmt, der sich natürlich nur das Führen von Messern verbietet, auf die er sich bezieht.

    Zitat Zitat von FireFlea Beitrag anzeigen
    Bei 42b hast Du natürlich Recht, das ist die Neufassung von Oktober letzten Jahres, hatte ich schon nicht mehr auf dem Schirm.

    Das ändert aber nichts an der Grundaussage, dass 42a konforme Messer legal und frei zu führen sind außer in eingeschränkten Bereichen, die hier und da auch für Kubotan eingeschränkt werden.
    Um die für Kubotan einzuschränken, braucht es dann aber einer speziellen Verordnung. Durch die Neufassung sind aber auch bzw. gerade ohne Verordnung jegliche Messer, auch 42a-Konforme z.B. im Nahverkehr etc. verboten zu führen.
    Im anderen Thread wurde das Beispiel einer jungen Dame angeführt die nachts von einem Komillitonen erschreckt, diesem mit einem Kubotan eine Rippe brach.
    Da kann man sich nun viele abendlichen Freizeitbeschäftigungen junger Menschen vorstellen inkl. die An- und die Abreise per ÖPNV, bei der der Kubotan m.E. legal zu führen gewesen wäre, ein 42a-konformes Messer allerdings nicht.
    Dazu kommt, dass ein Messer, wenn es zum gleichen Zweck wie der Kubotan mitgeführt und eingesetzt worden wäre eventuell größeren Schaden angerichtet hätte, als eine gebrochene Rippe.
    Siehe z.B. die Frau, die den Grabscher auf der Rolltreppe tötete.

    Zitat Zitat von FireFlea Beitrag anzeigen
    Da vorhin davon die Rede war, dass man dann auch ganz normale Werkzeuge einschränken müsste - das ist bei einigen Allgemeinverfügungen an Bahnhöfen der Fall, bspw. Schraubenzieher. Wenn ich Wetten müsste, würde ich mal auf die Zunahme entsprechender Einschränkungen für Kubotan tippen.
    Status quo ist nun allerdings, dass auch 42a-konforme Messer schon vom Waffengesetz in bestimmten Bereichen eingeschränkt sind, Kubotan nicht.
    Und so schnell kann ich mir auch nicht vorstellen, dass Amokläufe/Terroranschläge mit Kubotan ausgeführt werden, die dann zu einer entsprechenden Reaktion der Gesetzgeber führen....

  14. #224
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Und so schnell kann ich mir auch nicht vorstellen, dass Amokläufe/Terroranschläge mit Kubotan ausgeführt werden, die dann zu einer entsprechenden Reaktion der Gesetzgeber führen....
    Ich kann mir ebenfalls nur schwer vorstellen, dass Amokläufe oder Terroranschläge mit einem Opinel oder einem SAK ausgeführt werden
    „Grau teurer Freund, ist alle Theorie. Und grün des Lebens goldner Baum.“

  15. #225
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    Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
    Und so schnell kann ich mir auch nicht vorstellen, dass Amokläufe/Terroranschläge mit Kubotan ausgeführt werden, die dann zu einer entsprechenden Reaktion der Gesetzgeber führen....
    Wie oft sind denn Amokläufe und Terroranschläge mit 42a konformen Messern wie bspw. einem Victorinox durchgeführt worden?

    Kubotan sind in mehreren europäischen Ländern verboten und werden auch gerne mal in Berichten als "gefährliche Waffe" oder ähnliches bezeichnet und eingesammelt. Der Schritt von "niemand braucht ein Messer" zu "niemand braucht einen Kubotan" ist nicht weit.

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