Zitat:
Auf der Terrasse sei ein Mann gewesen, den sie nicht gekannt habe. Sie habe die Tür aufgemacht, um ihn zu fragen, was er auf ihrer Terrasse mache. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sie erkennen können, dass dieser in der rechten Hand einen roten Schraubenzieher gehalten habe. Der Mann habe etwas in einer fremden Sprache, die sie nicht habe verstehen können, geantwortet; er habe sich wütend angehört. Als sie nach draußen gegangen sei, habe sie gesehen, dass der Mann auf ihrem Holztisch etwas gesucht oder sich daran zu schaffen gemacht habe. Dann sei von ihm mit dem Schraubenzieher auf einen Blumentopf eingestochen worden, sie habe nun doch Angst bekommen, sei deshalb zurück in ihrer Wohnung gegangen und habe die Terrassentür geschlossen.
Danach hätten sich die Stiche des Mannes mit dem Schraubenzieher gegen die Terrassentür gerichtet. Sie sei in die Küche gegangen, um etwas zu holen, mit dem sie den Mann habe vertreiben können, und habe einen etwa hüfthohen Besen mit Kunststoffstiel gefunden. Damit sei sie wieder zur Terrassentür gegangen, auf die der Mann auch weiterhin eingestochen habe. Sie habe Angst gehabt, dass diese zu Bruch gehe und der Mann in ihre Wohnung eindringen könnte. In der geöffneten Terrassentür stehend und mit dem Besen drohend, habe sie den Mann aufgefordert zu verschwinden. In diesem Moment habe er mit dem Schraubenzieher gezielt nach ihrem Bauch gestochen
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Daneben liege auch der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 OEG vor, weil die Klägerin die Schädigung selbst leichtfertig verursacht bzw. sich einer konkret erkennbaren Gefahrensituation leichtfertig nicht entzogen habe. Vorliegend habe es sich um ein mehrstufiges Tatgeschehen gehandelt, dass sich über einen bestimmten Zeitraum hingezogen und gleichzeitig eine Zunahme der Intensität der Auseinandersetzung habe erkennen lassen. Spätestens nach dem erstmaligen zur Rede stellen des R., infolgedessen dieser mit dem Schraubenzieher dann gegen die wieder verschlossene Terrassentür eingestochen habe, habe die Klägerin erkennen müssen, dass weitere Diskussionen mit ihm und/oder eine eigenständige Gewalteinwirkung mit dem Besen zu Überreaktionen und ggf. zu tätlichen Auseinandersetzungen führen könnten. Dies gelte nicht zuletzt deshalb, weil die Stichbewegungen mit dem Schraubenzieher bereits von Anfang an klar erkennbar gewesen seien.
Das Bild von der Frau, die von einem Einbrecher attackiert wird, stimmt also nicht ganz. Sie war in der Wohnung und in Sicherheit. Den Gefahrenbereich hat sie verlassen und aus eigenem Antrieb wieder betreten.