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FireFlea
Ja, echt jetzt und dagegen haben schon mehrere Betroffene erfolgreich geklagt, das von mir weiter vorne verlinkte Beispiel ist eines
in dem von Dir verlinken Beispiel ging es nicht um Kontrolle wegen Messer sondern aufgrund von § 22 Abs. 1a BPolG
(1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
Das Gericht war nun der Meinung:
Da hier keine Anhaltspunkte für eine Kontrolle aller sich in der Bahnhofshalle aufhaltenden Personen (Jedermann-Kontrolle) bestanden, oblag es den beteiligten Polizeibediensteten somit, nach ihrem Ermessen und auf der Grundlage der - vom Dienstherrn vorgegebenen - Lageerkenntnisse sowie der - aufgrund ihrer Tätigkeit erworbenen - grenzpolizeilichen Erfahrung eine Auswahlentscheidung der zu befragenden und zu kontrollierenden Personen zu treffen. Hierbei mussten sie einerseits das aus Art. 3 Abs. 3 GG abzuleitende Gebot beachten, ihre Auswahl nicht auf die dort genannten Unterscheidungsmerkmale zu stützen.
Sie mussten somit ausblenden, dass der Kläger dunkler Hautfarbe ist und deshalb innerhalb einer hellhäutigen Mehrheitsgesellschaft möglicherweise Ausländer sein könnte. Andererseits mussten sie ihre
Auswahl so treffen, dass im Sinne einer effektiven Anwendung von § 22 Abs. 1a BPolG vorzugsweise solche Personen zu befragen und ggf. zu kontrollieren waren, bei denen der Tatbestand der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet oder des unerlaubten Aufenthalts nahe lag.
Sie sollten also Ausländer und unter ihnen vorzugsweise unerlaubt eingereiste oder
aufenthältliche identifizieren, ohne dass hierbei äußerlich erkennbare Merkmale (Geschlecht,
Abstammung, Rasse, ggf. Sprache, Heimat und Herkunft) oder innere Merkmale (Glauben,
religiöse oder politische Anschauungen) eine Rolle spielen durften.
Wenn das sogar bei Kontrollen auf unerlaubte Einreise gefordert wird, bei denen Ausländer erkannt werden sollen, aber nicht an Merkmalen, die auf deren Herkunft und Heimat hindeuten, frage ich mich, warum es Ampel nochmal explizit in das Waffengesetz reingeschrieben hat?